Vertrag zwischen dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Direk... (685.110)
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Vertrag zwischen dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel anderseits über Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz

Dreispitz / Güterbahnhof Wolf: Vertrag mit den SBB Vertrag zwischen dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel anderseits über Anlage und Benützung eines Verbindungsgeleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz
1 2 ) Vom 2. Juni 1900 (Stand 31. Oktober 1935) Auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Ver - bindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten wird zwi - schen den obgenannten Kontrahenten folgendes vereinbart: Art. 1
1 Für die vom Kanton Basel-Stadt auf dem Dreispitz zwischen der Münchensteiner- und der Reinach - erstrasse in eigenen Kosten angelegten und betriebenen Materiallagerplätze, welche die ursprünglich von der Centralbahngesellschaft zu ihren Lasten an anderer Stelle projektierten Rohmateriallagerplätze zu ersetzen bestimmt sind, lässt der Kanton Basel-Stadt im Anschlusse an den Güterbahnhof Wolf der Centralbahn ein normalspuriges Verbindungsgeleise erstellen, und zwar ebenfalls auf Kosten des Kantons. Die Centralbahngesellschaft verpflichtet sich, an die Kosten der Erstellung dieses Verbin - dungsgeleises einen einmaligen Beitrag von Fr. 100'000.– (hunderttausend Franken) zu bezahlen, und zwar auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verbindungsgeleisebetriebes.
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2 Die Bahnverwaltung verpflichtet sich ferner, während des Bestehens der öffentlichen Materiallager - plätze keine ähnlichen Zwecken dienende Anlagen auf dem Güter- und Rangierbahnhof Wolf zu er - stellen und zu vermieten. Die Verwertung kleinerer disponibler Landabschnitte als Lagerplätze bleibt ihr jedoch vorbehalten. Art. 2
1 Für den Anschluss des genannten Verbindungsgeleises an den Güterbahnhof Wolf, sowie für dessen Richtungs- und Steigungsverhältnisse sind die beiliegenden, integrierende Bestandteile dieses Vertra - ges bildenden Pläne (Situationsplan und Längenprofil), welche von den Kontrahenten unterzeichnet werden sollen, massgebend. Die Anschlussweiche des Verbindungsgeleises liegt bei A des Situations - planes.
4 ) Art. 3
1 Sofern der Kanton Basel-Stadt es verlangt, wird die Centralbahngesellschaft die Erstellung des Ver - bindungsgeleises und den Unterhalt desselben besorgen gegen Rückerstattung der Selbstkosten mit Art. 4
1 Die Bahnverwaltung verzichtet auf einen Mietzins für das vom Verbindungsgeleise in Anspruch ge - nommene Bahnareal.
1) Ermächtigung durch den Grossen des Kantons Basel-Stadt durch GRB vom 28. 6. 1900.
2) Zu diesem Vertrag sind folgende Ergänzungen vereinbart worden: (1) Beilage vom 28. 6. 1906; (2) Beilage vom 12. 8. 1911; (3) Nachtrag vom

21. 11. 1902; (4) Nachtrag vom 3. 2. 1903; (5) Nachtrag vom 22./30. 4. 1910; (6) Nachtrag vom 18./31. 10. 1935. Der Nachtrag (6) konnte im

Original nicht beigebracht werden; er ist jedoch vom Regierungsrat am 18. 10. 1935 genehmigt und in einem Briefwechsel zwischen dem Fi - nanzdepartement und der Betriebsinspektion Basel der SBB vom 9./13. 11. 1935 bestätigt worden. Von den erwähnten Vertragsergänzungen wird hier nur Nachtrag (5) von 1910 (Verlegung des Anschlusspunktes des Verbindungsgeleises) abgedruckt. Die beiden Beilagen (1, 2) sind durch die tatsächliche Entwicklung überholt; ebenso Nachtrag (4). Die Nachträge (3) und (6) beschränken sich inhaltlich auf eine Neufassung von Art. 8 des Grundvertrages. Die im Nachtrag (6) enthaltene Neufassung von Art. 8 ist in den vorliegenden Text des Grundvertrages eingefügt.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4) Art. 2: Betreffend Anschlusspunkt siehe jetzt Nachtrag vom 22./30. 4. 1910.
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Dreispitz / Güterbahnhof Wolf: Vertrag mit den SBB Art. 5
1 Die Bahnverwaltung wird für die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz die verlangten leeren, sowie die für dieselben bestimmten, im Bahnhofe Basel angekommenen beladenen Wagen un - entgeltlich überführen lassen, und zwar bis auf die Abstellgeleise B am Eingang der Lagerplatzanlage, wo dieselben ohne weiteres für den Bezug zur Verfügung gestellt werden. Die Bahnverwaltung wird ebendaselbst die beladenen, beziehungsweise entladenen und als Rangierzug vorschriftsmässig zusam - mengestellten und gekuppelten Bahnwagen in Empfang nehmen und unentgeltlich nach dem Güter - bahnhofe Wolf zurückführen lassen.
2 Die im Vorstehenden zugestandene Vergünstigung der unentgeltlichen Überfuhr gilt nicht für die an das Verbindungsgeleise oder an die Materiallagerplätze des Kantons Basel-Stadt allenfalls anzusch - liessenden Anlagen oder Verbindungsgeleise Dritter.
3 Dagegen verpflichtet sich die Bahnverwaltung dem Kanton Basel-Stadt gegenüber, die Überfuhr von Wagen für solche Drittpersonen bis auf die Abstellgeleise B am Eingang der Lagerplatzanlage zu be - sorgen gegen eine feste Gebühr von Fr. 1.– per Wagenachse für Hin- und Rückfahrt zusammen.
4 Für die Art und Weise der Zusammenstellung der nach dem Dreispitz bestimmten Wagen behält sich die Bahnverwaltung freie Hand vor; die Verteilung und Sammlung der Wagen auf den Lagerplätzen ist Sache der Lagerplatzverwaltung.
5 Die Bahnverwaltung behält sich vor, die Zu- und Abfuhr der Wagen auf gewisse für den Bahnhof - dienst geeignete Tageszeiten zu beschränken. Sie wird jedoch in der Regel 2 mal per Tag die Überfuhr besorgen und verpflichtet sich, dieselbe innert der reglementarischen Lieferfristen zu bewirken. Die für das Ein- und Ausladen bestimmten Fristen fangen erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in wel - chem die Wagen von der Bahnverwaltung auf die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Abstellge - leise B verbracht sind.
6 Die beladen zugeführten Wagen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der hiefür bezeichneten Dienststelle des Güterbahnhofes Wolf und gemäss deren Weisung auf den Lagerplätzen wieder bela - den werden, ansonst die Umladung solcher Wagen daselbst verlangt werden kann und ausserdem der Bahnverwaltung die betreffenden Verspätungsgebühren und Konventionalstrafen (Art. 7) zu ersetzen sind.
7 Die Bahnverwaltung ist nicht verpflichtet zur Ausführung von Lokaltransporten zwischen den Mate - riallagerplätzen auf dem Dreispitz und Anlagen Dritter, welche durch Geleise mit den Bahnhöfen der Centralbahn verbunden sind, sowie zwischen den Materiallagerplätzen und den allgemeinen Verlade - plätzen des Güterbahnhofes Wolf. Ebenso besteht für die Bahnverwaltung keine Verpflichtung zur Überfuhr von Stückgütern.
8 Ferner besteht für die Bahnverwaltung keine Verpflichtung zur Überfuhr von solchen Wagenladun - gen, welche weder für Mieter von Lagerplätzen auf dem Dreispitz für ihren eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, noch für solche Drittpersonen, die einen Geleiseanschluss nach dem Dreispitz besitzen. Art. 6
1 Die Bedienung der Barrièren und die Bewachung des Niveau-Überganges der Münchensteinerstrasse ist Sache der Lagerplatzverwaltung.
2 Die Bahnverwaltung wird das Personal der Lagerplatzverwaltung rechtzeitig von der Ankunft der Züge am Niveau-Übergang in Kenntnis setzen. Art. 7
1 Auf den Materiallagerplätzen sind die zugeführten Wagen in der in Art. 8 des zitierten Bundesgeset - zes vorgeschriebenen Frist zu beladen, beziehungsweise zu entladen und der Bahnverwaltung an dem in Art. 5 dieses Vertrages genannten Orte, unter sofortiger Benachrichtigung der hiefür bezeichneten
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Dreispitz / Güterbahnhof Wolf: Vertrag mit den SBB
2 In Fällen von Verspätungen ist der Bahnverwaltung die gesetzliche Entschädigung von Fr. 3.– pro Wagen für jeden ganzen oder angefangenen Tag zu bezahlen, und es sind ihr überdies die Konventio - nalstrafen zu ersetzen, welche sie allfällig fremden Eisenbahnverwaltungen für verspätete Rücksen - dung ihrer Wagen bezahlen muss. Art. 8
5 )
1 Vorbehältlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird mit Be - zug auf Schäden, die beim Betrieb des Verbindungsgeleises durch die SBB entstehen, was folgt ver - einbart: Jede Partei trägt die Folgen der Unfälle ihres versicherten Personals, ohne Rücksicht darauf, auf welchem Teil des Verbindungsgeleises der Unfall eingetreten ist. Für alle übrigen Personen- oder Sachschäden haften: a) die SBB, wenn der Schaden auf dem Teil des Verbindungsgeleises entstanden ist, der zwischen dem Anschlusspunkt an den Güterbahnhof Wolf und dem Punkt fünf Meter nordöstlich der Geleiseachse der Strassenbahn bei der Kreuzung der beiden Geleise liegt, b) der Kanton Basel-Stadt, wenn der Schaden auf dem übrigen Teil des Verbindungsge - leises bis zu seinem Endpunkt auf dem Lagerplatz oder auf der Lagerplatzanlage sel - ber entstanden ist, in beiden Fällen jedoch mit der Einschränkung, dass jede Partei den Schaden selber trägt, der an ihrem Eigentum und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen durch eigenes Verschulden entstanden ist. Art. 9
1 Über die allfällige Verwendung von Rollmaterial, das nicht den Bahnverwaltungen gehört, wird be - sondere Vereinbarung vorbehalten. Art. 10
1 Die Genehmigung des schweizerischen Eisenbahndepartementes für den Bau und Betrieb des Ver - bindungsgeleises bleibt vorbehalten. Art. 11
1 Wenn in Folge von Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der Bahnhofanlagen in Basel oder der Zufahrtslinien die zeitweise Ausserdienstsetzung des Verbindungsgeleises erforderlich wird, so hat die Bahnverwaltung auf ihre Kosten für Aufrechterhaltung einer Geleiseverbindung zwischen ihrem Bahnhof und den Materiallagerplätzen zu sorgen.
2 Für den Fall, dass eine Verlegung des Verbindungsgeleises in Folge von Veränderung der Bahnhof - anlagen erforderlich wird, ist zwischen den beiden Kontrahenten bezüglich der Verteilung der er - wachsenden Kosten eine besondere Vereinbarung zu treffen. Art. 12
1 - den. Art. 13
1 Das Inkrafttreten dieses Vertrages wird von Seiten des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt an - chen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz geknüpft.
5) Art. 8 in der Fassung des Nachtrages vom 18./31. 10. 1935.
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Dreispitz / Güterbahnhof Wolf: Vertrag mit den SBB
2 Ebenso wird mit Rücksicht auf den bevorstehenden Rückkauf der Schweizerischen Centralbahn die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates als Vertreter des Bundes vorbehalten. Basel, den 2. Juni 1900 Für das Direktorium der Schweizerischen Centralbahn: Heusler Flury Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: H. Reese Für den Sekretär: Dr. A. Im Hof, Subst. Nachtrag zum Vertrag vom 2. Juni 1900 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Direk - torium der Schweizerischen Centralbahn in Basel über die Anlage und Benützung eines Verbindungs - geleises zwischen dem Güterbahnhof Wolf in Basel und den öffentlichen Materiallagerplätzen auf dem Dreispitz. Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Centralbahn wird folgendes vereinbart: Einziger Artikel Die Regierung des Kantons Basel-Stadt tritt den Schweizerischen Bundesbahnen gegen die Bezahlung einer Summe von Fr. 4'000.– (schreibe viertausend Franken) den auf Bahngebiet gelegenen Teil des Verbindungsgeleises nach dem Dreispitz zu Eigentum ab. Dieses Geleisestück ist am beiliegenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plan blau angelegt. Durch diese Eigentumsübertragung wird der Anschlusspunkt des Verbindungsgeleises an den Güterbahnhof Wolf um zirka 366 m in der Richtung gegen den Dreispitz vom Punkt A zu Punkt A1 verlegt. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 2. Juni 1900 bleiben unverändert in Kraft. Basel, den 22./30. April 1910 Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Sekretär: Dr. A. Im Hof Für die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen: Baldinger
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