Grossratsbeschluss betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
Dreispitz: GRB Grossratsbeschluss betreffend Anlage und Betrieb von öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz Vom 28. Juni 1900 (Stand 28. Juni 1900) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, unter Wahrung des Rechtsstandpunktes, dass es Aufgabe der Bahnverwaltung sei, für ausreichende Materiallagerplätze zu sorgen, beschliesst auf Antrag des Regierungsrates:
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, auf dem Dreispitz öffentliche Materiallagerplätze nach dem
vorliegenden Situationsplan vom 18. Mai 1900 auf Rechnung des Kantons anzulegen und zu diesem Zweck a) mit dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel einen Vertrag über Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentli - chen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
1 ) und b) mit der Verwaltung der Christoph Merian-Stiftung einen Vertrag über Pacht von Land auf dem Dreispitz zur Anlage von öffentlichen Materiallagerplätzen abzuschliessen.
2 )
2., 3.
3 )
1) Ziff. 1 lit. a: Der Vertrag mit dem Direktorium der Centralbahn (heute: SBB) ist unter SG 685.110 abgedruckt.
2) Ziff. 1 lit. b: Die geltenden Verträge mit der Christoph Merian Stiftung sind unter SG abgedruckt. Die früheren Pachtverträge sind als hinfällig zu betrachten.
3) Ziff. 2 und 3 (Kreditbewilligung und Auftrag an den Regierungsrat zur Vorlage eines Organisationsgesetzes) werden hier nicht abgedruckt.
1
Feedback