Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung (845.010)
CH - AI

Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 22. Juni 1992 (Stand 31. Oktober 2005) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 66 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) und Art. 27 Abs. 4 der dazugehörenden Ver - ordnung vom 30. November 1981 (VWEG) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in be - scheidenen finanziellen Verhältnissen: a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen; b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

Art. 2 Ausrichtung der Zuschüsse

1 Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden: a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bun - des; b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.
2 Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.

Art. 3 * Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen

1 Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.
2 Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner 1 ) die Vorausset - zungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusi - cherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

Art. 4 Umfang der Zuschüsse

1 Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich: a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr; b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr; c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.
2 Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich
0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausge - richtet. *

Art. 5 Kostentragung *

1 Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

Art. 6 Bezug der Zuschüsse *

1 Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.

Art. 7 Rahmenkredit

1 Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festge - legt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.

Art. 8 Verteilung nach Prioritäten

1 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert: a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen; b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser; c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der fi - nanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

Art. 9 Verweigerung von Zuschüssen

1 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Anga - ben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Ir - reführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zu - schüssen verweigert werden.

Art. 10 Pflicht zur Rückerstattung

1 Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn: a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden; b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungs - grunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse. *

Art. 11 Anwendung von Bundesrecht

1 Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbe - schluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.

Art. 12 Vollzug

1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an. *
2 Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Arti - kels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

Art. 13 * ...

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erfor - derlichen Vorschriften.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.06.1992 22.06.1992 Erlass Erstfassung -

31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Titel geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Titel geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.1992 22.06.1992 Erstfassung - Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 4 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -

Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -

Art. 10 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 13 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -

Markierungen
Leseansicht