Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn
Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn Vom 13. November 1973 (Stand 1. August 2002)
§ 1 *
1 Die Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn werden während der Ferien auf freiwilliger Basis durchgeführt. Vorbehalten bleibt Ziffer 3 .
§ 2 *
§ 3 *
§ 4
1 Die Entschädigungen für die Haupt- und die Gruppenleiter betragen: * a) an technische und administrative Hauptleiter
1 ) ; für Lager von bis zu
50 Teilnehmern wird die entschädigungsberechtigte Mitwirkung von
2, für Lager über 50 Teilnehmern von 3 Hauptleitern bewilligt; b) an Leiter mit entsprechendem Ausweis III von Jugend und Sport, so - fern sie als Gruppenleiter eingesetzt werden
2 ) ; c) an Leiter mit entsprechendem Ausweis II von Jugend und Sport.
3 ) ; d) an Leiter mit entsprechendem Ausweis I von Jugend und Sport und in Lagern, die keine Beiträge von Jugend und Sport erhalten, an Lei - ter ohne entsprechendem Ausweis von Jugend und Sport.
4 )
2 Schüler der Kantonsschulen, die als Leiter eingesetzt werden, erhalten keine Entschädigung.
§ 5
5 )
§ 6
1 Dieser Beschluss gilt ab Wintersemester 1973/1974.
1) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
1968.
2) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
1968.
3) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
1968.
4) Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga - be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
1968.
5) Betrifft die Verbuchung des Bundesbeitrages und wird nicht abgedruckt. GS 86, 246
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.1976 01.08.1976 § 4 Abs. 1 geändert -
27.10.1987 12.11.1987 § 1 totalrevidiert -
27.10.1987 12.11.1987 § 2 aufgehoben -
17.06.2002 01.08.2002 § 3 aufgehoben -
2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 27.10.1987 12.11.1987 totalrevidiert -
§ 2 27.10.1987 12.11.1987 aufgehoben -
§ 3 17.06.2002 01.08.2002 aufgehoben -
§ 4 Abs. 1 17.12.1976 01.08.1976 geändert -
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