Vertrag zwischen der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel und... (685.910)
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Vertrag zwischen der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel und dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt in Basel über Fortbestand, Weiterbenützung und Änderung des normalspurigen Verbindungsgeleises zwischen der Rheinhafenanlage Basel-St. Johann des Kantons Basel-Stadt und dem Güterbahnhof Basel-St. Johann

Verbindungsgeleise St. Johann: Vertrag mit den SBB Vertrag zwischen der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel und dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt in Basel über Fortbestand, Weiterbenützung und Änderung des normalspurigen Verbindungsgeleises zwischen der Rheinhafenanlage Basel-St. Johann des Kantons Basel-Stadt und dem Güterbahnhof Basel-St. Johann
1 ) Vom 20. Juni 1922 (Stand 4. Juli 1922)

§ 1 Grundlagen des Vertrages

2 )
1 Die Schweizerischen Bundesbahnen gestatten dem Kanton Basel-Stadt auf Grundlage des Bundesge - setzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten
3 ) und unter nachfolgenden Bedingungen den Fortbestand, die Weiterbenützung und Änderung des normalspurigen Verbindungsgeleises zwi - schen der Rheinhafenanlage Basel-St. Johann des Kantons Basel-Stadt und dem Güterbahnhofe Basel- St. Johann.

§ 2 Situationsplan und Längenprofil über das Verbindungsgeleise und den Anschluss -

Eigentumsverhältnisse am Terrain - Zins für Inanspruchnahme von Bahnterrain
1 Für den Bestand und die Änderung des Verbindungsgeleises und dessen Anschluss an die Geleisean - lage des Güterbahnhofes Basel-St. Johann ist der beiliegende, mit dem Vertrage zu unterzeichnende Plan massgebend.
4 )
2 Das Verbindungsgeleise liegt auf eine Länge von etwa 230 m auf Bahngebiet und beansprucht unge - fähr 920 m² Boden der Bundesbahnen.
3 Diese verzichten gemäss Art. 4, zweites Alinea, auf eine Mietzinsentschädigung.

§ 3 Nähere Beschreibung des Anschlusses und der Sicherungen

1 Die im Vertragsplane verschiedenfarbig eingezeichneten Geleiseanlagen stellen dar: die roten Einzeichnungen, den im Jahre 1921 erstellten Geleiseanschluss; die blauen Einzeichnungen, die unverändert gebliebenen Verbindungsgeleiseanlagen; die grünen Einzeichnungen, die im Jahre 1921 neu erstellten Anlagen der Bundesbahnen; die gelben Einzeichnungen, die im Jahre 1921 abgebrochenen Anlagen, inbegriffen die frühe - re Anschlussweiche 65a und das zwischen dieser und dem verbliebenen Anschlussgeleise (blaue Einzeichnung) abgebrochene Verbindungsgeleisestück.
2 Die verschränkte Ausweichung Nr. 75/76 ist rot ausgezogen, grün schraffiert eingetragen.
3 Darnach wird das Verbindungsgeleise des Kantons Basel-Stadt mittels dieser Ausweichung an die Geleiseanlagen des Güterbahnhofes Basel-St. Johann angeschlossen. Der technische Anschluss wird durch die Weiche 75 gebildet; der Betriebsanschluss im Sinne der Art. 6 und 10 des Verbindungsgelei - segesetzes liegt bei Punkt A.
4 An der Stelle, wo das Verbindungsgeleise die Bahneinfriedigung durchbricht, ist ein Tor angebracht, das nur zum Durchlassen der Wagenüberfuhren geöffnet werden soll. Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 20. 6. / 4. 7. 1922.
2) Die Randtitel werden als Überschriften gedruckt.
3) Das in diesem Vertrag mehrfach zitierte Bundesgesetz von 1874 ist aufgehoben; massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Anschlussgelei - se vom 5. 10. 1990 (SR 742.141.5).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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Verbindungsgeleise St. Johann: Vertrag mit den SBB

§ 4 Nähere Bestimmungen über die Ausführung der Anlagen und Tragung der Kosten

1 Das ursprüngliche Verbindungsgeleise vom St. Johannbahnhof nach der Kohlenstrasse samt dem zu - gehörigen, auf elsässischem Gebiet gelegenen, etwa 200 m langen Ausziehgeleise ist im Jahre 1901 durch die Schweizerische Zentralbahn auf Rechnung und Gefahr des Kantons Basel-Stadt erstellt wor - den, um soviel als möglich geschäftlichen Etablissementen den Geleiseanschluss zu vermitteln und zu erleichtern.
2 Die Bahnverwaltung hat an die Erstellungskosten des Ausziehgeleises einen Beitrag von Fr. 17'000.– geleistet und dieses ist auf den Zeitpunkt seiner Vollendung in das Eigentum der Schweizerischen Centralbahn übergegangen. Das Verbindungsgeleise (inbegriffen Anschlussweiche) blieb dagegen Eigentum des Kantons Basel-Stadt. Letzterer hat an das durch das Verbindungsgeleise belegte Bahna - real keinen Eigentumsanspruch, für die eingeräumte Benützung dieses Bahngebietes aber keine beson - dere Vergütung zu leisten.
3 Seit dem Jahre 1901 ist das Verbindungsgeleise vom Kanton Basel-Stadt selbst und in eigenen Kosten zu wiederholten Malen erweitert, und es ist auch der Rheinhafen zu St. Johann daran ange - schlossen worden.
4 Die Erweiterung der Geleiseanlagen des Güterbahnhofes Basel-St. Johann machte im Jahre 1921 eine erneute Änderung des Verbindungsgeleiseanschlusses in der Weise notwendig, dass die Weiche 63a und das zwischen dieser Weiche und dem Übergangspunkt auf das blau eingezeichnete Geleise be - findliche Verbindungsgeleisestück beseitigt und der Geleiseanschluss unter möglichster Verwendung dieses Abbruchmaterials gemäss der roten Einzeichnung im Vertragsplan erstellt wurde.
5 Die Bahnverwaltung hat das Legen (inbegriffen Lieferung weiter nötigen Materials) des im Plane rot eingezeichneten Geleisestückes, sowie die Lieferung und das Legen der verschränkten Ausweichung Nr. 75/76 besorgt. An die daherigen Kosten leistet der Kanton Basel-Stadt den Bundesbahnen einen Beitrag von Fr. 8'574.70. Die alte Anschlussweiche Nr. 63a ist vom Kanton Basel-Stadt zurückgenom - men worden.
6 Für Änderungen und Erweiterungen der Verbindungsgeleiseanlagen ist die Einwilligung der Bahn - verwaltung erforderlich.
7 Bei Erstellung von Bauten längs der Verbindungsgeleiseanlage ist das Lichtraumprofil gemäss bun - desrätlicher Verordnung betreffend die Begrenzung des lichten Raumes und der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen vom 18. März 1916 einzuhalten. Der Anschlussnehmer verpflich - tet sich, vor Inangriffnahme jeder Baute längs der Verbindungsgeleiseanlage der Bahnverwaltung die Pläne zur Überprüfung vorzulegen.

§ 5 Eigentumsverhältnisse an Oberbau, Brücken, Sicherheitseinrichtungen, Einfriedigun -

gen etc. - Bestimmungen über Unterhalt der Anlagen auf und ausserhalb Bahngebiet
1 Das Material der Ausweichung 75/76 ist gemeinschaftliches Eigentum der Bundesbahnen und des Kantons Basel-Stadt.
2 Das übrige Oberbaumaterial der Verbindungsgeleiseanlage (blaue und rote Einzeichnung) samt dem Einfriedigungstor ist alleiniges Eigentum des Kantons Basel-Stadt.
3 Der Unterhalt der Ausweichung 75/76 wird von der Bahnverwaltung besorgt. Diese wird hierfür ihre Selbstkosten und dazu 10% Zuschlag für allgemeine Verwaltung, technische Leitung und Werkzeug - abnützung in Rechnung stellen (siehe auch Art. 8).
4 - henden Kosten. Die bezüglichen Rechnungen sind innert Monatsfrist zu begleichen.
5 Der übrige Teil der Verbindungsgeleiseanlage samt Einfriedigungstor wird vom Kanton Basel-Stadt selbst und in eigenen Kosten unterhalten, wobei allfällige Weisungen des Bahningenieurs zu beachten sind.
6 Von dieser Ordnung der Unterhaltspflicht abweichende Vereinbarungen zwischen den beiden Ver - tragschliessenden auf Grund des Vertragsverhältnisses über den Betrieb im Rheinhafen Basel-St. Jo -
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Verbindungsgeleise St. Johann: Vertrag mit den SBB

§ 6 Betrieb des Verbindungsgeleises vom Übergabepunkt weg bis zum Etablissement

durch den Besitzer oder durch die Bahn. Besondere Vereinbarungen hierüber
1 Der Betrieb im Rheinhafen Basel-St. Johann ist gegenwärtig auf Grund eines besondern Vertrages den schweizerischen Bundesbahnen übertragen.
2 Die Bahnverwaltung besorgt bei Ausführung von Fahrten nach und von dem Rheinhafen, sowie nach und von den Nebenanschlussgeleisen, das Öffnen und Schliessen des Einfriedigungstores, die Über - wachung der Übergänge über die Elsässerstrasse, die Kohlenstrasse, die Fabrikstrasse und die Hünin - gerstrasse und damit gleichzeitig über die Geleise der Strassenbahn.
3 Die Reinigung der Spurrinnen bei den Strassenübergängen ist Sache des Kantons Basel-Stadt.
4 Der Kanton Basel-Stadt wird mit den Eigentümern der Nebenanschlussgeleise (siehe Art. 1, Al. 3 des Verbindungsgeleisegesetzes) über die Mitbenützung des Rheinhafengeleises im Einvernehmen mit der Bahnverwaltung jeweils besondere Vereinbarungen treffen.
5 Die Entschädigungen, die diese Anschliesser für die Mitbenützung des im Vertragsplane blau, bzw. rot ausgezogenen Geleises und der Weiche 75 zu bezahlen haben, verbleiben dem Kanton Basel-Stadt.
6 Der Bau, Unterhalt und Betrieb der Nebenanschlussgeleise wird jeweils durch besondern Vertrag zwischen der Bahnverwaltung und den Nebenanschliessern geordnet.
7 Die Bedienung (einschliesslich Reinigung und Schmieren) der Anschlussweiche des Verbindungsge - leises des Kantons Basel-Stadt an die Geleiseanlage des Bahnhofes Basel-St. Johann geschieht aus - schliesslich durch das Bahnpersonal.

§ 7 Benützung des Verbindungsgeleises durch Drittpersonen und durch die Bahn

1 Es ist dem Kanton Basel-Stadt untersagt, ohne Ermächtigung durch die Bahnverwaltung Drittperso - nen die Benützung des Verbindungsgeleises zu gestatten. Ferner ist seinem Personal untersagt, über den Geleiseanschluss den Bahnhof zu betreten.
2 Die Bahnverwaltung behält sich vor, das Verbindungsgeleise ausnahmsweise zur vorübergehenden Aufstellung von Wagen unentgeltlich mitzubenützen. Für länger dauernde oder regelmässige Mitbe - nützung wird besondere Vereinbarung vorbehalten. Durch die Mitbenützung darf der Dienst auf dem Verbindungsgeleise nicht gestört werden.

§ 8 Haftpflicht

1 Bezüglich der Verantwortlichkeit und Ersatzpflicht für Personalverletzungen und für Beschädigung von Anlagen, Material und Waren gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2 Hierbei ist verstanden, dass für die sich bei dem den Bundesbahnen gemäss Art. 5 obliegenden Un - terhalt des Verbindungsgeleises ereignenden Schäden der Kanton Basel-Stadt zur Hälfte aufzukom - men hat.
3 Davon sind einzig ausgenommen die dem versicherten Bahnpersonal zustossenden Unfälle. An die Kosten der Unfallversicherung dieses Personals leistet der Kanton Basel-Stadt den Bundesbahnen für die gemäss Art. 5 auszuführenden Unterhaltsarbeiten einen Beitrag von 5% der auf die Arbeitslöhne entfallenden Kosten.

§ 9 Unübertragbarkeit des Vertrages - Kündigung - Wiederherstellung des früheren Zu -

standes
1 Dieser Vertrag, der ohne Zustimmung der Bahnverwaltung nicht übertragbar ist, tritt erst in Kraft, nachdem er die vorgeschriebene Genehmigung der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbah - nen erhalten hat. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Teilen jederzeit auf 6 Monate gekündet werden.
2 Bei Aufhebung des Vertrages hat der Kanton Basel-Stadt das in Anspruch genommene Bahnland in
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Verbindungsgeleise St. Johann: Vertrag mit den SBB

§ 10

1 Durch diesen Vertrag werden aufgehoben und ersetzt: der zwischen dem Regierungsrate des Kantons Basel-Stadt und dem Direktorium der ehema - ligen Schweizerischen Centralbahn in gleicher Sache abgeschlossene Vertrag Nr. 328 vom

5./15. Januar 1901;

die zu dem unter Ziffer 1 genannten Vertrag gehörenden Nachträge Nr. 3619 vom 2./24. Mai
1905, Nr. 9391/06/10155/07 vom 21./25. April 1908, Nr. 4010/II vom 10. Juli 1912 und Nr.
1073/17/II vom 26. März 1917.
2 Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und es wird jedem Kontrahen - ten ein Exemplar zugestellt. Basel, den 20. Juni / 4. Juli 1922 Der Besitzer des Verbindungsgeleises: Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Der Vizepräsident: Niederhauser Der Sekretär: Matzinger Für die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen: Baldinger
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