Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Bereinigung des Verlaufes der Kantonsgrenze
1 Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Bereinigung des Verlaufes der Kantonsgrenze Vom 3. März/1. Dezember 1953 Die Regierungsräte der Kantone Bern und Solothurn in der Absicht, für die Anlage und Führung der eidgenössischen Grundbü- cher und der Nachtragung der Vermessungswerke der an die Kantons- grenze anstossenden Gemeinden klare Verhältnisse zu schaffen auf den Antrag der Direktionen der Justiz und der Bauten des Kantons Bern und der Direktion der Justiz des Kantons Solothurn beschliessen: Art. 1.
1 Wo die Kantonsgrenze mit der Gemeindegrenze nicht überein- stimmt, ist die Kantonsgrenze grundsätzlich auf die Gemeindegrenze zu verlegen.
2 Soweit es notwendig oder zweckmässig ist, soll der Verlauf der Gemein- degrenze vorgängig reguliert werden.
3 Stimmen die Grenzen zwischen den bernischen und solothurnischen Gemeinden nicht überein, so ist vorerst deren Übereinstimmung herzustel- len. Art. 2. Änderungen an den Gemeindegrenzen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass die Gesamtflächen der Gemeinden möglichst gleich blei- ben. Art. 3.
1 Wenn im einzelnen Fall durch die Verlegung der Kantonsgrenze auf die Gemeindegrenze das Gebiet des einen Kantons kleiner wird, ver- zichtet dieser für den eintretenden Ausfall an Staatssteuern auf eine Ent- schädigung seitens des andern Kantons.
2 Erfolgte Gebietsabtretungen sollen, soweit möglich, bei weitern Verle- gungen der Kantonsgrenze ausgeglichen werden. Art. 4. Die Kantonsgrenze beziehungsweise die sie bildenden Gemeinde- grenzen sollen grundsätzlich den Grundstücksgrenzen folgen. Wo sich die Verlegung der Gemeindegrenze auf die Grenze der Grundstücke nicht verwirklichen lässt oder wo die Verlegung nicht zweckmässig ist, werden die Grundstücke durch die Gemeindegrenze geteilt. Jedes Teilstück in jeder Gemeinde bildet eine Parzelle für sich und es werden für diese eige- ne Grundbuchblätter angefertigt. Von einem Hinweis auf die Zugehörig- keit zum anstossenden Grundstück jenseits der Kantonsgrenze wird abge- sehen.
2 Art. 5.
1 Wechselt ein so durchschnittenes Grundstück gesamthaft den Eigentümer, so ist die Handänderung in jedem Kanton für sein Teilstück gesondert zu beurkunden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Grund- buch ist bei den betreffenden Grundbuchämtern der beiden Kantone getrennt einzureichen.
2 Desgleichen sind Änderungen an solchen Grundstücken betreffend die Eigentums- oder allfällige Servitutsgrenzen oder andere dingliche Rechte in jedem Kanton für sich und nach seinen Vorschriften zu behandeln. Art. 6.
1 Bis zum Zeitpunkt, da die Übereinstimmung der Kantonsgrenze mit den Gemeindegrenzen vollzogen und genehmigt ist, erstellt und führt jeder Kanton auch über die zu seinen Gemeinden gehörenden, aber im Gebiet des andern Kantons gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile die bezüglichen Grundbuchblätter und vermessungstechnischen Angaben. Die Verschiedenheit der Zugehörigkeit einerseits zu einer bernischen Ge- meinde und anderseits zum Kanton Solothurn oder umgekehrt zu einer solothurnischen Gemeinde und zum Kanton Bern, ist auf den Grundbuch- blättern wie in den Vermessungswerken zu vermerken. Im Kanton Bern ist der Vermerk bei der Beschreibung des Grundstückes anzubringen.
2 Die Beurkundung von dinglichen Rechten an den Grundstücken erfolgt durch die Organe desjenigen Kantons, der die Grundbuchblätter führt. Desgleichen ist der von einer Gemeinde bezeichnete Nachführungsgeome- ter auch für das im andern Kanton gelegene Gebiet dieser Gemeinde al- lein zuständig für die Erstellung der Vermessungsakten. Art. 7. Über das Verfahren bezüglich der Anlage und Führung der Grund- buchblätter sowie über die Eintragung der Änderungen in den bestehen- den Vermessungswerken, erlassen die zuständigen Behörden der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Instruktionen. Art. 8. An der Steuerhoheit der einzelnen Kantone wird dadurch nichts geändert. Die Grundbuchämter haben den in Betracht fallenden Steuer- ämtern die Veränderungen, die an den im andern Kanton gelegenen Grundstücken stattgefunden haben, mitzuteilen. Art. 9. Über das Programm der Verlegung der Kantonsgrenze auf die Ge- meindegrenzen haben sich die Vermessungs- und Grundbuchorgane der Kantone Bern und Solothurn zu verständigen. Sie unterbreiten ihre Anträ- ge, nach erfolgter Zustimmung durch die Gemeindebehörden, den Regie- rungsräten der Kantone Bern und Solothurn zur Genehmigung. Art. 10. Diese Übereinkunft tritt sofort in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten fallen die Bestimmungen vom 22. Januar 1818 und 18. Juli 1818 über die gegenseitigen Territorial-Verhältnisse zwischen Bern und Solothurn dahin.
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