Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn (414.675)
CH - SO

Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn

Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn Vom 13. November 1973 (Stand 1. August 2002)

§ 1 *

1 Die Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn werden während der Ferien auf freiwilliger Basis durchgeführt. Vorbehalten bleibt Ziffer 3 .

§ 2 *

§ 3 *

§ 4

1 Die Entschädigungen für die Haupt- und die Gruppenleiter betragen: * a) an technische und administrative Hauptleiter
1 ) ; für Lager von bis zu
50 Teilnehmern wird die entschädigungsberechtigte Mitwirkung von
2, für Lager über 50 Teilnehmern von 3 Hauptleitern bewilligt; b) an Leiter mit entsprechendem Ausweis III von Jugend und Sport, so - fern sie als Gruppenleiter eingesetzt werden
2 ) ; c) an Leiter mit entsprechendem Ausweis II von Jugend und Sport.
3 ) ; d) an Leiter mit entsprechendem Ausweis I von Jugend und Sport und in Lagern, die keine Beiträge von Jugend und Sport erhalten, an Lei - ter ohne entsprechendem Ausweis von Jugend und Sport.
4 )
2 Schüler der Kantonsschulen, die als Leiter eingesetzt werden, erhalten keine Entschädigung.

§ 5

5 )

§ 6

1 Dieser Beschluss gilt ab Wintersemester 1973/1974.
1) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

1968.

2) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

1968.

3) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

1968.

4) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober

1968.

5) Betrifft die Verbuchung des Bundesbeitrages und wird nicht abgedruckt. GS 86, 246
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.12.1976 01.08.1976 § 4 Abs. 1 geändert -

27.10.1987 12.11.1987 § 1 totalrevidiert -

27.10.1987 12.11.1987 § 2 aufgehoben -

17.06.2002 01.08.2002 § 3 aufgehoben -

2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 27.10.1987 12.11.1987 totalrevidiert -

§ 2 27.10.1987 12.11.1987 aufgehoben -

§ 3 17.06.2002 01.08.2002 aufgehoben -

§ 4 Abs. 1 17.12.1976 01.08.1976 geändert -

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