Weisung des Polizei- und Militärdepartements für die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte
Ausländische Urteile: Weisung des PMD Weisung des Polizei- und Militärdepartements
1 ) für die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte Vom 18. Januar 1977 (Stand 23. Januar 1977) Ziff. 1
2 )
1 Gestützt auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 sowie auf § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über dieVerwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972, werden für die Behandlung von Gesuchen um vorzeitige Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantona - len Strafregister folgende Gebühren erhoben: für die Löschung eines Urteils Fr. 30.- für die gleichzeitige Löschung von zwei Urteilen Fr. 40.- für die gleichzeitige Löschung von mehreren Urteilen Fr. 50.- Ziff. 2
1 Die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte im kantonalen Strafregister wird umgehend dem schweizerischen Zentralpolizeibüro für die entsprechende Löschung im schweizerischen Zentralstraf - register gemeldet. Ziff. 3
1 Die Weisung tritt sofort in Kraft.
1) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
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