Verordnung zum Energiegesetz
                            Verordnung  zum Energiegesetz  Vom 12. Juli 2005 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  6  Abs.  2 des Energiegesetzes vom 1.  Juni 2004  1  )  ,  beschliesst:  1. Energieverwendung in Gebäuden, Bewilligungsverfahren und  Gebäudeinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Allgemeine Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
                            und an haustechnische Anlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden, die beheizt oder gekühlt  werden,  sind die  wärme-  und haustechnisch  anwendbaren  Normen  des  Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA mit dem von der  Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zugrunde zu legen, namentlich  die SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», 380/4 «Elektri  -  sche Energie im Hochbau» sowie 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – all  -  gemeine Grundlagen und Anforderungen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei neuen oder erweiterten Gebäuden darf nicht erneuerbare Energie  den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchs  -  tens 80  % decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Einbau einer Neuanlage mit direkt elektrischer Erwärmung von  Brauchwarmwasser ist in Wohngebäuden nur erlaubt, wenn während  der Heizperiode der Wärmeerzeuger für die Raumheizung auch das  Brauchwarmwasser erwärmt oder vorwärmt oder wenn überwiegend  erneuerbare Energie oder nicht anders nutzbare Abwärme für die Er  -  wärmung des Brauchwarmwassers dient.  1)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mit fossilen Brennstoffen betriebene und mit einer Absicherungstem  -  peratur von weniger als 110 Grad gefahrene Heizkessel müssen die  Kondensationswärme ausnützen können. Diese Anforderung gilt auch  beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern sie technisch er  -  füllt werden kann und der Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur  Gebäudebeheizung   ist   auf   Notheizungen   in   Ausnahmefällen   be  -  schränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die bei der Baudirektion und bei den Gemeindekanzleien  aufliegenden «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (Mu  -  KEn) wegleitend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Spezielle Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
                            und an haustechnische Anlagen bei Bebauungsplänen und  Bewilligungen für Arealbebauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Gebäude gemäss Bebauungsplänen und in Arealbebauungen müssen  gegenüber den Anforderungen nach §  1  Abs.  1, soweit sie auf messbare  Werte für den Energiebedarf bezogen sind, um 10  % bessere Werte errei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend  gilt, dass  bei  Neubauten, Erweiterungen  oder wesentlichen  Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener  -  gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchs  -  tens 60  % decken darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            1  Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität sel  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit  sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt.  Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück instal  -  lierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10  W  pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30  kW oder mehr verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss Abs.  3 ist  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Formular zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Heizungen im Freien
                            1  Die Beheizung von Anlagen im Freien ist nur dann gestattet, wenn we  -  nigstens zwei Drittel der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stam  -  men und die Energieverwendung bedarfsabhängig gesteuert ist.  1a  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Erleichterungen aus Sicherheitsgründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abwärmenutzung in Gebäuden und bei technischen Prozessen
                            1  Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen  und   industriellen   Prozessen,   ist   zu   nutzen,   soweit   dies   technisch   und  betrieblich   möglich   und   unter   Berücksichtigung   eines   kalkulatorischen  Energiepreiszuschlages von mindestens 5  Rp./kWh (Erdöl, Erdgas, Elektri  -  zität) wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch
                            1  Das Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwas  -  serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie,  ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er  -  fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser  installiert werden mussten, als auch für neue Gebäude mit wenigstens 7  Nutzeinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsverfahren mit energietechnischem Nachweis;
                            Gebäudeinformation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Energieverwendung in Gebäuden und ihnen zugeordneten Anlagen ist  mit den technisch wesentlichen Einzelheiten im Baubewilligungsverfahren  gegenüber der Baubehörde auf Formular der Baudirektion offen zu legen.  Insbesondere sind nachvollziehbare und glaubhafte Angaben über erwartete  Energieverbrauchsmengen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   solcher   energietechnischer   Nachweis   ist   von   der   Baubehörde   zu  kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz  zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären  lassen  2  )   und auf Formular der Baudirektion gegenüber Dritten ausweisen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 PBG 2) Siehe Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Art. 7.
                            2. Vollzug von Bundesrecht zur Energieversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene
                            Elektrizitätserzeugungsanlagen  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen  prüft die Baudirektion die Voraussetzungen von Art.  6  Bst.  a und b des Eid  -  genössischen Energiegesetzes und entscheidet darüber zuhanden der Baube  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten von
                            elektrischer Energie  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten und die Erstat  -  tung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Rohrleitungsanlagen   zur   Beförderung   flüssiger   oder   gasförmiger  Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht  des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbe  -  hörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und  Wasserfaches  (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat  des  Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen  für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck  bis und mit 5 bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und  mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern  von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf  -  wand direkt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche  Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG  ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das  Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinnge  -  mäss  4  )  .  1)  SR  730.0  , Art.  6  2)  SR  730.0  , Art.  7; SR  730.01  , Art.  5a  3)  SR  746.1  4)  BGS  721.11  , §  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art.  26  Abs.  2  Bst.  a der Eid  -  genössischen Rohrleitungsverordnung  2  )   bestimmten Abstandes von 10  m zu  einer   Rohrleitungsanlage   mit   einem   Betriebsdruck   über   5  bar   hat   die  gemeindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen.  Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5  bar, gilt für Bauvorhaben die  Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde  3  )  .  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeiten
                            1  Der   erste   Abschnitt   dieser   Verordnung   wird   grundsätzlich   von   den  Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion mit ihrer Energie  -  fachstelle vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion koordiniert den Informations- und Beratungsdienst mit  den Einwohnergemeinden. Im Übrigen kann sie Dritte mit dem Vollzug be  -  trauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz vom 28. März 1994  4  )   und  die Verordnung zur vorläufigen Einführung des Eidgenössischen Energie  -  gesetzes (EnG) vom 22. Dezember 1998  5  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Übergangsbestimmung
                            1  Im Jahr 2009 sind sowohl die Schweizer Norm SN 520 380/1 «Thermi  -  sche Energie im Hochbau» mit Ausgabejahr 2007 als auch jene mit Ausga  -  bejahr 2009 zulässig. Die darauf zu beziehenden Normen des Schweizeri  -  schen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sind mit den diesen Ausga  -  bedaten zugeordneten Fassungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Änderungen sind von einer Übergangsfrist ausgenommen. So  -  weit sie einem energietechnischen Nachweis nach §  5  Abs.  1 zugrunde zu  legen sind, gelten sie für nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung  eingereichte Unterlagen.  2)  SR  746.11  3)  BGS  721.11  , §  44  Abs.  2  4)  GS 24, 423  5)  GS 26, 215
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt  in Kraft  3  )  .  3)  Inkrafttreten am 23. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.07.2005  23.07.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 383  11.11.2008  01.01.2009  § 1  totalrevidiert  GS 29, 967  11.11.2008  01.01.2009  § 5  Titel geändert  GS 29, 967  11.11.2008  01.01.2009  § 5 Abs. 2  geändert  GS 29, 967  11.11.2008  01.01.2009  § 11  totalrevidiert  GS 29, 967  11.11.2008  01.01.2009  § 12  eingefügt  GS 29, 967  19.06.2012  01.07.2012  § 1  Titel geändert  GS 29, 539  19.06.2012  01.07.2012  § 1a  eingefügt  GS 29, 539  01.12.2020  05.12.2020  § 2 Abs. 1a  eingefügt  GS 2020/085  22.04.2021  01.05.2021  § 2 Abs. 1a  geändert  GS 2021/020  19.10.2021  23.10.2021  § 2 Abs. 1a  geändert  GS 2021/051  25.01.2022  25.01.2022  § 2 Abs. 1a  geändert  GS 2022/003  29.11.2022  01.01.2023  § 1b  eingefügt  GS 2022/054  29.11.2022  01.01.2023  § 2 Abs. 1a  aufgehoben  GS 2022/054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.07.2005  23.07.2005  Erstfassung  GS 28, 383
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 11.11.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 967
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 19.06.2012
                            01.07.2012  Titel geändert  GS 29, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 19.06.2012
                            01.07.2012  eingefügt  GS 29, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b 29.11.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1a 01.12.2020
                            05.12.2020  eingefügt  GS 2020/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1a 22.04.2021
                            01.05.2021  geändert  GS 2021/020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1a 19.10.2021
                            23.10.2021  geändert  GS 2021/051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1a 25.01.2022
                            25.01.2022  geändert  GS 2022/003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1a 29.11.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  GS 2022/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11.11.2008
                            01.01.2009  Titel geändert  GS 29, 967
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 11.11.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 967
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11.11.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 967
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11.11.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 967