Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über Wohnbau- und  Eigentumsförderung  vom 22. Juni 1992 (Stand 31. Oktober 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung von Art. 66 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes  vom 4.  Oktober 1974 (WEG) und Art. 27 Abs. 4 der dazugehörenden Ver  -  ordnung vom 30.  November 1981 (VWEG) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1  der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in be  -  scheidenen finanziellen Verhältnissen:  a)  den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;  b)  den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausrichtung der Zuschüsse
                            1  Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden:  a)  zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bun  -  des;  b)  zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht  rückzahlbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen
                            1  Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen  nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den  Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner  1  )   die Vorausset  -  zungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusi  -  cherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfang der Zuschüsse
                            1  Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich:  a)  0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6.  Jahr;  b)  0,3% der Anlagekosten im 7. und 8.  Jahr;  c)  0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14.  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausge  -  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostentragung *
                            1  Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezug der Zuschüsse *
                            1  Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die  Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend  zu senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rahmenkredit
                            1  Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festge  -  legt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verteilung nach Prioritäten
                            1  Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert:  a)  die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich  Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;  b)  die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;  c)  der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der fi  -  nanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verweigerung von Zuschüssen
                            1  Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Anga  -  ben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Ir  -  reführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zu  -  schüssen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pflicht zur Rückerstattung
                            1  Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn:  a)  sie zu Unrecht ausbezahlt werden;  b)  die Wohnung zweckentfremdet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungs  -  grunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendung von Bundesrecht
                            1  Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbe  -  schluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die  Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzug
                            1  Der   Vollzug   der   eidgenössischen   und   kantonalen   Wohnbau-   und  Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört  die Bezirke an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Arti  -  kels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch  anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erfor  -  derlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.06.1992 22.06.1992 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.06.1992  22.06.1992  Erstfassung  -  Ingress  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -