Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz
                            Standeskommissionsbeschluss  über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz  vom 12. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  in Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 (Stand 1. Januar 1995)   über  die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG),  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schutzräume gemäss BMG sind im Kanton Appenzell I. Rh. in allen üblicherweise  mit  Kellergeschossen  versehenen  Neubauten  sowie  bei  wesentlichen  Anbauten  zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kreisschreiben und Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz sind entspre-  chend anzuwenden.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Zivilschutz Appenzell I.Rh. kann in besonderen Fällen oder gestützt auf  den  Standeskommissionsbeschluss  über  die  Steuerung  des  Schutzraumbaus  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. August 1999 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht anordnen; diese gelten
                            insbesondere für:  a)    abgelegene Gebäude, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten;  b)    Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die das Bundesamt für Zi-  vilschutz in Weisungen umschreibt;  c)    Gebäude  mit  weniger  als  15  Pflichtschutzplätzen,  sofern  in  diesem  Beurtei-  lungsgebiet das Soll an Schutzplätzen erreicht ist;  d)    öffentliche   Gebäude   gemäss   Art.   3   c   der   Schutzbautenverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 1978 (BMV).
Art. 3
                            Dieser  Beschluss  tritt  nach  Annahme  durch  die  Standeskommission  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 14. Januar 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revision vom 9. November 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeändert durch StKB vom 9. November 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000).  Inhalt der  Baupflicht  Ausnahmen  Inkrafttreten