Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
1 ) Vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949) Die Regierungen der Kantone
2 ) , in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschrif - ten auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu ma - chen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festge - legten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes - abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und da - selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Ein - zuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterun - gen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschul - det ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögens - werte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
1) Abgeschlossen am 10. Dezember 1948; vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; in Kraft getreten am 6. Ok - tober 1949.
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch LRB vom 17. Februar 1949 (GS 20.49). – Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich. – Im Schlussprotokoll heisst es: In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftli - chen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnun - gen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftli - chen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft beteiligt ist, oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Or - ganisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder ju - ristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschät - zung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Un - terstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirek - torenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigun - gen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommis - sion und die Kostentragung für deren Entscheidungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder ei - ner seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbar - ten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkor - datskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Ver - fahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behör - den oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat wi - dersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschul - dens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10'000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50'000 Franken erhöht werden;
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschul - dens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt, sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwal - teten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach An - hörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Ver - öffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung
3 ) in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob - achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommissi - on und die Konkordatskantone.
3) SR 671.1 / AS 1949 II 1364. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.12.1948 06.10.1949 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.12.1948 06.10.1949 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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