Interkantonale Fachschulvereinbarung --> 413.910
                            vom 27. August 1998  Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-  toren (EDK)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitä-  ten und Fachhochschulen):  –     den interkantonalen Zugang,  –     die Stellung der Studierenden,  –     die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der  Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale  Vereinbarungen,  welche  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfinanzierung  von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel-  tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  a.    welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantona-  len Zugang anbieten,  b.    welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto-  nalen Studierenden zu entrichten sind,  c.    von  welchen  Angeboten  sie  als  Wohnsitzkanton  von  Studierenden  Gebrauch  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.  Art. 3  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a.    der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen  gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b.    der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,  c.    der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleibt Bst. d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.    der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre  ununterbro-  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell un-  abhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,  e.    in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrecht-  liche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen  Vor-  mundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt.  Sie  beziehen  sich  auf  Vollzeitausbildungen  (mindestens  18  Lektionen  pro  Woche)  oder auf Teilzeitausbildungen.  Festsetzung   der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Standortkantone  legen  die  Beiträge  für  die  von  ihnen  angebotenen  Schulen  und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:  a.    Für  die  Ermittlung  der  Beitragshöhe  ist  von  den  durchschnittlichen  Ausbil-  dungskosten  auszugehen.  Massgeblich  sind  dabei  die  Betriebskosten,  abzüg-  lich  der  individuellen  Studiengebühren,  der  Infrastrukturkosten  und  allfälliger  Bundesbeiträge.  b.    Die  Beitragshöhe  soll  höchstens  drei  Viertel  der  durchschnittlichen  Ausbil-  dungskosten abdecken.  c.    Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für  Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  vom  Vorstand  der  EDK  eingesetzte  Arbeitsgruppe  von  fünf  Mitgliedern  über-  prüft  auf  Verlangen  eines  Vereinbarungspartners  die  Beitragshöhe  und  gibt  eine  Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgrup-  pe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen  werden auf die Parteien aufgeteilt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  gelten  jeweils  für  eine  Periode  von  zwei  Jahren,  bzw.  für  den  Rest  der  Bei-  tragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Studierende
Art. 6
                            Die  Standortkantone  bzw.  die  von  ihnen  angebotenen  Schulen  gewähren  den  Stu-  dierenden,  deren  Schulbesuch  dieser  Vereinbarung  untersteht,  die  gleiche  Rechts-  stellung wie den eigenen Studierenden.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche die-  ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehand-  lung.  Sie  können  zu  einem  Studiengang  zugelassen  werden,  wenn  die  Studieren-  den aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden  aus  Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Ab-  geltung nach Art. 4 entspricht.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulen  können  von  den  Studierenden  angemessene  Studiengebühren  erhe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schul-  besuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkan-  tons, gleich sein.  IV. Vollzug  Art. 9  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erzie-  hungsdirektoren  (EDK)  ist  Geschäftsstelle  dieser  Vereinbarung.  Ihr  obliegen  insbe-  sondere folgende Aufgaben:  –     Information der Vereinbarungskantone,  –     Koordination,  –     Regelung von Verfahrensfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen  gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mit-  gliedern  ein.  Diese  setzt  sich  zusammen  aus  je  einem  Vertreter  der  vier  EDK-  Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            J  Ermittlung      der  Studierenden-  zahl  ede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden  je  Studiengang  zuhanden  des  zahlungspflichtigen  Kantons.  Diese  enthält  den  Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. be-  rufsbegleitenden Studiums getrennt auf.  Art. 12  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können  die  Kosten  auf  die  betroffenen  Kantone abgewälzt werden.  Vollzugskosten  V. Rechtspflege  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  dieser  Vereinbarung  erge-  bende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht  eingesetzt.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien  be-  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (SR 279), finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 14  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinba-  rung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.  Beitritt  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  mindestens  fünfzehn  Kantone  den  Beitritt  erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Bei-  träge  an  Fachschulen  im  tertiären  Bereich  vom  17.  September  1992  durch  Be-  schluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Die  Vereinbarung  kann  mit  Zustimmung  einer  Zweidrittelmehrheit  der  beteiligten  Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres mög-  lich,  erstmals  frühestens  per  1.  August  2001.  Änderungen  des  Anhanges  werden  aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Ka-  lenderjahres  bei  der  Geschäftsstelle  eintreffen.  Alle  Änderungen  treten  auf  einen  gleichen Zeitpunkt in Kraft.  Art. 17  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer-
                            den, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art. 18  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kan-  tons  aus  dem  Anhang,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In  gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.  Art. 19  Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen  Vereinbarungspartner zu.  Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27. August 1998.  Inkrafttreten: 1. August 2000.