Gesetz über die obligatorische Schule
Gesetz über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) vom 09.09.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Har - monisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat); gestützt auf die Westschweizer Schulvereinbarung vom 21. Juni 2007; gestützt auf die Artikel 18, 64 und 67 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft 2013-DICS-10 des Staatsrats vom 18. Dezem - ber 2012; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule.
2 Es hat zum Gegenstand:
a) die Aufgaben, Ziele und Grundsätze der Schule;
b) den allgemeinen Betrieb der Schule;
c) die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern;
d) die Funktion und die Stellung der Lehrpersonen;
e) die Funktion und die Stellung der Schulbehörden;
f) die Zuständigkeiten der Gemeinden und die Organisation der Schulkrei - se;
g) die logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste;
h) die Finanzierung der Schule;
i) den privaten Unterricht;
j) die Rechtsmittel;
k) die Rolle der kantonalen Behörden.
Art. 2 Aufgaben der Schule
1 Die Schule erfüllt einen allgemeinen Bildungs- und Sozialisierungsauftrag mit Unterrichts- und Erziehungsaufgaben. Sie unterstützt zudem die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung.
2 Sie ist in der christlichen Tradition verankert und beruht auf der Achtung der Grundrechte und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten.
3 Die Schule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.
Art. 3 Ziele der Schule
1 Die Schule hilft den Schülerinnen und Schülern, ihre Begabungen und Fä - higkeiten bestmöglich zu entfalten.
2 Zu diesem Zweck sorgt die Schule für den Erwerb von Grundkenntnissen und Grundkompetenzen, die in den Lehrplänen festgelegt werden. Zudem fördert sie die Entwicklung einer kulturellen Identität, die auf den universel - len Werten der Gleichheit, Gleichberechtigung, Gerechtigkeit, Freiheit und Verantwortlichkeit beruht.
3 Die Schule unterstützt die Schülerin und den Schüler in der Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit und beim Erwerb sozialer Kompetenzen; sie bestärkt sie oder ihn darin, gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Umwelt und den künftigen Generationen Verantwortung zu übernehmen.
4 Die Schule trägt dazu bei, dass die Schülerin und der Schüler die Vielfalt des Landes und seiner Institutionen kennenlernen, und fördert bei ihnen eine offene Geisteshaltung gegenüber der menschlichen Gemeinschaft.
5 Die Schule ermöglicht jeder Schülerin und jedem Schüler am Ende der Schulpflicht den Zugang zu nachobligatorischen Bildungswegen. Sie legt den Grundstein, damit sich jede und jeder in die Gesellschaft integrieren, in die Berufswelt eintreten sowie selbstbestimmt leben kann und sich gegenüber den Mitmenschen respektvoll verhält.
Art. 4 Schulklima
1 Die Schule legt besonderen Wert auf ein gutes Schulklima. Sie will mög - lichst gute Lehr- und Lernbedingungen schaffen, damit die Schülerinnen und Schüler erfolgreich lernen können und die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die notwendige Unterstützung erhalten.
2 Für die Erreichung dieser Ziele stehen den Schulen verschiedene Strukturen und Angebote zur Verfügung, deren Modalitäten und Bedingungen von der Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist 1 ) (die Direktion), festgelegt werden.
Art. 5 Schulpflicht – Grundsatz
1 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, dass ihre Kinder im schulpflich - tigen Alter eine öffentliche oder private Schule besuchen oder ihnen zu Hau - se Unterricht erteilt wird.
2 Für den privaten Unterricht gelten die Bedingungen nach den Artikeln 76 bis 85.
Art. 6 Schulpflicht – Beginn
1 Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat.
2 Die Eltern können im Einzelfall schriftlich um eine Ausnahme ersuchen, um das Schuleintrittsalter aufzuschieben. Der Staatsrat erlässt dazu die notwendi - gen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Schulpflicht – Dauer und besondere Ziele
1 Die obligatorische Schule dauert in der Regel elf Jahre.
2 Die Primarschule dauert in der Regel acht Jahre. In der Primarschule soll das Kind eine Grundbildung erhalten, wobei ihm in den verschiedenen Bil - dungsbereichen, die in den Lehrplänen festgelegt werden, solide Grundkennt - nisse und Grundfertigkeiten vermittelt werden. Zudem unterstützt sie die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ergänzt die fa - miliäre Erziehung und trägt zur sozialen Eingliederung bei.
3 Die an die Primarschule anschliessende Orientierungsschule dauert in der Regel drei Jahre. Sie knüpft an die Kenntnisse und Fertigkeiten an, die in der Primarschule erworben wurden, und festigt, vertieft und erweitert sie. Zudem ergänzt sie den elterlichen Erziehungsauftrag, stärkt die zunehmende Eigen - ständigkeit der Schülerinnen und Schüler, unterstützt sie in der Berufs- und Studienwahl und bereitet sie angemessen auf ihren weiteren Bildungsweg vor.
Art. 8 Schulpflicht – Gliederung der Primarschule
1 Die Primarschule ist in zwei Zyklen gegliedert, die jeweils vier Jahre um - fassen.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Zum ersten Zyklus gehören das 1. bis 4. Jahr der obligatorischen Schule. Die beiden ersten Jahre bilden den Kindergarten.
3 Der zweite Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8.
Art. 9 Schulpflicht – Gliederung der Orientierungsschule
1 Die Orientierungsschule umfasst die Schuljahre 9 bis 11 der obligatorischen Schule. Sie ist je nach Lernziel in unterschiedliche Klassentypen gegliedert.
2 Die Schülerinnen und Schüler können in jeden Klassentypus eintreten, für den sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen.
3 Der Unterricht ist so aufgebaut, dass die Wahl des weiteren Bildungswegs erleichtert wird und ein Wechsel des Klassentypus möglich ist.
4 Für die Durchlässigkeit zwischen den Klassentypen können Unterrichts - gruppen gebildet werden.
5 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10 Unentgeltlichkeit der Schule
1 Der Besuch der öffentlichen Schule ist unentgeltlich.
2 Die Lehrmittel sowie das Schul- und Unterrichtsmaterial werden den Schü - lerinnen und Schülern unentgeltlich abgegeben. Ausgenommen sind persönli - che Effekten und Ausrüstung. Die schulischen Aktivitäten sind ebenfalls kostenlos.
3 Die Gemeinden können jedoch von den Eltern eine Beteiligung an den Ver - pflegungskosten ihrer Kinder verlangen, insbesondere während bestimmter schulischer Aktivitäten und des Hauswirtschaftsunterrichts. Sie legen gege- benenfalls in ihrem Schulreglement den Höchstbetrag fest, der innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Eltern in Rechnung gestellt werden darf.
4 Für schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder für freiwillige Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf An - meldung angeboten werden, können die Gemeinden von den Eltern, deren Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangen, um die tat - sächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken.
5 Die Projektwochen mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungs - schulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige Aktivitäten umfassen, sofern den Schülerinnen und Schülern eine breite Aus - wahl unentgeltlicher Aktivitäten zur Verfügung steht.
6 Der Staatsrat kann für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Aktivitäten Höchstbeträge festlegen.
Art. 11 Unterrichtssprache
1 Der Unterricht wird in der Amtssprache (Deutsch oder Französisch) des Schulkreises erteilt.
2 Gehören einem Schulkreis eine Gemeinde mit französischer und eine Gemeinde mit deutscher Amtssprache oder eine zweisprachige Gemeinde an, so gewährleisten die Gemeinden des Schulkreises den unentgeltlichen Be - such der öffentlichen Schule in beiden Sprachen.
3 Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 12 Förderung des Sprachenlernens
1 Der Staat verpflichtet sich, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Neben der Unterrichtssprache sollen auch die Partnersprache sowie mindestens eine zusätzliche Fremdsprache erlernt werden. Dazu erarbeitet die Direktion ein allgemeines Konzept für den Sprachenunterricht (Sprachenkonzept).
2 Um die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu nutzen, verwirklicht der Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweispra - chigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbesondere den Immersionsunterricht. Die Direktion setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest. Sie sorgt für die Umsetzung der Massnahmen.
3 Der Staat anerkennt die Bedeutung der Erstsprache für die Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache (Familiensprache) nicht der Unterrichtssprache entspricht. Dieser Aspekt wird im allgemeinen Konzept für den Sprachenun - terricht berücksichtigt.
Art. 13 Schulort – Allgemein
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule im Schulkreis ihres Wohnorts oder des Orts, der von der Direktion als ihr ständiger Aufenthalts - ort anerkannt wird.
2 Der Besuch einer Schule in einem anderen Kanton und die Aufnahme aus - serkantonaler Schülerinnen und Schüler werden in interkantonalen Vereinba - rungen geregelt.
Art. 14 Schulort – Sonderfälle
a) Voraussetzungen
1 Das Schulinspektorat kann einer Schülerin oder einem Schüler erlauben oder sie oder ihn verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besu - chen, wenn dies in deren oder dessen Interesse oder im Interesse der Schule ist.
2 Das Schulinspektorat kann einer Schülerin oder einem Schüler erlauben, aus sprachlichen Gründen die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen.
3 Im Entscheid wird vermerkt, welcher Schulkreis die Schülerin oder den Schüler aufnehmen muss.
Art. 15 Schulort – Sonderfälle
b) Kosten der Gemeinden
1 Bei einem Schulkreiswechsel können die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, die ein Schulkind aufnehmen, die durch diesen Schulkreis - wechsel bedingten Mehrkosten der oder den Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Den Rahmen dafür legt der Staatsrat fest.
Art. 16 Schulort – Sonderfälle
c) Kosten für die Eltern
1 Eltern, die um einen Schulkreiswechsel ersuchen, übernehmen die Organi - sation und Finanzierung des Schülertransportes für ihr Kind. Wird der Schul - kreiswechsel angeordnet, so trägt die Gemeinde oder tragen die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Auf - enthaltsort hat, die Transportkosten.
2 Wird der Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt, so bestim - men die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schul - kind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulregle - ment innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Anteil der Eltern an den Schulkosten.
1a Schulmobilität
Art. 17 Schülertransporte
1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf unentgeltlichen Trans - port, wenn dies aufgrund der Distanz zwischen Wohnort oder ständigem Auf - enthaltsort und Schulort, der Art und der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, des Alters und der Entwicklung des Kindes gerechtfertigt ist.
2 Unentgeltliche Schülertransporte sind auch vorgesehen, damit Schülerinnen und Schüler einen anderen Unterrichtsort inner- oder ausserhalb des Schul - kreises erreichen können, wenn dies aufgrund der Umstände nötig ist.
2a Die Gemeinden berücksichtigen bei der Organisation des Schülertransports die Kapazität der bestehenden und zukünftigen Infrastruktur. Sie sorgen für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler während des Schülertransports.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die unentgeltlichen Schülertrans - porte fest.
Art. 17a Schulweg
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die von den Schülerinnen und Schülern benutzten Schulwege für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht besonders gefährlich sind.
2 Wenn nötig treffen sie bauliche und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit und Praktikabilität dieser Routen zu verbessern. Andernfalls gilt
Artikel 17.
2 Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 18 Schuljahr
1 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 31. August.
3 Das Schuljahr umfasst mindestens 38 Wochen und in der Regel 185 Schul - tage.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die wöchentliche Unterrichtszeit.
Art. 19 Schulkalender
1 Die Direktion erstellt den Schulkalender. Dieser ist für alle Schulkreise gül - tig.
2 Die Direktion kann jedoch regionale Ausnahmen vorsehen, sofern dies auf - grund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
Art. 20 Schulfreie Tage
1 In der Primarschule haben die Schüler jeweils am Mittwochnachmittag, am Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei. Der Staatsrat bestimmt die Zahl der zusätzlichen schulfreien Wochentage oder Wochenhalbtage für die Schülerinnen und Schüler des ersten Primarschulzy - klus.
2 Die Gemeinden legen in ihren Schulreglementen die schulfreien Wochenta - ge oder Wochenhalbtage der Schülerinnen und Schüler des ersten Primar - schulzyklus fest.
3 Die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule haben jeweils am Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
Art. 21 Sonderurlaub
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlau - ben für Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler.
2 Nach vorgängiger Benachrichtigung können Eltern ihr Kind ohne Angabe von Gründen vier halbe Schultage pro Schuljahr (Jokertage) nicht zur Schule schicken. Die Bedingungen und Modalitäten werden vom Staatsrat festgelegt.
Art. 22 Lehrpläne und Lehrmittel
1 Die Direktion bestimmt und veröffentlicht die Lehrpläne und setzt die An - zahl der wöchentlichen Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest, wobei sie sich auf die interkantonalen Lehrpläne stützt.
2 Die Direktion erstellt die Liste der anerkannten Lehrmittel und des Schul - materials.
Art. 23 Konfessioneller Religionsunterricht
1 Im wöchentlichen Stundenplan ist eine bestimmte Zeit für den konfessionel - len Religionsunterricht der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaf - ten vorgesehen. Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ha - ben das Recht, für diesen Unterricht die Schulräumlichkeiten unentgeltlich zu benutzen.
2 Der Staat kann sich an der Vergütung der Lehrpersonen für den konfessio - nellen Religionsunterricht beteiligen, wobei die Einzelheiten in einer Verein - barung geregelt werden. In dieser Vereinbarung wird auch das Dienstverhält - nis der betreffenden Lehrpersonen festgelegt, die bei ihrer Anstellung einen sie betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel
371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder bei ausländischer Staatsan - gehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen müssen. Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgreichen Bewer - berinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug vorlegen.
3 Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihr Kind den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen wird. Schülerin - nen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, können diese Erklä - rung auch selber abgeben.
Art. 24 Projekte zur Schulentwicklung
1 Um die Qualität der Schule zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt hält, kann die Direktion Projekte zur Schulentwicklung bewilligen oder durchführen, die unter anderem dazu dienen, neue Lehrmittel, Unterrichtsmethoden oder Schulstrukturen zu erpro - ben. Ein Projekt muss zeitlich befristet sein und zudem begleitet und evalu - iert werden.
2 Weicht ein Projekt von reglementarischen Bestimmungen ab, so muss es vorgängig vom Staatsrat bewilligt werden. Er legt dann die Zielsetzung, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer sowie die Evaluationsmodalitäten fest.
Art. 25 Studien und Umfragen zu Forschungszwecken
1 Zu Forschungszwecken oder zur Durchführung von Umfragen kann die Di - rektion den Zugang zu Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Klassen oder Schulen erlauben, sofern die Privatsphäre der einzelnen Personen ge - schützt wird, die Ziele mit den Interessen der Schule vereinbar sind und die schulische Arbeit dadurch nicht gestört wird.
Art. 26 Klassenbestände
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände. Diese be - rücksichtigen die Schulstufe, die Klassentypen und die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres besonderen Bildungsbedarfs eine schulische Betreuung benötigen.
Art. 27 Eröffnung, Schliessung und Beibehaltung von Klassen
1 Die Direktion entscheidet nach vorheriger Rücksprache mit den Gemeinden über die Eröffnung, die Schliessung und die Beibehaltung von Klassen.
2 Hat der Entscheid eine Änderung der Schulkreisgrenzen zur Folge, so ist der Staatsrat zuständig.
3 Auch bei zu niedrigen Schülerbeständen können die Gemeinden mit Einwil - ligung der Direktion Klassen eröffnen oder weiterführen. In diesem Fall müs - sen sie jedoch die anfallenden Kosten selber tragen.
3 Eltern
Art. 28 Begriff
1 Eltern nach diesem Gesetz sind Personen, welche die elterliche Sorge über eine Schülerin oder einen Schüler unmittelbar oder stellvertretend ausüben.
2 Die nicht sorgeberechtigte Mutter oder der nicht sorgeberechtigte Vater hat in der Regel das Recht, bei den Lehrkräften Auskünfte über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers einzuholen.
Art. 29 Aufenthalt und Niederlassung der Eltern
1 Die Schule nimmt alle Kinder auf, die im Kanton wohnhaft sind, unabhän - gig von der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern.
2 Die Einschulung eines Kindes schafft kein Anrecht auf die Erteilung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an seine Eltern.
3 Die Schule führt keine Statistik über die Aufenthalts- und Niederlassungs - bewilligung der Eltern und erteilt auch keine diesbezüglichen Auskünfte.
Art. 30 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
1 Die Eltern sind für die Erziehung ihres Kindes erstverantwortlich. Sie unter - stützen die Schule in der Erfüllung ihrer pädagogischen Aufgabe, während die Schule ihrerseits den Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit zur Seite steht.
2 Die Direktion sorgt dafür, dass die Eltern über wichtige schulische Mass - nahmen, die der Kanton beschliesst, informiert werden. Die Eltern werden zudem über ihre Vereinigungen zu gesetzlichen und reglementarischen Vor - lagen, die für sie von besonderem Interesse sind, konsultiert.
3 Die Lehrpersonen informieren die Eltern regelmässig über die schulische Entwicklung ihres Kindes und über den allgemeinen Verlauf der schulischen Ausbildung. Im Gegenzug unterrichten die Eltern die Lehrpersonen über alle wichtigen Ereignisse, die einen Einfluss auf die schulische Situation ihres Kindes haben könnten.
4 Die Eltern halten sich an die Vorgaben der Schule, insbesondere an diejeni - gen der Lehrpersonen. Bei Konflikten können sie sich an die Schulbehörden wenden.
5 Bevor ein Entscheid getroffen wird, der die Stellung des Kindes beeinträch - tigt oder beeinträchtigen könnte, werden die Eltern angehört.
Art. 31 Elternrat
1 An jeder Schule besteht ein Elternrat mit folgender Zusammensetzung: in der Mehrheit Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie die Schuldirekto - rin oder der Schuldirektor, Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindebehör - den und mindestens eine Person in Vertretung der Lehrkräfte.
2 Der Elternrat dient dem Informationsaustausch und der Diskussion über Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie zum Wohlbefinden und zu den Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler. Der Elternrat wird von den zuständigen Behörden in schulischen Belangen von allgemeiner Tragweite konsultiert, die die Schule betreffen oder bei de - nen die Rolle oder die Meinung der Eltern wichtig ist. Der Elternrat hat keine Entscheidungsbefugnis.
3 Gibt es in einem Schulkreis nach Artikel 50 mehr als eine Schule, so muss ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden. Es kann ein einziger Elternrat für sämtliche Schulen des gleichen Schulkreises gebildet werden.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 32 Verletzung der Schulpflichten
1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind die Schule be - sucht.
2 Wer absichtlich oder fahrlässig ein schulpflichtiges Kind nicht in eine öf - fentliche oder private Schule schickt oder ihm keinen genehmigten Unterricht zu Hause erteilt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 5000 Fran - ken bestraft.
3 Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig ist, wird er der Direktion mitgeteilt.
4 Schülerinnen und Schüler
Art. 33 Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Jedes Kind im obligatorischen Schulalter hat das Recht, einem Unterricht zu folgen, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht.
2 Mädchen und Knaben werden dieselben Ausbildungsmöglichkeiten angebo - ten.
3 Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Achtung ihrer Person. Keine Schülerin und kein Schüler darf diskriminiert werden.
4 Bei allen wichtigen Entscheiden, die ein Schulkind direkt betreffen, wird die Meinung des Kindes seinem Alter und seiner Reife entsprechend ange - messen berücksichtigt.
Art. 34 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, die Schule zu besuchen und an allen Lektionen und anderen von der Schule organisierten Aktivitäten teilzunehmen.
2 Sie müssen die Anweisungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden be - folgen, die diese im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen.
3 Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden sowie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern mit Respekt.
4 Sie besuchen die Schule in korrekter Kleidung und mit unverhülltem Ge - sicht.
5 Sie halten sich an die von der Schule erlassenen Regeln.
6 Der Staatsrat kann weitere Pflichten festlegen.
Art. 35 Unterstützungsmassnahmen
1 Die Schule unterstützt und fördert Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen mit geeigneten pädagogischen Massnahmen indivi - dueller und kollektiver Natur oder mit einer angepassten Unterrichtsorganisa - tion.
2 Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Sport-Kunst-Ausbil - dung.
3 Integrative Lösungen werden separierenden Lösungen vorgezogen, wobei das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten der betreffenden Schülerinnen und Schüler beachtet sowie das schulische Umfeld und die Schulorganisation berücksichtigt werden.
4 Die Schule arbeitet mit den Kinderschutzbehörden zusammen, wenn die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint.
5 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die Unterstützungsmassnahmen so - wie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung solcher Mass - nahmen.
Art. 36 Verlängerung der Schulzeit
1 Die Schuldirektion kann einer Schülerin oder einem Schüler bewilligen, am Ende ihrer oder seiner obligatorischen Schulzeit ein zwölftes und ausnahms - weise ein dreizehntes Schuljahr zu besuchen. Eine solche Verlängerung wird vor allem gewährt, um den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu ge - ben, das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit zu absolvieren.
2 Die Bestimmungen zur Unentgeltlichkeit und zum Ort des Schulbesuchs während der obligatorischen Schulzeit sind anwendbar.
3 Die Direktion legt die Bedingungen für die Gewährung dieser Verlängerung fest.
Art. 37 Beurteilung
1 Die Arbeiten in der Schule sind Gegenstand einer regelmässigen Beurtei - lung, die den einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern mitge - teilt wird.
2 Die Schülerinnen und Schüler legen zudem Referenztests ab, mit denen zu verschiedenen Zeitpunkten der obligatorischen Schulzeit überprüft wird, ob die Lernziele erreicht wurden.
3 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt, die Kriterien und die Mitteilungsform der Beurteilung. Er legt ausserdem fest, in welchen Fällen besondere Lernziele und Beurteilungsregeln angewendet werden können.
4 Der Inhalt der Schulzeugnisse bezieht sich auf den Lehrplan der jeweiligen Sprachregion.
Art. 38 Promotion
1 Massgebend für den Übertritt von einem Schuljahr ins nächste oder von ei - nem Zyklus in den nächsten sind die schulische Arbeit, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Alter der Schülerin oder des Schülers.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen für den Übertritt. Er legt zudem fest, in welchen Fällen besondere Übertrittsregeln angewendet werden können.
Art. 39 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die selbstverschuldet gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen, insbesondere dem Unterricht fernbleiben, sich nicht an die Anweisungen der Lehrpersonen oder der Schul - behörden halten, den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, können Diszi - plinarmassnahmen getroffen werden.
2 Disziplinarmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen. Sie wah - ren die Würde und die physische und psychische Integrität der Schülerin oder des Schülers.
3 Die strengste Disziplinarmassnahme ist der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und während der verlängerten Schulzeit der endgültige Aus - schluss. Der Ausschluss vom Unterricht für zwei Wochen pro Schuljahr wird von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ausgesprochen. Bis zu einer Dauer von höchstens vier zusätzlichen Wochen pro Schuljahr und über einen endgültigen Ausschluss von der Schule entscheidet das Schulinspektorat.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen, die Zuständigkeit und das Disziplinarverfahren.
Art. 40 Form der Entscheide
1 Jeder Entscheid, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beein - trächtigt oder beeinträchtigen kann, muss schriftlich erfolgen, und den Eltern müssen der Rechtsweg, die Einsprachefrist sowie die zuständige Behörde angegeben werden.
2 Die Lehrperson wird über Entscheide informiert, die ihre Schülerinnen und Schüler betreffen.
Art. 41 Gesundheit der Schülerinnen und Schüler
1 Die Eltern sorgen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Partnern der Gesundheit in der Schule für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Wichtige Themen zur Prävention von Risikoverhalten und zur Gesundheits - förderung werden auf der Grundlage eines allgemeinen Konzepts behandelt, das die Direktion zusammen mit der Direktion, die für die Gesundheitsförde - rung und Prävention zuständig ist 2 ) , entwickelt.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden regelmässig ärztlich und zahnärztlich untersucht. Die Gemeinden sind entsprechend den Weisungen und unter der Aufsicht der für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständigen Di - rektion für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen verantwort - lich.
3 Die Gemeinden stellen ebenfalls sicher, dass die Schulräume und Schulan - lagen instandgehalten werden, für die Schülerinnen und Schüler angemessen sind und den geltenden Sicherheits- und, Hygienevorschriften sowie ergono - mischen Anforderungen entsprechen.
4 Die Gemeinden und die Schuldirektionen sorgen in Anwendung des in Ab - satz 1 genannten allgemeinen Konzepts dafür, dass den Schülerinnen und Schülern an den Schulen eine gesunde Ernährung angeboten wird, indem sie insbesondere darauf verzichten, ihnen übermässig gezuckerte Getränke und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Der Zuckergehalt der vorverpackten Lebensmittel wird klar verständlich angezeigt.
Art. 42 Schutz der Privatsphäre
1 Den Lehrpersonen, dem sozialpädagogischen Personal, dem Personal der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste, den übri - gen regelmässig Mitwirkenden und den Schulbehörden ist es untersagt, In - formationen aus dem Privatbereich der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren haben, an unbe - rechtigte Dritte weiterzugeben.
Art. 43 Datenbanken oder Schülerdateien
1 Das Erstellen von Datenbanken oder Dateien über die Schülerinnen und Schüler ist nur erlaubt, wenn damit ihr schulischer Werdegang verfolgt wer - den kann, die Steuerung und Verwaltung des Schulsystems erleichtert wer - den, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn sie der Durchführung ei - ner wissenschaftlichen Untersuchung dienen.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbanken und Dateien und regelt die Zugangsmodalitäten und die Datenübermittlung sowie die Archivierung oder Vernichtung der Daten.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Die AHV-Nummer (AHVN13) soll allein zur Personenidentifikation, insbe - sondere in Verbindung mit der Plattform Fri-Pers, und zur Übermittlung der Daten ans Bundesamt für Statistik verwendet werden.
4 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz zugänglich ge - macht werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.
5 Lehrerinnen und Lehrer
Art. 44 Funktion
1 Die Lehrerin oder der Lehrer hat die Aufgabe, die ihr oder ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen.
2 Sie oder er führt die Klasse nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie oder er achtet die persönliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und vermeidet jede Form von Diskriminierung und Propaganda.
4 Sie oder er setzt sich für den guten Betrieb der Schule ein und nimmt aktiv am Schulleben teil.
5 Sie oder er ist für die persönliche Weiterbildung besorgt.
Art. 45 Dienstverhältnis und Ausbildung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer unterstehen der Gesetzgebung über das Staats - personal, soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Die Lehrpersonen müssen ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für die ent - sprechende Stufe und den entsprechenden Schultyp besitzen. Die Direktion kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Stellvertretungen.
3 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen, die nicht den Bedingungen nach Absatz 2 entsprechen, sowie über die Rechte und Pflichten, die eine solche Anerkennung mit sich bringt.
Art. 46 Unterrichtsberechtigung
1 Bei der Anstellung erhält die Lehrerin oder der Lehrer eine Unterrichtsbe - rechtigung, die der gewählten Unterrichtsstufe und dem gewählten Unter - richtstyp entspricht. Der Anstellungsvertrag gilt als Unterrichtsberechtigung.
2 Die Unterrichtsberechtigung endet mit dem Ablauf des Vertrags oder mit ihrem Entzug, unabhängig davon, welche Behörde die Massnahme ausge - sprochen hat.
Art. 47 Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Die Direktion kann die Unterrichtsberechtigung vorübergehend oder end - gültig entziehen, wenn eine Lehrperson folgenschwere Handlungen begangen hat, die mit ihrer Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit oder den Ruf der Schule erheblich gefährden können, oder wenn die Lehrperson infolge namentlich von Suchtproblemen oder psychischen Störungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion auszuüben.
2 Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsver - fahren gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal oder nach einem Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
3 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird der EDK zur Aufnahme in die interkantonale Liste von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, gemeldet.
4 Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste wer - den in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen geregelt.
Art. 48 Anhörung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden in wichtigen schulischen Angelegen - heiten von allgemeiner Bedeutung, welche die Schule betreffen, von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor angehört.
2 Sie können Vorschläge unterbreiten.
Art. 49 Berufsverbände
1 Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden in wichtigen schuli - schen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Lehrpersonen betreffen, von der Direktion ange - hört. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vorlagen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
2 Sie können der Direktion Anträge unterbreiten.
6 Schulbehörden
Art. 50 Leitung der Schule – Grundsatz
1 Eine Schule besteht aus mindestens acht Klassen, verteilt auf ein oder meh - rere Gebäude; diese Klassen bilden innerhalb eines Schulkreises eine voll - ständige Primar- oder Orientierungsschule, die dauerhaft betrieben wird.
2 Die Schule wird von einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor ge - führt.
3 Ist ein Schulkreis so angelegt, dass mehrere Schulen nach Absatz 1 gebildet werden können, die jede an einem einzigen Standort die acht betreffenden Klassen vereinen, so kann jede Schule einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor unterstellt werden. In diesem Fall muss eine kohärente Organi - sation unter den Schulen gewährleistet sein.
Art. 51 Leitung der Schule – Funktion
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor der Primarschule oder der Orien - tierungsschule (die Schuldirektorin oder der Schuldirektor) ist verantwortlich für die Organisation, den Betrieb, die administrative und pädagogische Lei - tung, für die Personalführung, für die Qualität des Unterrichts und der Erzie - hung sowie für die Zusammenarbeit mit den Partnern der Schule, gegenüber denen sie die Schule vertreten.
2 Sie führen ihre Schule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie achten insbesondere auf ein gutes Schulklima und auf das Wohlbefinden der an der Schule tätigen Personen. Gegebenenfalls beheben sie auftretende Schwierigkeiten.
4 Sie arbeiten für die Ausübung kommunaler Aufgaben eng mit den Gemein - den zusammen.
Art. 52 Schulinspektorat – Grundsatz
1 Der Kanton ist in Inspektoratskreise eingeteilt, die der Staatsrat für die In - spektion der Primarschulen und der Orientierungsschulen festlegt.
Art. 53 Schulinspektorat – Funktion
1 Die Schulinspektorin oder der Schulinspektor ist in ihrem oder seinem Kreis und im Rahmen der von den kantonalen Behörden beschlossenen Vorgaben verantwortlich für die Qualität des Schulbetriebs und des erteilten Unterrichts sowie für die pädagogische, didaktische, erzieherische und organisatorische Entwicklung der Schule.
2 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
Art. 54 Dienstverhältnis und Ausbildung
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren und die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen keine beson - deren oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Sie müssen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung ver - fügen.
Art. 55 Konferenz der Schulbehörden
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren und die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren jeder Sprachregion bilden Konferenzen.
2 Die Konferenzen dienen zur Koordination der Arbeit der Schulbehörden und tragen zur Steuerung des Schulsystems bei.
3 Sie werden von der Direktion zu wichtigen schulischen Fragen von allge - meiner Tragweite konsultiert; diese kann sie ausserdem mit besonderen Arbeiten beauftragen und sie einberufen. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vorlagen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
7 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Organisation der Schulkreise
Art. 56 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden – Allgemeine Zuständig -
keit
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind den obligatorischen Unter - richt erhält.
2 Sie erfüllen die Aufgaben nach der Schulgesetzgebung und treffen die Ent - scheide, für die sie gemäss Schulgesetzgebung zuständig sind; ihre Entschei - de können mit einer Beschwerde an das Oberamt angefochten werden.
Art. 57 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden – Besondere Aufgaben
1 Die Gemeinden garantieren ein Unterrichtsangebot und sorgen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs für einen guten Schulbetrieb und für ein ange - messenes Arbeitsumfeld.
2 In ihrer administrativen Tätigkeit erfüllen sie unter anderem folgende Auf - gaben:
a) Sie erlassen ein Schulreglement.
b) Sie stellen Schulräume und Schulanlagen bereit und sorgen für deren Ausstattung, Unterhalt und den laufenden Betrieb.
c) Sie stellen das nötige administrative und technische Personal für den guten Schulbetrieb an.
d) Sie beschaffen für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrperso - nen das benötigte Schulmaterial.
e) Sie richten eine Bibliothek ein und betreiben diese oder sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler leicht und unentgeltlich Zugang zu einer Bibliothek erhalten.
f) Sie genehmigen die Organisation des Schuljahres.
g) Sie besorgen die Schülertransporte.
h) Sie bieten nach Massgabe der Spezialgesetzgebung eine ausserschuli - sche Betreuung der Schülerinnen und Schüler an, wobei sie die Schüler - transporte besonders berücksichtigen.
2bis In Anlehnung an Artikel 26 Abs. 3 bis –3 quater des Gesetzes vom 17. Oktober
2001 über das Staatspersonal können die Gemeinden als Anstellungsbehörde für jede Funktion oder Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt mit Minderjähri - gen umfasst, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel
371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder bei ausländischer Staatsan - gehörigkeit ein gleichwertiges Dokument verlangen.
3 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zusammen.
Art. 58 Schulkommission
1 Die Gemeinderäte können eine Schulkommission einsetzen, deren Zusam - mensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse sie festlegen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Schulkommission teil.
Art. 59 Schulkreise – Grundsatz
1 Der Schulkreis besteht aus dem Gebiet, das eine oder mehrere Gemeinden umfasst und auf dem mindestens eine Schule nach Artikel 50 eingerichtet und dauerhaft betrieben werden kann.
2 Die Direktion kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen in Absatz 1 genehmigen, sofern es aufgrund besonderer Umstände wie der Beschaffenheit des Ortes oder der Schwierigkeit, rationelle und kostengünsti - ge Schülertransporte zu organisieren, gerechtfertigt ist.
3 Der Staatsrat kann eine interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone genehmigen. Er vereinbart mit den Kantonen und den inter - essierten Gemeinden die Anwendungsbestimmungen und genehmigt die Zu - sammenarbeitsvereinbarungen.
Art. 60 Schulkreise – Abgrenzung der Schulkreise
1 Die Gemeinden bestimmen die Grenzen der Schulkreise.
2 Wenn es jedoch das Interesse der Schule erfordert oder die Gemeinden sich nicht einigen können, kann der Staatsrat die Schulkreise selber festlegen. Er hört dazu vorher die beteiligten Gemeinden und die zuständige Oberamtsper - son oder die zuständigen Oberamtspersonen an.
3 Umfasst der Schulkreis mehrere Schulen nach Artikel 50, so legen die Gemeinden die geografischen Grenzen fest; diese müssen jedoch von der Di - rektion genehmigt werden.
Art. 61 Interkommunale Zusammenarbeit
1 Umfasst ein Primarschulkreis mehrere Gemeinden, so arbeiten diese zusam - men und schliessen dazu eine Gemeindeübereinkunft ab oder bilden einen Gemeindeverband.
2 Die Gemeinden eines Orientierungsschulkreises arbeiten zusammen und bil - den dazu einen Gemeindeverband. Wenn besondere Umstände es rechtferti - gen, kann die Direktion die Gemeinden ermächtigen, für ihre Zusammenar - beit eine Gemeindeübereinkunft abzuschliessen. Die Vereinbarung wird der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
3 Die Gemeindeübereinkunft kann vorsehen, dass die Befugnisse der Gemein - deräte von einem interkommunalen Vorstand ausgeübt werden; dieser setzt sich zusammen aus Gemeinderätinnen oder Gemeinderäten, die in ihrer Gemeinde für die Schulen zuständig sind. Dabei müssen alle Gemeinden des Schulkreises vertreten sein.
4 Bei einem Gemeindeverband nimmt die Schuldirektorin oder der Schuldi - rektor mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Vor - stands des Gemeindeverbands teil.
5 Die interkommunale Zusammenarbeit untersteht der Gesetzgebung über die Gemeinden.
Art. 62 Anhörung
1 Die Gemeinden werden in schulischen Angelegenheiten, die ihren Schul - kreis betreffen, angehört. Sie werden zudem von der Direktion zu Gesetzes- und Reglementsentwürfen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
8 Logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste
Art. 63 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden bieten gemäss den Weisungen und unter der Aufsicht der Direktion einen Dienst an, der den Schülerinnen und Schülern mit psycholo - gischen Abklärungen, Beratungen und Stützmassnahmen sowie logopädi - schen und psychomotorischen Abklärungen und Behandlungen Unterstüt - zung und Hilfe bietet.
2 Die Gemeinden können die Erfüllung dieser Aufgaben regionalen Zentren übertragen. Die Therapeutinnen und Therapeuten des Dienstes müssen bei ih - rer Anstellung einen sie betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregis - ter gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder bei aus - ländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen. Wäh - rend einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgrei - chen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregis - terauszug vorlegen.
3 Der Dienst pflegt die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften, dem schulärztlichen Dienst und allen übrigen Personen, die in ihrer Arbeit mit Schülerinnen und Schülern zu tun haben.
4 Die Leistungen müssen in der Regel direkt am Schulort erbracht werden.
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 64 Zustimmung der Eltern und Unentgeltlichkeit
1 Einzelabklärungen, Unterstützungsmassnahmen und Behandlungen bedür - fen der Zustimmung der Eltern.
2 Die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomo - torischen Dienste ist unentgeltlich, sofern sie den Vorschriften der Direktion entspricht.
Art. 65 Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Massnahmen; allfällige Leistungen Dritter bleiben vorbe - halten.
2 Der Staat gewährt den Gemeinden einen Beitrag von 50 % an ihren Kosten für die ordentliche Erfüllung der im Gesetz festgelegten Aufgaben. Die Di - rektion setzt jedes Kalenderjahr die Höhe der Subventionen an die Gemein - den fest.
9 Finanzierung der Schule
9.1 Primarschule
Art. 66 Grundsatz
1 Die Gemeinden tragen, nach Abzug des Anteils des Staates nach Artikel 67, sämtliche Kosten, die mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Primarschu - le verbunden sind.
2 Zusätzlich zu seinem Beitrag nach Artikel 67 übernimmt der Staat sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden sowie die Kosten der aner - kannten Lehrmittel und des Schulmaterials, einschliesslich deren Verwal - tung.
Art. 67 Gemeinsame Schulkosten – Aufteilung zwischen Gemeinden
und Staat
1 Die Gemeinden tragen zusammen 50 % der gemeinsamen Schulkosten. Die - se setzen sich wie folgt zusammen:
a) Lohn- und Lohnnebenkosten der Lehrpersonen;
b) Lohn- und Lohnnebenkosten des sozialpädagogischen Personals;
c) Kosten der Massnahmen zur Förderung der Frühpensionierung von Lehrpersonen sowie des sozialpädagogischen Personals;
d) Fahrkostenentschädigungen der Lehrpersonen und des mobilen sozial - pädagogischen Personals;
e) Schulkosten der Kinder von Asylbewerbenden, abgewiesenen Asylbe - werbenden, von Personen, die von einem Nichteintretensentscheid betroffen sind, von vorübergehend in der Schweiz aufgenommenen Ausländerinnen oder Ausländern und von in der Schweiz wohnhaften schutzbedürftigen Personen;
f) Schulkosten von Schülerinnen und Schülern, die kraft einer interkanto - nalen Vereinbarung in einer Primarschule eines anderen Kantons aufge - nommen werden; umgekehrt werden die von anderen Kantonen erhalte - nen Beiträge den Gemeinden teilweise vergütet;
g) die Lohn- und Lohnnebenkosten des Personals der Relaisklassen, die Miet-, Ausstattungs- und Betriebskosten dieser Klassen sowie die Kosten für das Schulmaterial und für schulische Aktivitäten.
2 Der Staat trägt 50 % der gemeinsamen Schulkosten.
Art. 68 Gemeinsame Schulkosten – Aufteilung auf die Gemeinden
1 Der Anteil, der zulasten sämtlicher Gemeinden geht, wird im Verhältnis ih - rer zivilrechtlichen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt.
2 Der Staatsrat legt jedes Jahr die zivilrechtliche Bevölkerung fest.
Art. 69 Gemeinsame Schulkosten – Zahlungen
1 Der Staat zahlt die gemeinsamen Schulkosten.
2 Er zieht monatlich die von jeder Gemeinde geschuldeten Beträge ein.
Art. 70 Schulbauten
1 Die Gewährung von Beiträgen an die Schulbauten wird in der Spezial - gesetzgebung geregelt.
9.2 Orientierungsschule
Art. 71 Grundsatz
1 Die Gemeinden des Schulkreises tragen, nach Abzug des Anteils des Staates nach Artikel 72, sämtliche Kosten, die mit der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Orientierungsschule verbunden sind.
2 Zusätzlich zu seinem Beitrag nach Artikel 72 übernimmt der Staat sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden sowie die Kosten der aner - kannten Lehrmittel und des Schulmaterials, einschliesslich deren Verwal - tung.
Art. 72 Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Aufteilung
1 Die Gemeinden des Schulkreises tragen 50 % der folgenden Kosten ihrer Orientierungsschule:
a) Lohn- und Lohnnebenkosten der Lehrpersonen;
b) Lohn- und Lohnnebenkosten des sozialpädagogischen Personals;
c) Kosten der Massnahmen zur Förderung der Frühpensionierung von Lehrpersonen sowie des sozialpädagogischen Personals;
d) ein im Verhältnis zur Anzahl Klassen pro Orientierungsschule bemesse - ner Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten des Personals der Relais - klassen, die Miet-, Ausstattungs- und Betriebskosten dieser Klassen so - wie die Kosten für die Lehrmittel und die Lehr- und Lernmaterialien, die Materialkosten und die Kosten für schulische Aktivitäten;
e) ein allfälliger Beitrag an der Vergütung des Religionsunterrichts;
f) Schulkosten der Schülerinnen und Schüler, die kraft einer interkantona - len Vereinbarung an einer Orientierungsschule eines anderen Kantons aufgenommen werden; umgekehrt werden die Beiträge der anderen Kantone den Gemeinden des Schulkreises, der die Schülerin oder den Schüler aufnimmt, teilweise vergütet.
2 Der Staat trägt 50 % dieser Kosten.
3 Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen oder aufgrund des Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» trägt der Staat, für jede betrof - fene Schülerin und jeden betroffenen Schüler, 100 % der Lohnkosten des Lehrpersonals und des sozialpädagogischen Personals.
Art. 73 Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Zahlungen
1 Der Staat zahlt die in Artikel 72 Abs. 1 aufgeführten Kosten.
2 Er zieht monatlich die von allen Gemeinden eines Schulkreises geschulde - ten Beträge ein.
Art. 74 Aufteilung unter den Gemeinden des Schulkreises
1 Die Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden des Schulkreises wird in den Statuten des Gemeindeverbands oder allenfalls in einer Gemeindeüber - einkunft geregelt.
Art. 75 Schulbauten
1 Die Gewährung von Beiträgen an die Schulbauten wird in der Spezial - gesetzgebung geregelt.
10 Privater Unterricht
10.1 Privatschulen
Art. 76 Bewilligung
1 Die Eröffnung einer Privatschule bedarf der Bewilligung der Direktion. Zu - vor wird die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde eingeholt.
2 Die Bewilligung wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller folgende Nachweise erbringt:
a) Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind pädagogisch ausreichend qualifiziert.
b) Die Schule verfügt über geeignete Räumlichkeiten und ist ausreichend ausgestattet.
c) Die erteilte Ausbildung ist derjenigen der öffentlichen Schulen gleich - wertig und erlaubt es, die Ziele der in der öffentlichen Schule geltenden Lehrpläne zu erfüllen; Artikel 37 Abs. 2 gilt für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen; Artikel 77 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
d) Im Unterricht und in der Erziehung werden die Grundrechte beachtet.
3 Die Mitglieder der Schulleitung und die Lehrpersonen müssen der Direktion einen Auszug aus dem Strafregister vorweisen.
4 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen verknüpft oder entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt ist.
5 Wer absichtlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine Privatschule eröffnet oder führt, kann vom Oberamt mit einer Busse von 500 bis 10'000 Franken belegt werden. Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig ist, wird er der Direktion mitgeteilt.
Art. 77 Unterrichtssprache
1 An den Privatschulen muss in einer der Landessprachen unterrichtet wer - den.
2 Die Direktion kann jedoch einer Privatschule gestatten, den Unterricht in ei - ner anderen Sprache zu erteilen, wenn die fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler, die sie aufnimmt, sich vorübergehend im Kanton aufhalten und ihre Integration daher nicht unbedingt notwendig ist.
3 In diesem Fall kann die Schule ein internationales Unterrichtsprogramm an - bieten, das vom Drittstaat, aus dem es stammt, anerkannt wird.
Art. 78 Aufsicht
1 Die Privatschulen sind der Aufsicht der Direktion unterstellt.
2 Die Direktion kann von der Schulleitung die nötigen Auskünfte und Un - terlagen einfordern und eine Person, welche die Direktion vertritt, beauftra - gen, die Räumlichkeiten zu besichtigen, dem Unterricht beizuwohnen und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.
3 Die Direktion muss über jeden Wechsel in der Schulleitung oder bei den Lehrpersonen und jede Veränderung bei den Räumlichkeiten oder des Unter - richtsprogramms informiert werden.
4 Die Privatschule ist verpflichtet, die vom Bundesamt für Statistik verlangten Daten zu liefern.
5 Kommt sie der Auskunfts- oder Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Direktion die Bewilligung einschränken, mit Auflagen verbinden oder entzie - hen.
Art. 79 Finanzierung
1 Die Eltern tragen die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule.
2 Der Staat leistet keinen Beitrag an die Privatschulen.
Art. 80 Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur Gesund - heitsförderung für Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler der Privatschulen können die logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Angebote ist unentgeltlich, sofern sie den Vorschrif - ten der Direktion entspricht.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden zudem regelmässig ärztlich und zahn - ärztlich untersucht, wie dies in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.
10.2 Unterricht zu Hause
Art. 81 Bewilligung
1 Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten oder unter - richten zu lassen.
2 Der Unterricht zu Hause muss von der Direktion bewilligt werden. Die Be - willigung wird in der Regel nur für ganze Schulsemester gewährt.
3 Die Eltern oder die Hauslehrpersonen müssen über die erforderlichen beruf - spädagogischen Qualifikationen verfügen.
4 Die erteilte Ausbildung muss derjenigen an öffentlichen Schulen entspre - chen und es den Kindern ermöglichen, die Ziele der für die öffentliche Schu - le geltenden Lehrpläne zu erreichen. Artikel 37 Abs. 2 gilt für die betreffen - den Schülerinnen und Schüler. Artikel 77 Abs. 3, der sinngemäss gilt, bleibt vorbehalten.
5 Fernunterricht wird nicht anerkannt.
6 Im Unterricht und in der Erziehung müssen die Grundrechte respektiert werden.
7 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt ist.
Art. 82 Unterrichtssprache
1 Artikel 77 gilt sinngemäss für die Unterrichtssprache.
Art. 83 Aufsicht
1 Die Direktion übt die Aufsicht über den Unterricht zu Hause aus.
2 Die Direktion kann von den Eltern die nötigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und eine Person, welche die Direktion vertritt, beauftragen, dem Unterricht beizuwohnen und die Kinder zu beurteilen.
3 Die Eltern müssen die Direktion über jede Änderung der Hauslehrperson oder des Unterrichtsprogramms informieren.
4 Die Eltern sind verpflichtet, die vom nationalen statistischen Informations - system verlangten Daten zu liefern.
5 Kommen sie der Auskunfts- oder Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Direktion die Bewilligung einschränken, mit Auflagen verbinden oder entzie - hen.
Art. 84 Finanzierung
1
Artikel 79 gilt sinngemäss für die Finanzierung.
Art. 85 Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur Gesund - heitsförderung für Kinder
1 Artikel 80 gilt sinngemäss für die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur Gesundheitsförderung für Kinder.
11 Rechtsmittel
Art. 86 Entscheide der Lehrpersonen
1 Entscheide von Lehrpersonen, welche die Stellung einer Schülerin oder ei - nes Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können von den Eltern innert zehn Tagen nach ihrer Mitteilung schriftlich mit Einsprache bei der Schuldirektion angefochten werden.
2 Die Einsprachebehörden entscheiden möglichst rasch.
3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 87 Entscheide der Schulbehörden
1 Entscheide einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors oder einer Schu - linspektorin oder eines Schulinspektors, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, kön - nen von den Eltern innert zehn Tagen nach ihrer Mitteilung bei der Direktion angefochten werden.
2 Ohne gegenteiligen Entscheid der Direktion hat die Beschwerde keine auf - schiebende Wirkung.
Art. 88 Aufsichtsbeschwerde der Eltern
1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors, die sie oder ihre Kinder persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Be - stimmungen dieses Gesetzes oder gegen Reglemente verstossen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist, und teilt dies der beschwerdeführenden Partei mit.
3 Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt wer - den.
4 Die beschwerdeführende Partei kann innert 10 Tagen gegen den Entscheid Beschwerde führen, mit dem die Klage für unzulässig oder unbegründet er - klärt oder Verfahrenskosten auferlegt werden.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 89 Entscheide der Gemeinde
1 Entscheide, die von den Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindever - bands gefällt werden, können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden angefochten werden.
Art. 90 Verwaltungsstreitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen Gemeinden, zwischen Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden werden nach der Gesetzge - bung über die Gemeinden entschieden.
2 Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor oder einer Schulinspekto - rin oder einem Schulinspektor entscheidet die Direktion.
Art. 91 Finanzierungsentscheide
1 Gegenstand einer Einsprache, welche die betreffenden Gemeinden oder Gemeindeverbände innert 30 Tagen an die Direktion richten müssen, kann sein:
a) die monatliche Erhebung der Beiträge, die jede Gemeinde an die Pri - marschule entrichten muss (Art. 69 Abs. 2);
b) die monatliche Erhebung der Beiträge, die sämtliche Gemeinden jedes Orientierungsschulkreises entrichten müssen (Art. 73 Abs. 2);
c) der Entscheid über die Beiträge an den Kosten der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste (Art. 65 Abs. 2).
Art. 92 Entscheide des Oberamts oder der Direktion
1 Die Entscheide des Oberamts oder der Direktion können unter Vorbehalt der vorgängigen Einsprache nach Artikel 91 mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
2 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei Entscheiden über die Organisation und den Betrieb der Schulkreise beschwerdeberechtigt.
3 Die vom Oberamtmann ausgesprochenen Bussen sind gemäss der Strafpro - zessordnung anfechtbar.
Art. 93 Personalentscheide
1 Die Entscheide über die Dienstverhältnisse des Personals werden in der Ge - setzgebung über das Staatspersonal geregelt.
Art. 94 Strafbestimmung
1 Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige vom Ober - amt mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
2 Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig ist, wird er der Direktion mitgeteilt.
12 Kantonale Behörden
Art. 95 Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über das Schulwesen inne.
2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm von der Schulgesetzgebung übertragen werden.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zuständigkeit in besonderen Bereichen der Direktion übertragen.
4 Er trifft Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination.
Art. 96 Direktion und Ämter
1 Die Direktion sorgt für eine gute Schulqualität und fördert die Schulent - wicklung, wobei sie ein systematisches und wissenschaftlich gestütztes Mo - nitoring des gesamten Schulsystems betreibt.
2 Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Schule und legt die pädagogische Ausrichtung fest.
3 Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und einen gut abgestimmten Übergang zwischen Primarschule und Orientierungs - schule sowie zu den nachobligatorischen Bildungsgängen.
4 Sie ist entweder direkt oder über die Schulbehörden verantwortlich für die Personalführung.
5 Sie achtet darauf, dass die Gemeinden die Aufgaben erfüllen, die ihnen von der Schulgesetzgebung übertragen werden.
6 Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Verständi - gung zwischen den kantonalen und nationalen Sprachgemeinschaften.
7 Sie übt die Kompetenzen aus, die ihr der Staat zuweist und die nach der Schulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten sind.
8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über Ämter.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97 Administratives Schuljahr (Art. 18)
1 Der Vertrag der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestell - ten Lehrpersonen endet jeweils an einem 31.August.
Art. 98 Unterrichtsberechtigung (Art. 46)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Lehrper - sonen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.
Art. 99 Elternrat (Art. 31)
1 Die Elternräte nach Artikel 31 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttre - ten dieses Gesetzes gebildet sein.
Art. 100 Schulkreise (Art. 59), Gemeindeübereinkünfte, Statuten und Re -
glemente (Art. 57 Abs. 2 Bst. a und Art. 61)
1 Bei der Ausgestaltung der Schulkreise müssen die Gemeinden die Anforde - rungen nach Artikel 59 Abs. 1 innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen, sofern die Direktion keine Ausnahme nach Artikel 59 Abs.
2 vorsieht oder keine Gemeindefusion im Gang ist.
2 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gemeindeübereinkünfte, Verbandssta - tuten und Gemeindereglemente müssen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes innert der gleichen Frist an die neuen Bestimmungen angepasst werden.
Art. 101 Schulkommission (Art. 58)
1 Die Amtsdauer der Mitglieder von Schulkommissionen endet mit dem In - krafttreten dieses Gesetzes, sofern sich die Gemeinderäte nicht für die Bil - dung einer Schulkommission nach Artikel 58 entscheiden und die gegenwär - tigen Mitglieder beibehalten wollen.
Art. 102 Schülertransporte (Art. 17)
1 Die Finanzierung der Schülertransporte bleibt noch drei Jahre nach dem In - krafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht unterstellt.
Art. 103 Privatschulen (Art. 76)
1 Privatschulen, die über eine Bewilligung nach dem alten Recht verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungsgesuch nach Artikel 76 einreichen.
Art. 104 Finanzierung (Art. 65, Art. 66 Abs. 2, Art. 67, Art. 71 Abs. 2,
Art. 72)
1 Die Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden und der Lehrmittelkosten durch den Staat (Art. 66 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2) so - wie die Neuaufteilung der Kosten der Logopädie, Psychologie und Psycho - motorik (Art. 65) und der Schulkosten nach den Artikeln 67 und 72 zwischen den Gemeinden und dem Staat gelten ab 1. Januar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zu diesem Datum gilt das alte Recht.
Art. 104a Pauschalbeitrag
1 Zur Unterstützung der Gemeinden, die in den Schuljahren 2018/19 und
2019/20 die Kosten des Schulmaterials und der schulischen Aktivitäten ohne finanzielle Beteiligung der Eltern übernommen haben, beteiligt sich der Staat an den entsprechenden Kosten, indem er ihnen einen Pauschalbeitrag pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr zahlt.
2 Die Höhe des Subventionsbetrags wird vom Staatsrat auf Grundlage der von den Gemeinden übernommenen Beträge festgelegt. Die Direktion gewährt den Subventionsbetrag entsprechend den per Stichtag 15. Mai für jeden Schulkreis festgelegten Schülerbeständen.
3 Die Artikel 22 Abs. 2, 57 Abs. 2 Bst. d, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 treten am
1. Januar 2020 im Hinblick auf das Schuljahr 2020/21 in Kraft. 3 )
Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1);
b) das Gesetz vom 12. September 2007 betreffend die Übernahme be - stimmter Schulkosten (SGF 411.0.4);
c) das Dekret vom 13. Dezember 2005 über die Finanzierung und den Betrieb der Anschlussklassen und der schulinternen Massnahmen (SGF
411.0.5).
Art. 106 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem dem fakultativen Finanzreferendum. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ...
3) Der vorliegende Absatz bezieht sich auf den Inhalt der Artikel 22 Abs. 2, 57 Abs. 2 Bst. d, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 gemäß der Änderung vom 27.03.2019.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2015, mit Ausnahme des Artikels 18 Abs. 1, der am
1. August 2016 in Kraft tritt (StRB 13.01.2015.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.09.2014 Erlass Grunderlass 01.08.2015 2014_068
09.09.2014 Art. 18 geändert 01.08.2016 2014_068
13.03.2015 Art. 12 geändert 01.08.2015 2014_068a
17.11.2017 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 57 Abs. 2 bis eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 63 Abs. 2 geändert 01.07.2018 2017_102
27.03.2019 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 10 Abs. 6 eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_020
27.03.2019 Art. 41 Abs. 4 eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 57 Abs. 2, d) geändert 01.01.2020 2019_020
27.03.2019 Art. 66 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_020
27.03.2019 Art. 67 Abs. 1, g) eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 71 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_020
27.03.2019 Art. 72 Abs. 1, d) geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 72 Abs. 3 eingefügt 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 81 Abs. 2 geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 81 Abs. 3 geändert 01.08.2019 2019_020
27.03.2019 Art. 104a eingefügt 01.01.2019 2019_020
15.09.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 50 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 50 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 51 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 57 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 61 Abs. 4 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 86 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 87 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 88 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Art. 105 Abs. 1, a) geändert 01.01.2021 2020_118
15.09.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2021 2020_118
15.12.2020 Art. 37 Abs. 4 eingefügt 01.01.2021 2020_190
19.05.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.08.2021 2021_051
05.11.2021 Abschnitt 1a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 17 Abs. 2a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 17a eingefügt 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.09.2014 01.08.2015 2014_068
Art. 10 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 10 Abs. 3 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 10 Abs. 4 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 10 Abs. 5 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 10 Abs. 6 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 12 geändert 13.03.2015 01.08.2015 2014_068a
Art. 12 Abs. 2 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 16 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Abschnitt 1a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 17 Abs. 2a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 17a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18 geändert 09.09.2014 01.08.2016 2014_068
Art. 22 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.01.2020 2019_020
Art. 23 Abs. 2 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 31 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 37 Abs. 4 eingefügt 15.12.2020 01.01.2021 2020_190
Art. 39 Abs. 3 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 41 Abs. 4 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 42 Abs. 1 geändert 19.05.2021 01.08.2021 2021_051
Art. 48 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 50 Abs. 2 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 50 Abs. 3 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 51 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 54 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 55 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 57 Abs. 2, d) geändert 27.03.2019 01.01.2020 2019_020
Art. 57 Abs. 2 bis eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 57 Abs. 3 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 58 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 61 Abs. 4 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 63 Abs. 2 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 66 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.01.2020 2019_020
Art. 67 Abs. 1, g) eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 71 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.01.2020 2019_020
Art. 72 Abs. 1, d) geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 72 Abs. 3 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 81 Abs. 2 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 81 Abs. 3 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020
Art. 86 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 87 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 88 Abs. 1 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 90 Abs. 2 geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Art. 104a eingefügt 27.03.2019 01.01.2019 2019_020
Art. 105 Abs. 1, a) geändert 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
Anhang 1 aufgehoben 15.09.2020 01.01.2021 2020_118
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