Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten (739.500)
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Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten

Ausleihe von Bauakten: Verordnung Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten Vom 20. Oktober 1981 (Stand 21. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996
2 ) ,
3 ) beschliesst:

§ 1

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1 Die beim Staatsarchiv aufbewahrten Baupläne und statischen Berechnungen können von den Eigen - tümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarn und ihren Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.

§ 2

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1 Die Ausleihegebühr beträgt CHF 20 pro Aktenstück. Ausserdem ist für je fünf Aktenstücke ein Pfandgeld von CHF 200 zu hinterlegen. Bei umfangreichen Dossiers können pauschale Gebühren und Pfandgelder festgesetzt werden.
2 Für die Einsichtnahme in Bauakten an Ort und Stelle wird eine Pauschalgebühr von CHF 20 erhoben.
3 Für Kopien ist eine Gebühr von CHF 20 pro Aktenstück zu bezahlen. Bei Erledigung durch eine ex - terne Kopieranstalt wird zusätzlich eine Pauschale von CHF 30 je Auftrag in Rechnung gestellt.

§ 3

1 Die Ausleihefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vorher innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Säumige Entleiher werden gegen eine Gebühr von CHF 20 gemahnt. )
2 Die Ausleihefrist kann auf Antrag verlängert werden. In diesem Fall sind die Gebühren erneut zu ent - richten.

§ 4

1 Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.

§ 5

1 Die Verordnung vom 30. Januar 1973 betreffend die Erhebung von Depotgeldern und Gebühren für die Ausleihe von Bauakten ist aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
1) SG 153.800 . SG 153.600 .
3) Ingress in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2004 (wirksam seit 28. 11. 2004).
4)

§ 1 in der Fassung von Abschnitt II des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

5)

§ 2 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2004 (wirksam seit 28. 11. 2004).

6)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2004 (wirksam seit 28. 11. 2004)

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