Staatsvertrag über Wasserbenützung aus der Wiese abgeschlossen zwischen dem Markgraf... (771.700)
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Staatsvertrag über Wasserbenützung aus der Wiese abgeschlossen zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden und Bürgermeister und Rat der Stadt Basel am 16./25. August 1756

Wasserbenützung aus derWiese: Staatsvertrag mit Baden 1756 Staatsvertrag über Wasserbenützung aus der Wiese abgeschlossen zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden und Bürgermeister und Rat der Stadt Basel am 16./25. August 1756 Vom 16. August 1756 (Stand 1. Juni 1895) Wir Carl Friderich, von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baden und Hochberg, Landgrav zu Sausenberg, Grav zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rötteln, Badenweyler, Lahr und Mahlberg etc. und Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel urkunden hiermit: Demnach sich wegen der Wasserleitung aus dem Wiesenflusse in jüngst zurückgelegten Jahren ei - nige Irrungen erhoben, wegen welcher Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel Uns auf einen mit dem Ober Amte Rötteln in dem Jahr 1685, den 14ten Octobris, errichteten Tractat berufen haben, Wir der Marggrav aber sothanen Tractat aus verschiedenen Ursachen, und weil er von Unseren am Regi - mente gestandenen fürstlichen Herren Vorfahren nicht ratificirt worden, auch nicht vor gültig anerken - nen mögen; Als sind Wir Beiderseits zu Bezeug- und Bekräftigung der gemein nutzlichen guten Nach - bahrschaft und Aufheb- auch Abthuung aller dieserwegen vorgefallenen Streitigkeiten, in folgenden Puncten und Artiklen übereingekommen. Erstlich Mühlenteich geleitet wird, allezeit in ihren eigenen Costen nach Anleitung und Gutbefinden derer Beyderseitigen Wuhrmeister machen, und also einrichten, dass ein ziemlicher Theil des Wiesenflusses offen verbleibe, und dem gedachten Fluss der Wiesen jeweilen der freye und ohngehinderte Lauf, auch denen Fischen der freye Zug gelassen werden. Zweytens solle dieser Mühlen Teich so geflissentlich als es immer seyn kann, in die ordentliche Wage gelegt werden, damit der Mühle das Wasser bey genugsamem Wasser zu dreyen Rädern meh - rers aber nicht, sodann bey mittelmässigem Wasser zu zweyen Rädern und bey geringem Wasser zu einem zukomme. All dieses auf die Weyler Mühle laufende Wasser solle Drittens die Wiese geleitet, und demeselben von da sein ohngehinderter Lauf biss in das Basslische Wuhr und nacher Basel gelassen werden. Jedoch ist Viertens
1 ) , der Wässerung halben die Abrede genommen worden, dass, angesehen die Gemeinde Weyl von Alters her allezeit ihre Matten aus dem Weyler Mühlen Teich mit gewisser Masse zu Wäs - seren gehabt, solches auch noch fürohin geschehen, und beede Matten zu Weyl und Friedlingen insge - samt dieser Wässerung solchergestalten geniessen sollen, dass sie den benannten Mühlen Teich allwe - gen von Samstags Abends um vier Uhr biss an den Montag Morgens um vier Uhr dahin richten, ausser jetzt bestimmter Zeit aber dessen gänzlich müssig stehen, und das Wasser ohne einige Hinderung noch Aufhaltung wiederum seinen freyen Lauf in die Wiesen haben und behalten solle; es wäre dann Sache, dass in Zeit vollen Wassers mehrere Wässerung geschehen könnte; welchenfalls es ihnen nicht ver - - zeit durchaus verbleiben solle. Zu diesem Ende, und damit alles in alle Wege ordentlich zugehe, sollen in dem Graben die nöthige und bishero gebrauchte Schutz Bretter mit zwey differenten Mahlenschlos - sen verschlossen, davon ein Schlüssel denen Wassermeisteren der minderen Stadt Basel und der ande - re dem Vogt zu Weyl behändiget, auch diejenige, so mit Wässerung, Abkehrung oder auf andere Wei - se diesem Vertrag zuwider handeln, von eines jeden Obrigkeit auf das nachdrücklichste gestraft wer -
1) Modifiziert durch das Protokoll und durch Ziff. 2 und 3 der Anlage zum Protokoll vom 19. 10. 1894 zur Vereinbarung betreffend Sicherung des Vollzuges des Staatsvertrages von 1756 (SG 771.710).
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Wasserbenützung aus derWiese: Staatsvertrag mit Baden 1756 Fünften
2 ) die Lehenleute der minderen Stadt Basel in uralter Uebung hergebracht haben, dass in Zeit grosser Dürre und Wasser Mangels die von Basel die Wuhren bis nacher Schopfheim öfnen, das Wasser von denen Matten hinwegnehmen, und in die Wiese biss nacher Basel auf ihre Mahlgewerber leiten mögen, einfolglich in solcher Zeit Unsere fürstliche Angehörige von der Wässerung ihrer Güther abzustehen haben: Als solle es in dergleichen Fällen künftighin also gehalten werden, dass so - dann die Wassermeister von Basel sich desswegen bey unserem Ober-Amte Rötteln anmelden, dieses aber denenselben mit der Obrigkeitlichen Hülfe also zu statten kommen solle, damit in derselben Bey - seyn das Wasser aus dem Wiesenthal nacher Basel geleitet, dortige Ableitungen beschlossen, und hie - mit das Wasser würcklich in die Wiesen gelassen werden möge; zumahlen in solcher Dürre gleichfalls die Wässerung der Weyler und Friedlinger Matten eingestellt, und das Wasser aus dem Mühlen Teich zu Weyl nirgendshin als stracken Laufs in die Wiesen geleitet werden solle. Uebrigens solle es aber bey denen vorhergehenden Verträgen durchaus und ohngeändert verblei - ben. Alles getreulich und ohne Gefährde. Dessen zu wahrer Urkund und vollkommener Bekräftigung haben sowohl Wir der Marggrav diesen Tractat eigenhändig unterschrieben, und Unser fürstliches Geheimes Insigel beyzudrücken befohlen, als auch Wir Burgermeister und Rath der Stadt Basel mit Unseres Standes mehrerem Insigel, auch Un - seres Stadtschreibers eigenhändiger Underschrift bekräftigen lassen. Geschehen Carlsruh, den sechze - henden Augusti, Basel, den fünfundzwanzigsten Augusti Eintausend Siebenhundert fünfzig und Sechs. (L. S.) Carl Friderich M. v. Baaden Bürcklin F. E. v. Uxküll V. Cellarius (L. S.) Frantz Passavant J. V. L. Stattschreiber der Statt Basel
2) Modifiziert durch das Protokoll und durch Ziff. 2 und 3 der Anlage zum Protokoll vom 19. 10. 1894 zur Vereinbarung betreffend Sicherung des Vollzuges des Staatsvertrages von 1756 (SG 771.710).
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