Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (212.473.82)

CH - SO

Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (212.473.82)

Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes Vom 15. September 1987 (Stand 1. Januar 1996) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton So - lothurn vom 4. Dezember 1994
1 ) , auf § 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
2 ) sowie auf § 179 Ab - satz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

4. April 1954

3 ) * beschliesst:

§ 1 Kantonale Schätzungsstelle

1 Als Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftli - chen Ertragswertes wird das Sekretariat des Solothurnischen Bauernver - bandes in Solothurn (Bauernsekretariat) bezeichnet.
2 Die Schätzungsstelle schätzt den landwirtschaftlichen Ertragswert in fol - genden Fällen: a) * zur Festlegung des Ertragswertes zuhanden des Volkswirtschafts-De - partementes (Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo - denrecht vom 4. Oktober 1991 BGBB
4 ) ). b) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden des In - venturbeamten (ammannamtliche Schätzung) und der Amtschreibe - rei für die Aufnahme des Erbschaftsinventars (§§ 179 Abs. 3 und 192 EG ZGB); c) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ausserhalb der Bau - zone zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemes - sung der Handänderungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 211 Abs. 1 und 214 Abs. 2 StG); d) zur Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftli - cher Grundstücke zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Nachlasstaxe, der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 214 Abs. 2, 220 Abs. 3,
227 und 238 Abs. 2 StG); e) zur Festlegung des Katasterwertes in der Ertragswertzone und in der Übergangszone zuhanden des Sekretariates der Katasterschätzung (§§ 17 und 21 der Verordnung betreffend Überprüfung der allge - meinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41 );
1) BGS 921.11 .
2) BGS 614.11 .
3) BGS 211.1 .
4) SR 211.412.11 . GS 90, 957
1
f) zur Festsetzung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne landwirtschaftliche Grundstücke zuhanden des Landwirt - schafts-Departementes (Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, LPG; SR 221.213.2 ); g) zur Festsetzung des Anrechnungswertes zuhanden der Erben für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts (Art. 617 und 620 ZGB).

§ 2 * Grundlage

1 Grundlagen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes ist das eidgenössische Schätzungsreglement vom 7. Mai 1986 mit Anleitung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Rechtsmittel

1 Gegen die Schätzungen nach § 1 Absatz 2 literae a-f können die Rechts - mittel nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung ergriffen werden.

§ 4 Zusammenarbeit

1 Die Schätzungsstelle führt die Schätzungsaufträge aus, die ihr von den in

§ 1 Absatz 2 genannten Amtsstellen sowie den Berechtigten gemäss Arti -

kel 87 BGBB erteilt werden. *
2 Schätzungen, die bei Eingang des Auftrages auf der Schätzungsstelle be - reits vorhanden sind, werden unentgeltlich abgegeben, andere gegen eine Vergütung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

§ 5 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1947 über die Bezeichnung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
1 ) ist aufgehoben.
1) GS 77, 125.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.01.1996 01.01.1996 Ingress geändert -

23.01.1996 01.01.1996 § 1 Abs. 2, a) geändert -

23.01.1996 01.01.1996 § 2 totalrevidiert -

23.01.1996 01.01.1996 § 4 Abs. 1 geändert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 23.01.1996 01.01.1996 geändert -

§ 1 Abs. 2, a) 23.01.1996 01.01.1996 geändert -

§ 2 23.01.1996 01.01.1996 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 1 23.01.1996 01.01.1996 geändert -

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