Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (944.11)
CH - SO

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) Vom 17. März 2004 (Stand 1. Juli 2010) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001
1 ) , Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986

2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

16. Dezember 2003 (RRB Nr. 2003/2399)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG).

§ 2 Bewilligungsbehörde

1 Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, zur Prüfung der Bewilli - gungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne der Bun - desgesetzgebung über den Konsumkredit ist bewilligungspflichtig.

2. Verfahren

§ 4 Gesuch

1 Wer eine Tätigkeit nach dem KKG ausüben will, hat der Bewilligungsbe - hörde vorgängig ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung not - wendigen Unterlagen einzureichen.
1) SR 212.214.1 .
2) BGS 111.1 . GS 99, 94
1

§ 5 Erneuerung der Bewilligung

1 Wer die Bewilligung erneuern will, hat sechs Monate vor Ablauf der Be - willigungsdauer ein neues Gesuch einzureichen.

§ 6 Publikation

1 Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizie - ren.

3. ...

*

§ 7 * ...

3 bis Strafbestimmungen *

§ 7

bis * Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) unvollständige oder unwahre Angaben macht, um in den Besitz ei - ner Bewilligung zu gelangen; b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; c) nach der Verweigerung, dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilli - gung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

4. Rechtsschutz

§ 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann innert 10 Ta - gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

5. Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Juli 2004.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.01.2010 01.07.2010 Titel 3. aufgehoben -

26.01.2010 01.07.2010 § 7 aufgehoben -

26.01.2010 01.07.2010 Titel 3

bis eingefügt -

26.01.2010 01.07.2010 § 7

bis eingefügt -
3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 3. 26.01.2010 01.07.2010 aufgehoben -

§ 7 26.01.2010 01.07.2010 aufgehoben -

Titel 3 bis

26.01.2010 01.07.2010 eingefügt -

§ 7

bis

26.01.2010 01.07.2010 eingefügt -

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