Justizreglement
Justizreglement (JR) vom 30.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO); gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG); gestützt auf das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens; gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetz - gebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (AGOHG); gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Verschiedene Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstari - fe.
2 Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
Art. 2 Offizierinnen und Offiziere der Gerichtspolizei (Art. 65 JG)
1 Mit den Aufgaben, die das Justizgesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt:
a) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und ihre oder seine Adjunktin oder ihr oder sein Adjunkt;
b) die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Gen - darmerie;
c) die Chefin oder der Chef und die Kommissarinnen und Kommissare der Kriminalpolizei;
d) die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Stabs - dienste.
Art. 3 Schutzmassnahmen (Art. 146 JG und 156 StPO)
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion trifft nach Anhören der Staats - anwaltschaft alle Massnahmen, die ihr angemessen erscheinen, um Personen zu schützen, die nach Abschluss eines Verfahrens bedroht bleiben. Sie kann bei Bedarf die Hilfe der Polizei anfordern.
2 Erachtet die Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen als notwendig, so infor - miert sie unverzüglich die Sicherheits- und Justizdirektion.
Art. 4 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
JG und 194 StPO) – Grundsätze
1 Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den zuständigen Gerichtsbehörden der Strafjustiz über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige von Steuerpflichtigen zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Staats - anwältinnen und Staatsanwälte haben Zugang zu diesen Daten. Sie können diese Zuständigkeit einer erfahrenen Vertrauensperson übertragen; sie teilen den Namen der Vertrauensperson der Kantonalen Steuerverwaltung mit.
Art. 5 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
JG und 194 StPO) – Einsichtnahme in die Daten
1 In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der beschuldigten Person und ihrer Vertretung eingesehen werden.
2 Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewah - rung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
Art. 6 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
JG und 194 StPO) – Benutzungsreglement
1 Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Benutzungsreglement und un - terbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
Art. 7 Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen
(Art. 149 JG und 211 StPO) – Betrag
1 Die Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen beträgt zwischen 100 und 5000 Franken.
2 Liegen ausserordentliche Umstände vor und stimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zu, so kann ein höherer Betrag ausgerichtet werden. Die - ser Betrag darf jedoch das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrags nicht übersteigen.
3 Gegen den Entscheid über die Ausrichtung und den Betrag der Belohnung kann keine Beschwerde geführt werden.
Art. 8 Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen
(Art. 149 JG und 211 StPO) – Auszahlung
1 Die Verfahrensleitung teilt ihren Entscheid dem Amt für Justiz mit, das für die Auszahlung der Belohnung zuständig ist.
Art. 8a Übermittlung der strafrechtlichen Urteile und Akten (Art. 160 JG
und 439 StPO)
1 Wenn sich eine Person in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet:
a) übermitteln die Staatsanwaltschaft und die Gerichte der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich das Dispositiv des Entscheids oder des Urteils, mit dem die Person zu einer unbedingten, teilbedingten oder nach Widerruf einer bedingten Sankti - on angeordneten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird; sie verfahren gleich, wenn der Entscheid oder das Urteil vollständig begründet ist;
b) informiert das Kantonsgericht die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde unverzüglich über Beschwerden oder Berufungen bei ihm und über Beschwerden beim Bundesgericht. Es übermittelt der Vollzugsbehörde eine Kopie seines Urteils sowie des Bundesgerichtsurteils.
2 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, so wird der Entscheid oder das Urteil, mit dem die Person zu einer unbedingten oder teilbedingten Frei - heitsstrafe, zu unbedingter oder nach Widerruf einer bedingten Sanktion angeordneter gemeinnütziger Arbeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu ei - ner Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird, unverzüglich nach Eintritt seiner Rechtskraft an die für den Vollzug der strafrechtlichen Sank - tionen zuständige Behörde übermittelt.
3 In allen Fällen, in denen eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Arti - kel 59, 60, 61, 63 oder 64 des schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordnet wird, wird der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens sowie aller weiteren für den Vollzug der Massnahme relevanten Dokumente übermittelt.
Art. 9 ...
2 Tarife
2.1 Gerichtskosten in Zivilsachen (Art. 124 JG)
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Gegenstand
1 Die folgenden Bestimmungen setzen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereien verlangten Leistungen auferlegt werden können.
2 Die Gerichtskosten umfassen:
a) die Gerichtsgebühren, namentlich die Pauschalen für das Schlichtungs - verfahren und den Entscheid;
b) die Kosten der Beweisführung;
c) die Kosten für die Übersetzung;
d) die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO);
e) die in Spezialgesetzen festgesetzten Gebühren an den Staat.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über die Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 11 Gerichtsgebühren
1 Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden.
2 Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wo - bei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Par - tei berücksichtigt werden.
3 Die Gerichtsgebühren gehören dem Staat.
Art. 12 Kosten der Beweisführung
1 Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 79a ff. alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, na - mentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertin - nen und Experten sowie diejenigen der Übersetzerinnen und Übersetzer und der Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
2 Die Kosten und Honorare der Expertinnen und Experten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts aufgrund der vorgelegten Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt. Von den betreffenden Personen kann eine detaillierte Liste ihrer Arbeiten, Reisen und Auslagen verlangt werden.
3 Die Zeugenentschädigungen werden von der Präsidentin oder vom Präsi - denten des Gerichts angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.
Art. 12a Kosten für die Vertretung des Kindes
1 Die Kosten für die Vertretung des Kindes in einem eherechtlichen Verfah - ren (Art. 299 und 300 ZPO) oder in einem Kindesschutzverfahren (Art.
314abis ZGB) umfassen die Auslagen und die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die Verfahrenskosten.
2 Ist die Beiständin oder der Beistand des Kindes Anwältin oder Anwalt oder hat sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten, so erfolgt die Entschädi - gung nach der berufsüblichen Vergütung.
3 Für die Vertretung des Kindes wird kein Kostenvorschuss verlangt.
4 Die Kosten für die Vertretung des Kindes gehen entsprechend den Vertei - lungsgrundsätzen nach Artikel 106 ff. der Zivilprozessordnung zulasten sei - ner Eltern.
Art. 13 Gerichtskostenliste
1 Die Gerichtskostenliste wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Ver - fahrens festgesetzt und den Gerichtsakten beigelegt.
2 Die Gerichtskosten werden dem Konto derjenigen Partei belastet, die sie durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung von beiden Parteien gemeinsam verlangt, so werden die Gerichtskosten zu gleichen Tei - len auf die Parteien verteilt.
Art. 14 Verfahren
1 Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Gerichtskostenlis - te jeder Partei im Dispositiv angeführt.
2 In den übrigen Fällen wird die Liste von der Präsidentin oder vom Präsiden - ten der zuständigen Behörde und von der Gerichtsschreiberin oder vom Ge - richtsschreiber unterzeichnet.
3 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der betreffenden Ge - richtsbehörde kassiert den auf der Liste aufgeführten Betrag ein.
Art. 15 Beschwerde
1 Wer den Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten (Art.
13 Abs. 2) bestreitet, kann nach den Artikeln 110 und 319 ff. der Zivilpro - zessordnung Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
Art. 16 Kontrolle durch das Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht hat die Kompetenz, die in diesem Abschnitt vorgesehe - ne Festsetzung der Gerichtskosten unabhängig von den bei ihm eingereichten Beschwerden zu kontrollieren.
2 Es kann, sooft es dies als nützlich erachtet, verlangen, dass ihm der Stand der Gerichtsgebühren in Zivilsachen mitgeteilt und die entsprechenden Akten herausgegeben werden.
Art. 17 Gebühren der Gerichtsschreiberei
1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:
a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;
b) im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter angeordnet wurden.
2 Sie werden gemäss diesem Abschnitt von der Gerichtsschreiberei festge - setzt; sie müssen in der Regel von der Person, die sie veranlasst hat, unver - züglich bezahlt werden. Diese Person kann verlangen, dass der Betrag auf dem betreffenden Aktenstück eingetragen wird.
3 Die von den Gerichtsschreibereien eingenommenen Gebühren gehören dem Staat.
2.1.2 Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke
2.1.2.1 Gerichtsgebühren
Art. 18 Pauschale für das Schlichtungsverfahren
1 Die angerufene Gerichtsbehörde erhebt eine Schlichtungsgebühr von 50 bis
10'000 Franken.
Art. 19 Pauschale für den Entscheid – Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsa - che eine Gebühr von 100 bis 200'000 Franken.
2 Der Höchstbetrag kann auf 1'000'000 Franken erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind.
Art. 20 Pauschale für den Entscheid – Zivilgericht
1 Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von 100 bis 500'000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Art. 21 Pauschale für den Entscheid – Abstufung der Gebühren
1 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten erstellt das Kantonsgericht die Ge - bührenabstufung unter Berücksichtigung des Streitwerts.
Art. 22 Pauschale für den Entscheid – Arbeitsgericht
1 Beträgt der Streitwert mehr als 30'000 Franken, aber nicht mehr als 100'000 Franken, so setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest. Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
2 Bei Fällen mit einem Streitwert von über 100'000 Franken wird die Gebühr gemäss Artikel 20 dieses Reglements festgesetzt.
Art. 23 Pauschale für den Entscheid – Präsidentin oder Präsident des Zi -
vilgerichts
1 Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts erheben in den Angelegen - heiten aus ihrer Zuständigkeit eine Gebühr nach Artikel 20 Abs. 1 dieses Re - glements.
Art. 24 Pauschale für den Entscheid – Hinterlegung
1 Bei Hinterlegung erhebt die Präsidentin oder der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Die Gebühr beträgt 1%, mindestens jedoch 30 und höchstens 1000 Franken.
2 Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, die die hinterlegte Sache abholt.
2.1.2.2 Gebühren der Gerichtsschreiberei
Art. 25 Allgemeines
1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei - lung;
b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei - ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel - stunde;
c) je Beglaubigung;
d) für die Registrierung einer Hinterlegung.
2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
Art. 26 Sonderfälle
1 Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidatio - nen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestim - mungen berechnet, die für analoge Verrichtungen im Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen sind.
2.1.3 Friedensrichterin, Friedensrichter und Friedensgericht
Art. 27 Gebühren der Friedensrichterin oder des Friedensrichters
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt für jede Rechtssache eine Gebühr von 50 bis 2000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Art. 28 Gebühren des Friedensgerichts
1 Das Friedensgericht erhebt eine Gebühr von 70 bis 7000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
3 Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig, so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5000 Franken.
Art. 29 Gebühren für besondere Verfahren
1 Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von:
a) 1,5 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken nicht übersteigt, je - doch mindestens 50 Franken;
b) 0,75 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 3000 Franken.
2 Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von:
a) 1,5 ‰ für den Teil des Vermögens, der 30'000 Franken nicht übersteigt;
b) 0,75 ‰ für den Teil des Vermögens von 30'000 bis 100'000 Franken;
c) 0,35 ‰ für den Teil des Vermögens, der 100'000 Franken übersteigt, je - doch höchstens 250 Franken.
3 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Fran - ken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Geneh - migung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben.
4 Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
Art. 30 Gebührenfreiheit
1 Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter oder das Friedensgericht mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten.
Art. 31 Gebühren der Gerichtsschreiberei
1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei - lung;
b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei - ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel - stunde;
c) für die Übertragung einer Amtshandlung in ein Protokoll oder ein Re - gister, je halbe Seite.
2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
3 Für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsa - chen wird jährlich eine Gebühr von 1/2 ‰ des Werts erhoben.
4 Für jede andere Amtshandlung wird je nach Bedeutung und Zeitaufwand eine Gebühr von 15 bis 40 Franken erhoben.
2.1.4 ...
Art. 32 ...
2.2 Verfahrenskosten in Strafsachen (Art. 124 JG und 424 f. StPO)
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Gegenstand
1 Die folgenden Bestimmungen setzen die Kosten fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden behandelten Strafsachen und für die von den Gerichtsschreibereien dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt wer - den können.
2 Diese Kosten umfassen:
a) die Gerichtsgebühren;
b) die Auslagen.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 34 Gerichtsgebühren
1 Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.
Art. 35 Auslagen
1 Die Auslagen umfassen die von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Be - hörden sowie eine Pauschale für Post-, Telefon- und ähnliche Spesen nach
Artikel 422 StPO.
Art. 36 Festsetzung
1 Die Strafbehörde setzt die Kosten im Endentscheid fest.
Art. 37 Bestreitung
1 Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit die - sem Abschnitt können nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung angefochten werden.
Art. 38 Inkasso
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, die die Kosten festgesetzt hat, kassiert diese ein. Die von der Strafkammer fest - gesetzten Kosten werden zu den von der Gerichtsschreiberin oder vom Ge - richtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde einzuziehenden Kosten ge - schlagen, es sei denn, es handle sich um ein Verfahren, das ausschliesslich vor der Strafkammer stattfand.
2 Wenn ein Straffall einer anderen Gerichtsbehörde übertragen wird, vergütet deren Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber die Auslagen der früher angerufenen Gerichtsbehörde sofort zurück.
Art. 39 Gebühren der Gerichtsschreiberei
1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:
a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;
b) im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter angeordnet wurden.
2 Sie werden von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber festge - setzt.
2.2.2 Gerichtsgebühren
Art. 40 Untersuchungsbehörden
1 Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der endgültig er - ledigt wurde von:
a) der Staatsanwaltschaft: Fr. 25 bis 30'000
b) der Jugendrichterin oder vom Jugendrichter: Fr. 20 bis 1000
Art. 41 Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für einen Straffall eine Gebühr von
20 bis 1000 Franken.
Art. 42 Erstinstanzliche Behörden
1 Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt wurde:
a) vom Wirtschaftsstrafgericht: Fr. 250 bis 100'000
b) vom Bezirksstrafgericht: Fr. 150 bis 50'000
c) vom Jugendstrafgericht: Fr. 25 bis 1500
d) von der Polizeirichterin oder vom Polizeirichter: Fr. 20 bis 10'000
e) von der Übertretungsstrafbehörde: Fr. 20 bis 1500
Art. 43 Kantonsgericht
1 Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder eines seiner Gerichtshöfe wird eine Gebühr von 100 bis 10'000 Franken erhoben.
Art. 44 Erhöhung der Gebühr
1 Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 40–43 dieses Reglements festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden, wenn:
a) der Fall besonders bedeutend oder besonders schwierig ist;
b) in den Straffall mehrere beschuldigte Personen verwickelt sind.
2 Die Gebühr darf jedoch für jede beschuldigte Person das Doppelte des vor - gesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.
2.2.3 Auslagen
Art. 45 Angemessene Entschädigung
1 Die Anzeigerin oder der Anzeiger, die Klägerin oder der Kläger, die Dol - metscherin oder der Dolmetscher und die Zeugin oder der Zeuge, die gericht - lich vorgeladen wurden, sowie die sachverständige Person erhalten auf Ver - langen eine angemessene Entschädigung, die namentlich den Lohnausfall und die Verpflegungs- und Reisekosten berücksichtigt.
2 Für die sachverständige Person und die Dolmetscherin oder den Dolmet - scher werden zudem die Wichtigkeit und die Schwierigkeiten des Auftrags berücksichtigt.
3 In der Regel werden die Reisekosten nach Artikel 47 dieses Reglements be - rechnet.
Art. 46 Gerichtspolizei
1 Die Gerichtspolizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung nach ihren Tarifen auf.
Art. 47 Fahrkosten- und Verpflegungsentschädigungen
1 Die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden des Gerichtswesens haben bei Reisen im Verlauf eines Strafverfahrens Anspruch auf eine Fahr - kostenentschädigung, die nach dem Reglement über das Staatspersonal be - rechnet wird.
2 Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem Anrecht auf eine zusätzliche Pauschalentschädigung von:
a) 25 Franken für Reisen zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen;
b) 65 Franken für Reisen zwischen 22 und 7 Uhr oder an Sonn- und Feier - tagen.
3 Diese Entschädigung darf nicht zur Entschädigung für eine Abendsitzung nach Artikel 79a hinzugerechnet werden.
4 Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mit - arbeitenden des Gerichtswesens im Falle von Reisen im Verlauf des Strafver - fahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung darf nicht zu den Entschädigungen nach Artikel 79c hinzugerechnet werden.
Art. 48 Tatsächliche Kosten
1 Decken die vorgesehenen Entschädigungen die Verpflegungs- und Unter - kunftskosten nicht, so können an Stelle dieser Entschädigungen die tatsächli - chen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 49 Festsetzungsbehörde
1 Die Richterin oder der Richter oder die Präsidentin oder der Präsident der angerufenen Gerichtsbehörde setzt die Entschädigungen und Kosten für die Personen nach den Artikeln 45–48 dieses Reglements und für die übrigen vorgeladenen Personen fest.
Art. 50 Amtliche Verteidigung
1 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem Justiz - gesetz und den Artikeln 56 ff. dieses Reglements festgesetzt.
2.2.4 Gebühren der Gerichtsschreiberei
Art. 51
1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei - lung;
b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei - ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel - stunde;
2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
3 Nehmen Dritte in der Gerichtsschreiberei Einsicht in eine Strafakte, so wird eine Gebühr von 10 Franken erhoben; erfolgt die Einsichtnahme ausserhalb der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 50 Franken.
2.3 Mediation (Art. 127 Abs. 3 JG)
Art. 52 ...
Art. 53 ...
Art. 54 ...
Art. 55 ...
2.4 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 123 und 124)
Art. 56 Gegenstand
1 Die folgenden Bestimmungen regeln den Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und für die Hilfe an Opfer von Strafta - ten.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 57 Angemessene Entschädigung
1 Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
2 Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festge - setzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Wurde die Angelegenheit hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt, so werden ihre oder seine Arbeiten nach einem Stundenansatz von 120 Franken entschädigt. Die Kostenliste gibt Auskunft darüber, welche Arbeiten von Praktikantinnen oder Praktikanten ausgeführt wurden.
3 In Zivilsachen legt die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Be - hörde oder eine Instruktionsrichterin oder ein Instruktionsrichter die Entschä - digung fest. In Strafsachen legt die zuständige Behörde gemäss Artikel 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung gleichzeitig mit ihrem Urteil in der Hauptsa - che fest.
Art. 58 Auslagen
1 Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehal - ten.
2 Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
5% der Grundentschädigung fest.
3 Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpfle - gung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.
Art. 59 Rückforderung (Art. 123 Abs. 3 JG)
1 Das Amt für Justiz kann die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltli - che Rechtspflege verlangen.
2 Es kann alle Unterlagen anfordern, die für die Feststellung der wirtschaftli - chen Situation der rückgabepflichtigen Person notwendig sind.
3 Im Falle einer Bestreitung erlässt es eine Verfügung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 60 Bereitschaftsdienst (Art. 144 JG)
1 Die Anwältin oder der Anwalt im Bereitschaftsdienst muss erreichbar und in der Lage sein, unverzüglich tätig zu werden.
2 Für einen Einsatz während des Bereitschaftsdiensts hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro Stunde.
Art. 61 Angemessene Entschädigung nach OHG
1 Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den An - wältinnen und Anwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 OHG ausrichtet, gelten die Artikel 57 und 58 dieses Reglements.
2 Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste festgesetzt, in der die Handlungen der Anwältin oder des Anwalts detailliert aufgeführt werden.
Art. 61a Beschwerde
1 Die Festsetzungsentscheide können nach der Zivil- und der Strafprozessord - nung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2.5 Parteientschädigung in Zivilsachen (Art. 124 JG und 96 ZPO)
2.5.1 Geltungsbereich
Art. 62
1 Die folgenden Bestimmungen regeln die Festsetzung des Anwaltshonorars und der Anwaltsauslagen, die in Zivilsachen als Parteientschädigung geschul - det werden.
2 Sie gelten für Kindes- und Erwachsenenschutzsachen sinngemäss.
3 Sie gelten ebenfalls sinngemäss für die Parteientschädigungen, die von den Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des Schuldbetreibungsrechts urteilen; die Spezialtarife bleiben vorbehalten.
2.5.2 Honorar
Art. 63 Allgemeines
1 Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global (Art.
64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt.
2 Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhält - nisse der Parteien.
3 Bei detaillierter Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
4 Die in diesem Abschnitt erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.
Art. 64 Globale Festsetzung
1 In den folgenden Fällen wird das als Parteientschädigung geschuldete An - waltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:
a) bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, mit Ausnahme derjenigen, die ihm nach Artikel 56 des Gesetzes vom
28. Februar 1986 über das Grundbuch übertragen sind: Höchstbetrag der Entschädigung: 6000 Franken;
b) bei Streitigkeiten, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden, wenn der Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt: Höchstbetrag der Entschädigung: 6000 Franken;
c) bei Streitigkeiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Parteientschädigung zuspricht: Höchstbetrag der Entschädigung:
3000 Franken;
d) bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess:
1. vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden: Höchstbetrag der Entschädigung: 15'000 Franken,
2. für Beschwerden gegen Strafurteile im Zivilpunkt: Höchstbetrag der Entschädigung: 7500 Franken;
e) bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts gemäss Buchsta - be a: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
f) bei Beschwerden gegen Urteile in vereinfachten Verfahren: derselbe Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz;
g) bei Beschwerden nach den Artikeln 103, 110 und 319 Bst. b ZPO: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
h) ...
2 Die Festsetzungsbehörde (Art. 72) kann diese Beträge bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädi - gung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde.
Art. 65 Detaillierte Festsetzung – Grundlage
1 In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird das als Parteientschädigung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundenta - rifs von 250 Franken festgesetzt. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
Art. 66 Detaillierte Festsetzung – Zuschlag
1 Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Um - stände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden wa - ren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 65 fest - gesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350% erhöht:
a) um 15% für einen Streitwert von 42'000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 1000 Franken bis zum Betrag von 140'000 Franken ge - mäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
1000 Franken abgerundet;
b) um 50% für einen Streitwert von 140'000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 5000 Franken bis zum Betrag von 700'000 Franken ge - mäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
5000 Franken abgerundet;
c) um 150% für einen Streitwert von 700'000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 100'000 Franken bis zum Betrag von 3'000'000 Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttiefe - ren 100'000 Franken abgerundet;
d) um 250% für einen Streitwert von 3'000'000 Franken; dieser Satz er - höht sich je weitere 500'000 Franken bis zum Betrag von 17'000'000 Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen 500'000 Franken abgerundet;
e) um 350% für einen Streitwert von 17'000'000 Franken und mehr.
3 Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO berechne - te Streitwert.
4 Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Ge - genstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu. Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinnge - mäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partner - schaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
5 Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgeben - den Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde.
6 Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Par - teientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.
Art. 67 Detaillierte Festsetzung – Korrespondenz
1 Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses not - wendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht über - schreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstre - ckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.
2 Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700 Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich umfangreich war.
2.5.3 Auslagen
Art. 68
1 Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbst - kostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest.
3 Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzei - ten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.
4 Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so be - rücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen.
2.5.4 Verfahren
Art. 69 Vorlegen der Kostenliste – Allgemeines
1 Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.
2 Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.
Art. 70 Vorlegen der Kostenliste – Kostenliste
1 Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.
2 Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt wer - den, die alle diese Angaben enthält.
3 Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.
Art. 71 Vorlegen der Kostenliste – Vorlegefrist
1 Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert der Frist, die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten resp. von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter festgesetzt wird, einge - reicht werden.
2 Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen gemäss Artikel 73 Abs. 2 vor.
Art. 72 Festsetzung – Behörde
1 Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig zugesprochen hat.
Art. 73 Festsetzung – Entscheid
1 Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gege - benenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorge - nommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich wa - ren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
2 Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der Ar - tikel 69–71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbe - hörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.
3 Bei detaillierter Festsetzung wird der Festsetzungsentscheid grundsätzlich unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt, indem das Total der zugesproche - nen Beträge sowie die Höhe der Parteientschädigung, die sich daraus ergibt, angegeben wird; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in welchem Umfang sie Auslagen oder Honorare nicht gutgeheissen hat.
4 Der Entscheid zur Festsetzung der Auslagen ist Teil des Endentscheids und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 74 ...
Art. 75 Festsetzung – Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
2.5a Entschädigung in Strafsachen (Art.124 JG und 429 ff. StPO)
Art. 75a
1 Der Staat übernimmt die Kosten der Verteidigung unter den Bedingungen nach Artikel 429 Abs. 1 Bst. a und 430 StPO.
2 Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwalts - auslagen werden nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkennt - nisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf 350 Franken angeho - ben werden.
2.6 Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte (Art. 124 JG und 104 ZPO)
Art. 76 Gegenstand
1 Die Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Prakti - kantinnen und Praktikanten für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro haben, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts festgesetzt und umfassen sämtliche Auslagen (Transport, Mahlzeiten, aufge - wendete Zeit usw.).
Art. 77 Reisen
1 Für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte oder ihre Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine Entschädigung von
2.50 Franken je Kilometer.
2 Die Entfernung wird nach der kürzesten Strassenstrecke berechnet; massge - bend ist der Distanzenanzeiger im Anhang 1 dieses Reglements.
3 Für Reisen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Absatz
1 festgesetzt.
4 Für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, wird die Entschädigung für den Hin- und Rückweg pauschal auf 30 Franken fest - gesetzt.
Art. 78 Bei unentgeltlicher Rechtspflege
1 Entschädigt der Staat eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, so ist Artikel 77 dieses Reglements anwendbar. Die Entschä - digung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag und 90 Franken je Nacht.
2 Die mit der Auszahlung betraute Behörde berichtigt von Amtes wegen Ent - schädigungen, die nicht gemäss diesem Artikel berechnet wurden.
Art. 79 Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen
1 Die Reiseentschädigungen für Anwältinnen und Anwälte aus andern Kanto - nen werden gemäss Artikel 77 dieses Reglements festgesetzt.
2 Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Klientin oder des Klienten, so - fern die Richterin oder der Richter sie nicht ausdrücklich im Rahmen von Ar - tikel 104 ff. ZPO teilweise oder ganz der Gegenpartei auferlegt.
2a Entschädigung der Mitglieder der Gerichtsbehörden
Art. 79a Sitzungsgelder – Nichtständige Mitglieder
1 Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter erhalten 190 Franken für eine ganztägige und 125 Franken für eine halbtägige Sitzung.
2 Die Entschädigung für einen ganzen Tag wird ausgerichtet, wenn die Sit - zung vier Stunden und mehr dauert, und für einen halben Tag, wenn die Sit - zung weniger als vier, aber mindestens zwei Stunden dauert. Sie beträgt 60 Franken, wenn die Sitzung weniger als zwei Stunden dauert.
3 Die Teilnahme an Sitzungen, die nach 17 Uhr beginnen, wird auf die glei - che Weise entschädigt; die Sitzungen werden jedoch selbst dann wie eine halbtägige Sitzung entschädigt, wenn sie weniger als zwei Stunden dauert.
Art. 79b Sitzungsgelder – Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des
Kantonsgerichts sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in Sozialversicherungssachen
1 Die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Kantonsgerichts erhalten für das Vorbereiten der Sitzungen und das Verfassen von Berichten eine Stun - denpauschale. Diese beträgt bei Selbständigerwerbenden 180 Franken und bei Unselbständigerwerbenden 110 Franken.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Richterinnen und Richter, die den Schiedsge - richten für Sozialversicherungssachen angehören.
Art. 79c Sitzungsgelder – Ständige Mitglieder
1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Mitarbeitenden des Ge - richtswesens haben nur Anrecht auf Sitzungsgelder für Sitzungen, die nach
17 Uhr angesetzt werden.
2 Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird gemäss Artikel 79a entschädigt.
3 Dieselbe Entschädigung wird für Sitzungen gewährt, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen angesetzt sind.
Art. 79d Übrige Entschädigungen
1 Die Bestimmungen des Reglements über das Staatspersonal gelten sinnge - mäss für Verpflegungs- und Reiseentschädigungen sowie für Entschädigun - gen im Schadensfall.
2 Die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Kantonsgerichts werden hin - gegen zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn die oder der Berechtigte ihr oder sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächli - chen Kosten, wenn sie oder er ein anderes Verkehrsmittel benützt.
Art. 79e Überweisung und periodische Anpassungen
1 Die gemäss diesem Abschnitt 2 geschuldeten Entschädigungen werden vom Amt für Personal und Organisation aufgrund einer monatlichen Abrechnung überwiesen, welche die betroffenen Behörden dem Amt für Justiz zustellen.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion passt die Entschädigungen an die Entwicklung des Index der Konsumentenpreise an. Die Anpassung wird am Ende einer Legislaturperiode, Ende November, berechnet (Basis-Index: Dezember 2014 = 100 Pkt.); sie tritt in der folgenden Legislaturperiode in Kraft.
3 Schlussbestimmungen
Art. 80 Übergangsbestimmung
1 Die Entschädigung der Ersatzbeisitzenden der Spezialgerichtshöfe des Kantonsgerichts richtet sich nach den Artikeln 2 und 2 bis des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden.
Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Mediation in der Ju - gendstrafrechtspflege (JSRMV) (SGF 132.62);
b) der Tarif vom 6. September 1966 der Gerichtskosten in Zivilsachen (SGF 135.11);
c) der Tarif vom 12. Dezember 1969 der Gerichtskosten in Strafsachen (SGF 135.61);
d) der Tarif vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbei - stände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 136.12);
e) der Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschul - deten Anwaltshonorare und -auslagen (SGF 137.21);
f) der Beschluss vom 4. Juni 1974 betreffend die Festsetzung der Rei - seentschädigungen der Rechtsanwälte (SGF 137.25);
g) der Ausführungsbeschluss vom 9. Juli 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (SGF 222.5.21);
h) der Beschluss vom 23. November 1998 zur Bezeichnung der Offiziere der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspo - lizei übertragen werden (SGF 32.15);
i) der Tarif vom 16. November 1998 der Parteientschädigungen in Strafsachen (SGF 32.16);
j) die Verordnung vom 27. Januar 2009 über den Zugriff der Gerichtsbe - hörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufver - fahren (SGF 32.17);
k) die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die verdeckte Ermittlung (SGF 32.71);
l) der Beschluss vom 4. September 1920 zwecks Festsetzung von Mass - nahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (SGF 550.14);
m) die Verordnung vom 31. März 2008 über die Überwachung des Fern - meldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person (SGF
551.42);
n) der Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfa - chen und raschen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherun - gen zur sozialen Krankenversicherung (SGF 842.1.19).
Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
1 Die folgenden verordnungsrechtlichen Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen 1 ) , der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
1. das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Be - reich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13);
2. die Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Bekämpfung des Menschenhandels (SGF 114.22.14);
3. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF
122.0.12);
4. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein - heiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
5. das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11);
6. der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funk - tionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21);
7. der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21);
8. der Beschluss vom 8. Weinmonat (Oktober) 1832 betreffend die Fest - setzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten (SGF 129.3.21);
9. der Beschluss vom 8. Juli 1986 über die Ausweise für Magistraten und Mitarbeiter des Staates (SGF 129.4.11);
10. der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 131.0.16);
11. der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi - gungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12);
12. der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekin - dern (SGF 212.3.85);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
13. der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52);
14. das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11);
15. der Beschluss vom 26. September 1988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (SGF 222.5.92);
16. der Beschluss vom 25. April 1972 betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvor - schlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.17);
17. die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommissi - on für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeinge - fährlichkeit (SGF 340.32);
18. der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43);
19. das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11);
20. das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF
52.11);
21. die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beför - derung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF
551.13);
22. die Verordnung vom 12. Dezember 2005 über die DNA-Profile (SGF
551.17);
23. das Reglement vom 20. Dezember 1983 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei (SGF 551.33);
24. der Ausführungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.61);
25. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11);
26. der Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13);
27. der Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11);
28. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgi - schen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
29. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschne - cken (SGF 721.1.21);
30. der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51);
31. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF
721.1.52);
32. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
33. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
34. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
35. der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Pa - radis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens (SGF 721.3.12);
36. die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom
6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und ande - re Schäden (SGF 732.1.11);
37. das Reglement vom 24. August 1982 betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12);
38. der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom
21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11);
39. der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (SGF
821.5.11);
40. der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Ein - führung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
41. das Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (SGF 862.21);
42. der Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwen - dung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Fest - tage (SGF 865.11);
43. die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV) (SGF 866.0.31);
44. der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzge - bung über die Tierseuchen (ABTSG) (SGF 914.10.11);
45. der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21);
46. das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11);
47. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) (SGF 922.21);
48. das Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patent - fischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.12);
49. der Beschluss vom 23. September 1996 über die Preiskontrolle (SGF
942.11);
50. das Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom
15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (SGF 953.11).
2 Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die nicht durch dieses Reglement geänderten verordnungsrechtlichen Erlasse an, insbesondere um den Standardverweis auf das Justizgesetz darin aufzuneh - men. Wird die Anpassung nach der Veröffentlichung des Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
Art. 83 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Distanzenanzeiger Hin und Rückfahrt in Kilometern zwischen den Bezirkshauptorten (Art. 77 Abs. 2) Anhang 2: Honorare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 66)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_153
18.12.2012 Art. 18 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 19 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 20 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 21 aufgehoben 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 27 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 28 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 30 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Abschnitt 2.1.4 aufgehoben 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 32 aufgehoben 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 42 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 43 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 62 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 64 geändert 01.01.2013 2012_129
22.06.2015 Art. 8a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 9 aufgehoben 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 12 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 12a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 15 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 16 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 21 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Abschnitt 2.2 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 35 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 36 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 40 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 43 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 47 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 57 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 58 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 61a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 64 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 65 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 68 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 69 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 71 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 72 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 73 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 74 aufgehoben 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Abschnitt 2.5a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 75a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 77 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Abschnitt 2a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 79a eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 79b eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 79c eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 79d eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 79e eingefügt 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2015 2015_057
14.03.2016 Art. 64 geändert 01.07.2015 2016_038
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.09.2017 Art. 22 geändert 01.01.2018 2017_076
18.02.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 79e Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
06.12.2022 Art. 52 aufgehoben 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 53 aufgehoben 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 54 aufgehoben 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 55 aufgehoben 01.01.2023 2022_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 3 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 7 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 8a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 9 aufgehoben 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 15 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 16 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 18 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 19 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 20 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 21 aufgehoben 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 21 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 22 geändert 19.09.2017 01.01.2018 2017_076
Art. 27 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 28 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 29 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 30 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Abschnitt 2.1.4 aufgehoben 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 32 aufgehoben 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Abschnitt 2.2 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 35 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 36 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 40 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 42 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 43 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 43 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 47 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 52 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 53 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 55 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 57 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 58 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 61a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 62 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 64 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 64 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 64 geändert 14.03.2016 01.07.2015 2016_038
Art. 65 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 68 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 69 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 71 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 72 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 73 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 74 aufgehoben 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Abschnitt 2.5a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 75a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 77 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Abschnitt 2a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79b eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79c eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79d eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79e eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79e Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Anhang 1 Inhalt geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
ANHANG 1 Distanzenanzeiger Hin - und Rückfahrt in Kilometern zwischen den Bezirkshauptorten (Art. 77 Abs. 2) Freiburg Tafers Bulle Murten Romont Estavayer - le - Lac Châtel - Saint - Denis Freiburg – 14 54 33 51 58 92 Tafers 14 – 64 43 61 69 102 Bulle 54 64 – 87 41 83 41 Murten 33 43 87 – 71 58 120 Romont 51 61 41 71 – 43 48 Estavayer - le - Lac 58 69 83 58 43 – 91 Châtel - Saint - Denis 92 102 41 120 48 91 –
1
ANHANG 2 Honorare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 66) Streitwert Fr. Zuschlag %
0 0,00
41 000 0,00
42 000 15,00
43 000 15,36
44 000 15,72
45 000 16,08
46 000 16,44
47 000 16,80
48 000 17,16
49 000 17,52
50 000 17,88
51 000 18,24
52 000 18,60
53 000 18,96
54 000 19,32
55 000 19,68
56 000 20,04
57 000 20,40
58 000 20,76
59 000 21,12
60 000 21,48
61 000 21,84
62 000 22,20
63 000 22,56
64 000 22,92
65 000 23,28
Streitwert Fr. Zuschlag %
67 000 24,00
68 000 24,36
69 000 24,72
70 000 25,08
71 000 25,44
72 000 25,80
73 000 26,16
74 000 26,52
75 000 26,88
76 000 27,24
77 000 27,60
78 000 27,96
79 000 28,32
80 000 28,68
81 000 29,04
82 000 29,40
83 000 29,76
84 000 30,12
85 000 30,48
86 000 30,84
87 000 31,20
88 000 31,56
89 000 31,92
90 000 32,28
91 000 32,64
92 000 33,00
94 000 33,72
95 000 34,08
96 000 34,44
97 000 34,80
98 000 35,16
Streitwert Fr. Zuschlag %
99 000 35,52
100 000 35,88
101 000 36,24
102 000 36,60
103 000 36,96
104 000 37,32
105 000 37,68
106 000 38,04
107 000 38,40
108 000 38,76
109 000 39,12
110 000 39,48
111 000 39,84
112 000 40,20
113 000 40,56
114 000 40,92
115 000 41,28
116 000 41,64
117 000 42,00
118 000 42,36
119 000 42,72
120 000 43,08
121 000 43,44
122 000 43,80
123 000 44,16
124 000 44,52
126 000 45,24
127 000 45,60
128 000 45,96
129 000 46,32
130 000 46,68
Streitwert Fr. Zuschlag %
131 000 47,04
132 000 47,40
133 000 47,76
134 000 48,12
135 000 48,48
136 000 48,84
137 000 49,20
138 000 49,56
139 000 49,92
140 000 50,00
145 000 50,89
150 000 51,78
155 000 52,67
160 000 53,56
165 000 54,45
170 000 55,34
175 000 56,23
180 000 57,12
185 000 58,01
190 000 58,90
195 000 59,79
200 000 60,68
205 000 61,57
210 000 62,46
215 000 63,35
220 000 64,24
230 000 66,02
235 000 66,91
240 000 67,80
245 000 68,69
250 000 69,58
Streitwert Fr. Zuschlag %
255 000 70,47
260 000 71,36
265 000 72,25
270 000 73,14
275 000 74,03
280 000 74,92
285 000 75,81
290 000 76,70
295 000 77,59
300 000 78,48
305 000 79,37
310 000 80,26
315 000 81,15
320 000 82,04
325 000 82,93
330 000 83,82
335 000 84,71
340 000 85,60
345 000 86,49
350 000 87,38
355 000 88,27
360 000 89,16
365 000 90,05
370 000 90,94
375 000 91,83
380 000 92,72
390 000 94,50
395 000 95,39
400 000 96,28
405 000 97,17
410 000 98,06
Streitwert Fr. Zuschlag %
415 000 98,95
420 000 99,84
425 000 100,73
430 000 101,62
435 000 102,51
440 000 103,40
445 000 104,29
450 000 105,18
455 000 106,07
460 000 106,96
465 000 107,85
470 000 108,74
475 000 109,63
480 000 110,52
485 000 111,41
490 000 112,30
495 000 113,19
500 000 114,08
505 000 114,97
510 000 115,86
515 000 116,75
520 000 117,64
525 000 118,53
530 000 119,42
535 000 120,31
540 000 121,20
550 000 122,98
555 000 123,87
560 000 124,76
565 000 125,65
570 000 126,54
Streitwert Fr. Zuschlag %
575 000 127,43
580 000 128,32
585 000 129,21
590 000 130,10
595 000 130,99
600 000 131,88
605 000 132,77
610 000 133,66
615 000 134,55
620 000 135,44
625 000 136,33
630 000 137,22
635 000 138,11
640 000 139,00
645 000 139,89
650 000 140,78
655 000 141,67
660 000 142,56
665 000 143,45
670 000 144,34
675 000 145,23
680 000 146,12
685 000 147,01
690 000 147,90
695 000 148,79
700 000 150,00
900 000 158,70
1 000 000 163,05
1 100 000 167,40
1 200 000 171,75
1 300 000 176,10
Streitwert Fr. Zuschlag %
1 400 000 180,45
1 500 000 184,80
1 600 000 189,15
1 700 000 193,50
1 800 000 197,85
1 900 000 202,20
2 000 000 206,55
2 100 000 210,90
2 200 000 215,25
2 300 000 219,60
2 400 000 223,95
2 500 000 228,30
2 600 000 232,65
2 700 000 237,00
2 800 000 241,35
2 900 000 245,70
3 000 000 250,00
3 500 000 253,57
4 000 000 257,14
4 500 000 260,71
5 000 000 264,28
5 500 000 267,85
6 000 000 271,42
6 500 000 274,99
7 000 000 278,56
7 500 000 282,13
8
8 500 000 289,27
9 000 000 292,84
9 500 000 296,41
10 000 000 299,98
10 500 000 303,55
Streitwert Fr. Zuschlag %
11 000 000 307,12
11 500 000 310,69
12 000 000 314,26
12 500 000 317,83
13 000 000 321,40
13 500 000 324,97
14 000 000 328,54
14 500 000 332,11
15 000 000 335,68
15 500 000 339,25
16 000 000 342,82
16 500 000 346,39
17 000 000 350,00
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