Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinn... (194.1)
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Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Vom 28. November 2002 (Stand 1. Januar 2004)
1 Allgemeines
Art. 1
1 Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben,
a. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schwei - zerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
b. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbil - dung sicherzustellen,
c. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich zu regeln,
d. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.
Art. 2
1 Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen die - ses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evan - gelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
2 Organe und Zuständigkeiten
Art. 3
1 Organe des Konkordats sind:
a. die Konkordatskonferenz,
b. das Büro der Konkordatskonferenz,
c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Art. 4
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Syno - dalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertre - tung ist Sache der Konkordatskirchen.
2 Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.
Art. 5
1 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
b. Erlass einer Ausbildungsordnung,
c. Erlass einer Prüfungsordnung,
d. Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung,
e. Erlass einer Finanzordnung,
f. Erlass einer Rekursverordnung,
g. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz,
h. Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus - bildung,
i. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind,
j. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
k. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
l. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
m. Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eig - nungsabklärung,
n. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
o. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder,
p. Festsetzung des Budgets,
q. Abnahme der Jahresrechnung,
r. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Art. 6
1 Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsi - denten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordats - konferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Art. 7
1 Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse,
c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen wer - den.
Art. 8
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c. die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
d. die Rekurskommission. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädi - gung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
Art. 9
1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zü - rich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstel - le für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. - Organisation und Verfahren der Ausbildungskommissi - on regelt die Ausbildungsordnung. - Der Ausbildungskommission obliegen fol - gende Aufgaben:
a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsord - nung,
b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Be - dürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkordatskonferenz, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen,
d. Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden.
Art. 10
1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskom - mission sowie der kirchlichen Prüfungen.
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, ein - schliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
Art. 11
1 Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Orga - nisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungs - abklärung.
3 Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen folgende Aufgaben:
a. Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt,
b. Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche.
Art. 12
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie ent - scheidet Rekurse in Dreierbesetzung. Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommissi - on.
3 Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 13
1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil - dung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Studiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstal - tungen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Art. 14
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für:
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbil - dungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates,
c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
Art. 15
1 Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sach - aufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.
4 Kirchliche Ausbildung
Art. 16
1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wis - senschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Kon - kordatskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst:
a. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungs - veranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsord - nung,
c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung so - wie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Aus - bildung.
Art. 17
1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraus - setzungen,
c. Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbil - dungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
Art. 18
1 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art. 17 aufgeführ - ten Voraussetzungen hinaus erforderlich:
a. Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eig - nungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates,
b. Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen Ausbildungsziele. Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt.
5 Erteilung der Wahlfähigkeit
Art. 19
1 Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt ge - stützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
6 Zulassung zum Kirchendienst
Art. 20
1 Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähig - keitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchli - chen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzel - nen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wähl - barkeit.
Art. 21
1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberin - nen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz und den übrigen Konkordatskirchen mit. Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
Art. 22
1 Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähig - keitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entspre - chenden Konkordatskirche zu.
7 Rechtspflege
Art. 23
1 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskom - mission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorien - tierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
8 Finanzierung
Art. 24
1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmäs - sig getragen.
2 Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendun - gen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
9 Beitritt und Austritt
Art. 25
1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt er - klären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Ver - pflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjähri - gen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskon - ferenz zu richten.
10 Revision
Art. 26
1 Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Be - schlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zu - ständigen Organe.
11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27
1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967
1 ) mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu die - sem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
1) GS –, SGS 194.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören.
Art. 28
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b-f sind fol - gende Vorschriften anwendbar:
a. Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,
b. Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsab - klärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
c. Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Ent - wicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
d. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Kon - kordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsori - entierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999),
e. Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom
3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestim - mungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch- reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungs - ordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September
1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein.
2 )
2) Genehmigt an der Synode vom 11. 6. 2003 in Laufen. - Dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evan - gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst gehören die deutschschweizeri - schen Kirchen mit Ausnahme der Kirchen Bern-Jura-Solothurn an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2002 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.11.2002 01.01.2004 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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