Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes Vom 15. September 1987 (Stand 1. Januar 1996) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton So - lothurn vom 4. Dezember 1994
1 ) , auf § 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
2 ) sowie auf § 179 Ab - satz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
4. April 1954
3 ) * beschliesst:
§ 1 Kantonale Schätzungsstelle
1 Als Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftli - chen Ertragswertes wird das Sekretariat des Solothurnischen Bauernver - bandes in Solothurn (Bauernsekretariat) bezeichnet.
2 Die Schätzungsstelle schätzt den landwirtschaftlichen Ertragswert in fol - genden Fällen: a) * zur Festlegung des Ertragswertes zuhanden des Volkswirtschafts-De - partementes (Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo - denrecht vom 4. Oktober 1991 BGBB
4 ) ). b) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden des In - venturbeamten (ammannamtliche Schätzung) und der Amtschreibe - rei für die Aufnahme des Erbschaftsinventars (§§ 179 Abs. 3 und 192 EG ZGB); c) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ausserhalb der Bau - zone zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemes - sung der Handänderungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 211 Abs. 1 und 214 Abs. 2 StG); d) zur Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftli - cher Grundstücke zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Nachlasstaxe, der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 214 Abs. 2, 220 Abs. 3,
227 und 238 Abs. 2 StG); e) zur Festlegung des Katasterwertes in der Ertragswertzone und in der Übergangszone zuhanden des Sekretariates der Katasterschätzung (§§ 17 und 21 der Verordnung betreffend Überprüfung der allge - meinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41 );
1) BGS 921.11 .
2) BGS 614.11 .
3) BGS 211.1 .
4) SR 211.412.11 . GS 90, 957
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f) zur Festsetzung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne landwirtschaftliche Grundstücke zuhanden des Landwirt - schafts-Departementes (Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, LPG; SR 221.213.2 ); g) zur Festsetzung des Anrechnungswertes zuhanden der Erben für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts (Art. 617 und 620 ZGB).
§ 2 * Grundlage
1 Grundlagen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes ist das eidgenössische Schätzungsreglement vom 7. Mai 1986 mit Anleitung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Rechtsmittel
1 Gegen die Schätzungen nach § 1 Absatz 2 literae a-f können die Rechts - mittel nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung ergriffen werden.
§ 4 Zusammenarbeit
1 Die Schätzungsstelle führt die Schätzungsaufträge aus, die ihr von den in
§ 1 Absatz 2 genannten Amtsstellen sowie den Berechtigten gemäss Arti -
kel 87 BGBB erteilt werden. *
2 Schätzungen, die bei Eingang des Auftrages auf der Schätzungsstelle be - reits vorhanden sind, werden unentgeltlich abgegeben, andere gegen eine Vergütung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
§ 5 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1947 über die Bezeichnung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
1 ) ist aufgehoben.
1) GS 77, 125.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.01.1996 01.01.1996 Ingress geändert -
23.01.1996 01.01.1996 § 1 Abs. 2, a) geändert -
23.01.1996 01.01.1996 § 2 totalrevidiert -
23.01.1996 01.01.1996 § 4 Abs. 1 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 23.01.1996 01.01.1996 geändert -
§ 1 Abs. 2, a) 23.01.1996 01.01.1996 geändert -
§ 2 23.01.1996 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 23.01.1996 01.01.1996 geändert -
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