Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aarg... (487)
CH - BL

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten Vom 10. Juni 1997 (Stand 1. Januar 1997) In Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975
1 ) über die Binnen - schiffahrt (BSG), insbesondere des Art.s 58, treffen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau folgende Vereinbarung:
2 )
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Ha - fenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schif - fahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rhein - felden.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschiffahrtsbehör - den sind:
a. für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel,
b. für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft sowie
c. für den Kanton Aargau das Baudepartement.
1) SR 747.201
2) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 21. Januar 1998. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
2 Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten

Art. 3 Oberleitung und Aufsicht

1 Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Um - schlagsanlagen im Kanton Aargau.

Art. 4 Operative Führung

1 Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze und Verordnungen.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam ge - plant und finanziert.
2 Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstäd - tischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.
3 Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebüh - renordnungen soweit wie möglich gleichlautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu be - treiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.
4 Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interes - sen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Hafenwirtschaft, um gegen - über in- und ausländischen Behörden und Wirtschafts-verbänden nach Mög - lichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurren - zierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.

Art. 6 Statistiken

1 Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rhein - schiffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124

Art. 7 Vertretung gemeinsamer Interessen

1 Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» be - zeichnet.

Art. 8 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO

1 Im Auftrage und zulasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschif - fahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.
3 Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden

Art. 9 Aufsicht und Vollzug

1 Die Aufsicht über die Schiffahrt und der Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vor - schriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessen - den Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschiffahrtsbehörden.
2 Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen wer - den.

Art. 10 Delegation

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschif - fahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Art.s 9 und der Art. 58 und 60 BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkei - ten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:
a. Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Ge - bieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zu - ständigen Behörden;
b. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Be - satzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs-kommission);
c. Schiffseichamt für Rheinschiffe;
d. verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeili - cher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
e. Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
f. Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erfor - derlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Auf - gaben.
4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestell - ten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde.
5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.
4 Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen

Art. 11 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO

1 Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazu - gehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land - schaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Kanton Aargau leistet einen festen Beitrag von 4'000 Franken, der im Pauschalbetrag gemäss Art. 12 enthalten ist.
2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.

Art. 12 Personal- und Sachkosten

1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit ei - nem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschif - fahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumen - tenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
2 Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Land - schaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Mass - nahmen zu beteiligen.

Art. 13 Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen

1 Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt.
2 Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unter - haltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.

Art. 14 Gebühren- oder Abgabenerhebung zugunsten des Kantons

Aargau
1 Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren, Hafenabgaben, Ufergeld sowie ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat.
2 Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.
5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:
a. Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946
3 ) zwischen dem Kanton Basel- Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten;
b. die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946
4 ) zwischen der Regierung des Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel-Landschaft über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von Art. 6 der Verein - barung vom 18./21. Juni 1946 über die Zusammenarbeit in Rheinschif - fahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leisten - de Entschädigung;
3) GS 19.453, SGS 421.1
4) GS 19.456, SGS 421.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
c. die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957
5 ) zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsa - men Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden.

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Be - hörden aller vertragsschliessenden Kantone
6 ) rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhal - tung einer zweijährigen Frist gekündet werden.
5) GS 21.279, SGS 487
6) Unterzeichnet durch Basel-Stadt am 24 Juni 1997, durch Aargau am 21. November 1997. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.06.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 33.0124 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.06.1997 01.01.1997 Erstfassung GS 33.0124 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0124
Markierungen
Leseansicht