Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen
Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen Vom 28. August 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28d EGzZGB vom 27. April 1911
1 ) beschliesst:
§ 1
2 Grundsatz
1 Wer mit Kindesanhörungen gemäss Art. 298 ZPO und Art. 314a ZGB betraut ist oder wer mit der Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO und Art. 314a ZGB beauftragt wird, hat sich über eine geeig - nete Ausbildung auszuweisen.
§ 2 Kindesanhörung
1 Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben.
2 Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen.
3 )
§ 3 Kindesvertretung
1 Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und recht - lichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand. )
2 Zum Beistand kann nur ernannt werden, – wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme und der Gesprächsführung verfügt oder – wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeig - nete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt.
3 Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB.
5 )
§ 4 Übergangsbestimmung
1 Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksam - Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
6 )
1) SG 211.100 .
2)
§ 1 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. f der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013
(wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
3)
§ 2 Abs. 2 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. f der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4.
2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
§ 3 Abs. 1 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. f der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4.
2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
5)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. f der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4.
2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
6) Wirksam seit 2. 9. 2001.
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