Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung
Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung: Gesetz Gesetz betreffend Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolgen von Konkurs und Auspfändung Vom 10. Juni 1915 (Stand 10. Juni 1915) Der Grosse Rat, in Ausführung von § 3 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889
1 ) beschliesst was folgt:
§ 1
1 Die fruchtlose Pfändung und der Konkurs als solche ziehen, abweichende gesetzliche Einzelbestim - mungen vorbehalten, keine Stillstellung in der Ausübung bürgerlicher Rechte nach sich.
2 Diese Bestimmung gilt im hiesigen Gebiet auch für die auswärts wegen Auspfändung und Konkurs erfolgten Stillstellungen in der Ausübung der bürgerlichen Rechte.
3 Sie gilt ferner vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an auch für die Fälle von Auspfändung und Konkurs, die vordem eingetreten oder beurteilt worden sind.
§ 2. - 6
2 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
1) Diese Verfassung ist aufgehoben; siehe jetzt Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006).
2) §§ 2 - 6: § 4 ist obsolet; im Übrigen sind in diesen Paragraphen Abänderungen des EG zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, des Wahlge - setzes, des Advokaturgesetzes und des Börsengesetzes enthalten.
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