Verordnung über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen
                            Verordnung  über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungs-  sachen  vom 11. April 1950  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  in Ausführung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 29. September 1949 über die  Militärversicherung,  beschliesst:  I. Organisation  Art. 1  Kantonales  Versicherungsgericht  über  die  Militärversicherung  ist  das  Kantonsge-  richt (Art. 55 Abs. 2 MVG).  Art. 2  Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 300.— werden durch den Präsidenten  als  Einzelrichter  und  solche  mit  einem  höheren  Streitwert  vom  Gesamtgericht  be-  urteilt.  Art. 3  Als Streitwert gilt der Betrag, der nach den Anträgen der Parteien ohne Zinsen und  Kosten noch streitig ist.  II. Verfahren  Art. 4  Für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten sinngemäss die  Bestimmungen  der  kantonalen  ZPO,  insbesondere  der  Abschnitt  über  das  Verfah-  ren  vor  dem  Kantonsgericht  als  Versicherungsgericht  (Art.  222  ff.  ZPO),  soweit  nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.  Art. 5  Mit der Einleitung sind die vorangegangenen Verfügungen der Eidg. Militärversiche-  rung und die Beweisurkunden beizulegen.  Kantonales  Versicherungs-  gericht  Zuständigkeit  Streitwert  Allgemeine Be-  stimmungen  Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Der  Richter  hat  von  Amtes  wegen  die  f  ü  r  den  Entscheid  erheblichen  Tatsachen  festzustellen.  Art. 7  Das  Urteil  ist  den  Parteien  innert  30  Tagen  seit  der  Ausf  ä  llung  schriftlich  mit  einer  Begr  ü  ndung und einer Rechtsmittelbelehrung zu er  ö  ffnen.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begr  ü  ndeten Urteils kann gegen  die Erkenntnisse des kantonalen Versicherungsgerichtes und des Einzelrichters die  Berufung an das Eidgen  ö  ssische Versicherungsgericht erkl  ä  rt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berufung  ist  schriftlich  und  im  Doppel  unter  Einlegung  des  Erkenntnisses  bei  der Kantonsgerichtskanzlei einzugeben.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren ist grunds  ä  tzlich kostenlos und geb  ü  hrenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Obsiegt der Kl  ä  ger, so hat er gegen  ü  ber  der  Milit  ä  rversicherung  Anspruch  auf  Er-  satz der Auslagen und Kosten seiner Prozessf  ü  hrung und Vertretung nach gerichtli-  cher Festsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einer  Partei  k  ö  nnen die Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sich das Prozess-  verfahren f  ü  r sie als offenbar aussichtslos erwies.  Art. 10  Gegen  einen  Gerichtsentscheid  kann  beim  kantonalen  Versicherungsgericht  die  Revision  verlangt  werden  wegen  Entdeckung  neuer,  entscheidender  Tatsachen  oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das  Urteil.  III. Schlussbestimmung  Art. 11  Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.  Vom Bundesrat am 27. April 1950 genehmigt.  Offizialmaxime  Urteilser  ö  ffnung  Berufung  Unentgeltlichkeit  Revision  Inkrafttreten