Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (926.712)
CH - SO

Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz

Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) Vom 23. Januar 1996 (Stand 1. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 37 und 42 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994
1 ) und auf § 45 Absatz 3 des Staatsperso - nalgesetzes vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkei - ten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV)
3 )
.

2. Honorare und Entschädigungen

2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen

§ 2 * ...

2.2. Tierärzte oder Tierärztinnen

§ 3 Untersuchungen, Impfungen, Proben

1 Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung.
2 Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträ - ge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen.
1) BGS 921.11 .
2) BGS 126.1 .
3) BGS 926.711 . GS 93, 856
1

§ 4 Tuberkulose

1 Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) be - trägt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 60 Franken b) Tuberkulinisierung je Tier 8 Franken
2 Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 50 Franken b) Tuberkulinisierung je Tier 7 Franken

§ 5 Diverse Seuchen

1 Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung: a) Grundentschädigung je Bestand 35 Franken b) Entnahme von Blutproben:

1. für das erste Tier 15 Franken

2. für jedes weitere Tier 8 Franken

c) Entnahme von Einzelmilchproben:

1. für das erste Tier 10 Franken

2. für jedes weitere Tier 5 Franken

d) Entnahme von Sammelmilchproben 15 Franken e) Entnahme von Kannenmilchproben 5 Franken f) Entnahme von Kotproben:

1. für das erste Tier 8 Franken

2. für jedes weitere Tier 6 Franken

g) Entnahme von Nachgeburtproben 15 Franken h) Impfungen:

1. für das erste Tier 15 Franken

2. für jedes weitere Tier 5 Franken

i) Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laborun - tersuchung: je Tier 35 Franken

§ 6 Spezielle Aufträge

1 Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-

07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.

§ 7 Porti

1 Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kos - ten in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Sektionsberichte

1 Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular be - trägt 25 Franken.
2 Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.
2

§ 9 Spezialzeugnisse

1 Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt: a) nicht vorgedruckt 30 Franken b) auf vorgedrucktem Formular 8 Franken

§ 10 Kurse, Sitzungen

1 Für die vom kantonalen Veterinärdienst
1 ) angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 350 Franken b) für den halben Tag 200 Franken

2.3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 * ...

2.4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen

§ 15 Jahresentschädigungen

1 Die Jahresentschädigung beträgt für: a) den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspek - torin 600 Franken b) die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen 300 Franken

§ 16 Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen

1 Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrank - heiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.

§ 17 Kurse, Sitzungen

1 Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 200 Franken b) für den halben Tag 120 Franken
1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 29. Juni 1998.
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2.5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei

§ 18 Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes

1 Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädi - gung je Stunde 25-35 Franken.

§ 19 MIBD

1 Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milch - wirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Pro - be 4 Franken.

§ 20 Tollwutimpfung

1 Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse be - trägt: a) für den ganzen Tag 140 Franken b) für den halben Tag 80 Franken
2 Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.

2.6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen

§ 21 Aussendienst

1 Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 200 Franken b) für den halben Tag 120 Franken

§ 22 Schätzungen

1 Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Ent - schädigung je Schätzung 40 Franken.

2.7. Reiseentschädigung

§ 23 Reiseentschädigung

1 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergü - tung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom

4. Dezember 1979

1 )
.
1) BGS 126.511.322 .
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3. Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Ja - nuar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsra - tes. Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.07.2005 01.11.2005 § 2 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 11 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 12 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 13 aufgehoben -

12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben -

6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 11 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 12 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 13 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

§ 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -

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