Polizeigesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Polizeigesetz (PolG) vom 29. April 2001 (Stand 1. Januar 2020) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Kantonspolizei.
2 Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht und Leitung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt).
3 Die Standeskommission kann zur Erfüllung von Polizeiaufgaben mit ande - ren Kantonen oder Organisationen Verträge abschliessen.
Art. 2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
a) Zulässigkeit
1 Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Art. 3 b) Verhältnismässigkeit
1 Eingriffe in Freiheit und Eigentum müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
2 Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
3 Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Art. 4 Polizeilicher Auftrag
1 Die Kantonspolizei trifft auf dem ganzen Kantonsgebiet die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Ab - wehr konkreter Gefahren und zur Beseitigung eingetretener Störungen, so - weit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
2 Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr, erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben und leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.
II. Umgang mit polizeilichen Daten und Informationen
Art. 5 Datensammlungen
1 Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt dazu entsprechende Datenverarbeitungssysteme.
Art. 6 * Auskunft und Einsicht
1 Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Kantonspolizei rich - ten sich nach dem Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) vom 28. April 2019. *
2 Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
3 Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Erfül - lung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichts - gewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde.
Art. 7 Weitergabe an Dritte
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden bekanntgeben, soweit: a) dies der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient;
b) dies der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord - nung durch den Empfänger 1 ) dient; c) der Empfänger seinen Anspruch auf eine gesetzliche Grundlage stüt - zen kann.
2 An Private werden Daten nur ausnahmsweise und in wichtigen Fällen wei - tergegeben, insbesondere wenn die Weitergabe der Abwehr konkreter Ge - fahren oder der Beseitigung von Störungen dient.
Art. 8 Polizeilicher Informationsbericht
1 Die Kantonspolizei erstellt personenbezogene Informationsberichte für Ver - waltungszwecke, wenn die anfordernden zivilen oder militärischen Stellen a) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bestimmte Informationen über eine Person benötigen; b) den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information angeben.
2 Informationsberichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmun - gen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Mei - nungsäusserungen.
3 Polizeiliche Informationsberichte umfassen grundsätzlich nur amtliche In - formationen. Befragungen von Drittpersonen dürfen nur im ausdrücklichen Auftrag der ersuchenden Behörde vorgenommen werden. Art. 8a * Computergestützte interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die com - putergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt - delikten (ViCLAS-Vereinbarung).
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Vereinbarung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
3 Die Standeskommission bestimmt die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten und des Friststillstands während des Vollzugs ei - ner Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Vereinbarung).
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 9 Information der Bevölkerung
1 Das Departement kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Einfüh - rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Bevölkerung über die Tätigkeit der Kantonspolizei informieren. *
2 Die Information unterbleibt, wenn überwiegende, schützenswerte öffentli - che oder private Interessen entgegenstehen.
III. Polizeiliche Massnahmen
Art. 10 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Im Zuge einer Fahndung oder zur Abwendung einer Gefahr kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen. Fahrzeuge und Behältnisse sind zu öffnen und können von der Kantonspoli - zei durchsucht werden.
3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn: a) ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen nötig sind; b) Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Aus - weispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen und sich die weiteren notwendigen Abklä - rungen an Ort und Stelle nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkei - ten durchführen lassen.
4 Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme auf den Polizeiposten informiert und auf ihre Rechte hingewiesen werden.
Art. 10a * Häusliche Gewalt
1 Die Kantonspolizei kann jemanden, der eine andere im gleichen Haushalt lebende Person oder eine Person, mit der ein Haushalt geteilt worden ist, ernsthaft und unmittelbar gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus wegwei - sen und die Rückkehr bis zu 10 Tage verbieten.
2 Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Woh - nungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines be - stimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person oder der Kontaktaufnahme mit dieser. Art. 10b * Verfügung
1 Die Anordnung an die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person er - folgt mittels schriftlicher Verfügung, unter Angabe der Anfechtungsmöglich - keit und der rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung oder Änderung der Anordnung. Es kann ein vom Departement genehmigtes Formular verwen - det werden.
2 Die weggewiesene Person kann weggeführt werden, insbesondere für das Ausstellen und Aushändigen der Verfügung.
3 Die Verfügung ist sofort vollstreckbar. Der Anfechtung kommt keine auf - schiebende Wirkung zu.
4 Die gefährdete Person oder deren Vertreter und die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde erhalten eine Kopie der Verfügung. Art. 10c * Überprüfung
1 Die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person kann die Verfügung während ihrer Geltungsdauer schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht anfechten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Sache und eröffnet den Ent - scheid innert fünf Tagen nach Eingang mit einer summarischen Begrün - dung. Der Entscheid ist endgültig.
3 Verlangt die gefährdete Person bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Wegweisungsverfügung beim Einzelrichter in Zivilsachen die Verlängerung der angeordneten Massnahme, verlängert sich deren Geltung bis zum Ent - scheid des Einzelrichters, längstens aber um 10 Tage.
4 Der Einzelrichter informiert die Kantonspolizei unverzüglich über den Ein - gang des Gesuchs. Die Polizei teilt den Betroffenen den Eingang umgehend mit.
Art. 11 Gewahrsam
1 Eine Person kann für längstens 24 Stunden in Gewahrsam genommen werden, wenn: a) sie wegen Trunkenheit oder Drogeneinwirkung sich selbst oder Dritte gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt; b) sie in renitenter Weise die öffentliche Ordnung stört, namentlich durch Lärm an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit.
2 Der Gewahrsam ist unverzüglich dem Polizeikommandanten oder dessen Stellvertreter sowie in der Regel einem Angehörigen oder einer Vertrauens - person mitzuteilen.
3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden die Gründe mitgeteilt, so - bald sie ansprechbar ist. Ihre Stellungnahme wird protokolliert.
Art. 12 Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann Personen durchsuchen, die: a) einer strafbaren Handlung dringend verdächtigt sind, wenn wahr - scheinlich ist, dass dadurch Spuren oder der Beschlagnahme unter - liegende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden kön - nen; b) verdächtigt sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen; c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist; d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
2 Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnah - me der Durchsuchung auf Waffen dürfen Personen nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 13 * Beachtung der Intimsphäre, Kinder und Jugendliche
1 Polizeiliche Befragungen betroffener Personen, die den Intimbereich betreffen, sind in der Regel von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfege - setz, OHG).
2 Befragungen von Kindern und Jugendlichen sind nach Möglichkeit von be - sonders geschulten Polizeibeamten durchzuführen. In der Regel hat ein ge - setzlicher Vertreter der Amtshandlung beizuwohnen.
Art. 14 Fesselung
1 Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht be - steht, dass sie: a) Menschen angreifen, Widerstand leisten und / oder Sachen beschä - digen wird; b) fliehen wird oder befreit werden soll; c) sich töten oder verletzen wird. Art. 14a * Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügun - gen
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzuges von Ausweisungsverfü - gungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Nieder - lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sowie der Asylgesetzge - bung Zwangsmassnahmen, insbesondere Fesselung und Medikation, an - wenden.
Art. 15 Erkennungsdienstliche Unterlagen, Begriff
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, daktylo - skopische Erfassung, DNA-Analysen und weitere Unterlagen, die geeignet sind, einen sachlichen Beweis über Zusammenhänge von Personen und Sachverhalten zu erbringen.
Art. 16 Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über: a) Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden; b) Personen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenom - men oder verhaftet wurden; c) Personen, deren Identität auf andere Weise nicht feststellbar ist, ins - besondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden; d) Personen, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen worden ist oder gegen die Fernhaltemassnahmen erlassen werden sollen; e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
2 Sie ist für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gemäss der Bundes - gesetzgebung zuständig. *
Art. 17 * Ausnahmen
1 Ohne besondere Anordnung der Untersuchungsbehörde ist die Beschaf - fung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über: a) Personen, die ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 verurteilt wurden; b) * Kinder und Jugendliche im Sinne des Bundesgesetzes über das Ju - gendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG).
Art. 18 Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet: a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind; b) * auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Über Begehren entscheidet das Departement.
Art. 19 Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise, von der Schusswaffe Ge - brauch zu machen:
1. wenn die Polizei oder Drittpersonen mit einem gefährlichen Angriff
unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
2. wenn dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch
auszuführen sind, insbesondere: a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben, mit denen sie andere Menschen an Leib und Leben verletzt, gefährdet oder bedroht haben, oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsent - zug durch Flucht zu entziehen versuchen; b) wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellung annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; c) zur Befreiung von Geiseln; d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Ver - brechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ih - rer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wir - kung eines Warnrufes vereiteln.
Art. 20 Hilfeleistung
1 Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztli - che Hilfe zu verschaffen.
IV. Organisation und Dienstrecht
Art. 21 Organisation und Dienstrecht
1 Polizeibeamte legitimieren sich vor jeder Amtshandlung. Die Uniform gilt in der Regel als Ausweis.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen Umgebung verpflichtet werden, wenn sie Polizei-, Bereitschafts-, Pikett- oder Rettungsdienst zu leisten haben, der eine dau - ernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erfordert.
V. Weitere Bestimmungen
Art. 22 Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Dritte
1 Das Departement kann bestimmte Aufgaben im Bereich der Verkehrsrege - lung durch Vertrag Dritten übertragen. *
2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten wer - den im Vertrag festgelegt.
3 Diese müssen Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten.
4 Art. 25 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. *
Art. 23 Private Sicherheitsdienste
1 Die Standeskommission kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilli - gungspflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.
Art. 24 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ih - rer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleis - tung erlitten haben.
2 Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Po - lizeiorgane zuwider gehandelt haben.
Art. 25 Kostenersatz, Gebühren
1 Die Einsätze der Kantonspolizei sind grundsätzlich unentgeltlich.
2 Kostenersatz für Einsätze der Kantonspolizei wird verlangt, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
3 Kostenersatz wird insbesondere verlangt: a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen Polizeieinsatz erforderlich machen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dienen, werden keine oder reduzierte Kosten erhoben; b) vom Verursacher, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist.
4 Die Kantonspolizei legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfah - ren über die Kosten entschieden wird.
5 Die Kantonspolizei kann für weitere Dienstleistungen kostendeckende Ge - bühren bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- erheben.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 26 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt zu diesem Gesetz die notwendigen Ausführungsbe - stimmungen. Art. 26a * ...
Art. 27 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 1 ) .
Art. 28 * ...
1) Vom Grossen Rat am 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.04.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14a eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 14a geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 17 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 18 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 28 aufgehoben -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert -
28.04.2013 28.04.2013 Art. 8a eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10a eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10b eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10c eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 26a eingefügt -
05.09.2017 05.09.2017 Art. 26a aufgehoben -
28.04.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 2019-30
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2001 01.10.2001 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1 28.04.2019 01.01.2020 geändert 2019-30 Art. 8a 28.04.2013 28.04.2013 eingefügt - Art. 9 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 10a 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt - Art. 10b 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt - Art. 10c 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt - Art. 13 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 14a 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt - Art. 14a 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 16 Abs. 2 27.04.2008 27.04.2008 eingefügt - Art. 17 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 18 Abs. 1, b) 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 22 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 22 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt - Art. 26a 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt - Art. 26a 05.09.2017 05.09.2017 aufgehoben - Art. 28 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
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