Zeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein (414.116.23)
CH - SO

Zeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein

1 Zeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein Beschluss der Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental- Thierstein vom 6. Juli 1995 Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein gestützt auf Ziffer 4.1.6 des Vertrages zwischen den Kantonen Baselland und Solothurn über die Errichtung, die Trägerschaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen vom 4./19. Mai
1976
1 ) beschliesst: A. Allgemeines

§ 1. Noten, Verhalten

1 Die Leistungsbeurteilung umfasst die Wertung der Schulleistungen, die aufgrund des vorangegangenen Unterrichts erbracht worden sind.
2 Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 sind ungenügend.
3 Auf Wunsch der Eltern muss über das Zustandekommen der Noten Aus- kunft erteilt werden.
4 Betragen, Fleiss, Arbeitshaltung und soziales Verhalten werden nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen. Gibt das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Bereiches, in welchem sie/er durch die Schule der elterlichen Aufsicht entzogen ist, zu Beanstandungen Anlass, so werden die Eltern (oder ihre gesetzlichen Vertreter) darüber mündlich oder schriftlich orientiert. In schwerwiegenden Fällen kann dem Zeugnis ein Verhaltensbericht beigelegt werden. Er muss von der Klassenkonferenz genehmigt und durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer unter- schrieben werden.

§ 2. Noten in Nicht-Maturitätsfächern

1 In den Fächern, die durch die Stundentafel als obligatorisch erklärt sind, müssen in jedem Semester Zeugnisnoten gesetzt werden, ausgenommen in Religion und Hauswirtschaft.
2 In den Freifächern setzt die Fachlehrkraft in jedem Semester eine Note oder die Bemerkung besucht ins Zeugnis. Benotete Freifächer, die bis zum Kursabschluss besucht wurden, können im Maturitätszeugnis aufgeführt werden. Schülerinnen und Schüler können wünschen, dass ihre Leistungen im Zeugnis benotet werden. Eintragungen im Maturitätszeugnis sind dem Rektorat zu beantragen. ________________
1 ) BGS 414.116.21.
2
3 Für jeden Optionskurs wird in der Beilage zum Zeugnis ein Testat erteilt.
4 Für jeden Freikurs wird im Semesterzeugnis die Bemerkung besucht ein- getragen.
5 Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat.

§ 3. Bericht, Zwischenzeugnis

1 Über die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers kann die Lehre- rin oder der Lehrer den Eltern im Laufe des Schuljahres mündlich oder schriftlich Bericht erstatten.
2 Diese Berichterstattung muss erfolgen: a) wenn Eltern sie verlangen; b) wenn die Schülerin oder der Schüler in den Leistungen oder im Verhal- ten besondere Auffälligkeiten zeigt.
3 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer orientiert die Eltern der provi- sorisch beförderten Schülerinnen und Schüler in der Mitte des Semesters über deren Leistungsstand in Form eines Zwischenzeugnisses. B. Beförderung

§ 4. Bedingungen

1 Die Beförderung erfolgt auf Grund der Noten, die in allen in der betref- fenden Zeugnisperiode unterrichteten obligatorischen Beförderungsfä- chern (Maturitätsfächer ohne Turnen und Sport) erzielt wurden. Wurde von der Möglichkeit der Zuwahl des Faches Sport Gebrauch gemacht, so zählt dieses Fach als Beförderungsfach.
1 )
2 In den Klassen 1–4 zählt der Durchschnitt der Fächer Zeichnen und Musik als eine Beförderungsnote; in den anderen Klassen zählt die Note des gewählten Maturfaches (Zeichnen oder Musik) als Beförderungsnote. Durchschnittsnoten sind auf Zehntel aufzurunden.
3 Für die definitive Beförderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) höchstens 3 Beförderungsnoten unter 4,0. b) mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Beförderungsnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe aller Abweichungen aller Beförderungsnoten unter 4 von der Note 4).
4 Die provisorische Beförderung erfolgt, wenn nicht beide der in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
5 Die Rückversetzung um 1 Jahr erfolgt, wenn nach einer provisorischen Beförderung auch im nächsten Zeugnis die unter den in Absatz 4 genann- oder dem zweiten Semester eines Schuljahres beginnen. Die Aufnahme in die Repetitionsklasse erfolgt definitiv. Liegt aber der Durchschnitt aller Beförderungsnoten unter 3,75, kann die Klassenkonferenz (dies ist die Versammlung aller Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse in einem obli- gatorischen Fach unterrichten) die provisorische Aufnahme verfügen. _______________
1 ) § 4 Abs. 1 Fassung vom 27. Februar 1996.
3 Aufgrund des letzten Zeugnisses vor der Maturitätsprüfung erfolgt keine Rückversetzung.
6 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler der 1. bis 4. Klasse die Beförde- rungsbedingungen nicht, ist ein Übertritt ohne Rückversetzung an eine Laufentaler Sekundarschule, bzw. an eine Thiersteiner Bezirksschule mög- lich. Die Aufnahme in die neue Klasse wird durch die Kantone Baselland und Solothurn geregelt.
7 Hat eine Repetentin oder ein Repetent in einem Fach den abschliessen- den Unterricht bereits vor Beginn der Repetition absolviert und verzichtet sie/er im Repetitionsjahr auf die Belegung dieses Faches, bleibt dieses bei den Beförderungsentscheiden im Repetitionsjahr unberücksichtigt. Der Verzicht auf den Besuch des Faches ist von der Schülerin oder vom Schüler und den Erziehungsberechtigten zu Handen des Rektorates schriftlich zu bestätigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind: a) Maturandinnen und Maturanden, die wegen Nichtbestehens der Ma- turitätsprüfung die letzten beiden Semester wiederholen, müssen alle Fächer, die bis zur Maturitätsprüfung unterrichtet werden, besuchen. b) Fächer, die genau im Zeitpunkt der Rückversetzung abgeschlossen werden und somit zum Remotionsentscheid beigetragen haben, müs- sen repetiert werden, wenn der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten nicht genügend war.
8 höchstens 1 Semester verlängern.
9 Kann aufgrund häufiger Abwesenheiten in einem obligatorischen Fach keine Note gesetzt werden, kann das Rektorat den Übertritt ins nächste Semester, bzw. die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen verweigern. Das Rektorat setzt den Stoffumfang um den Zeitpunkt der nachzuholen- den Arbeiten fest.

§ 5. Freiwillige Repetition

1 Die freiwillige Repetition kann auf Gesuch der Eltern vom Rektorat be- willigt werden. Sie ist normalerweise nur am Ende eines Semesters mög- lich und ist im Zeugnis einzutragen. Der Eintrag lautet «repetiert freiwil- lig». Der Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst beziehungsweise das Amt für Berufsberatung können als Entschei- dungshilfe beigezogen werden.
2 Auf begründeten Antrag der genannten Dienste kann die freiwillige Repetition auch auf Quartalsende erfolgen. In diesem Fall kann das erste Zeugnis in der neuen Klasse später ausgestellt werden.
3 Die freiwillig repetierten Semester dürfen nicht noch einmal repetiert werden. Eine spätere Repetition ist jedoch gemäss § 6 gestattet.
4 Die Aufnahme in die Repetitionsklasse erfolgt definitiv.
5 Schülerinnen und Schüler, die die vierte Klasse des Untergymnasiums besuchen und nach dem ersten Semester repetieren müssen, werden auf Wunsch erst nach dem zweiten Semester zurückversetzt. Auf diese Remo- tion kann verzichtet werden, wenn die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler im Zeugnis für das zweite Semester einen Durch- schnitt der Beförderungsnoten von mindestens 4,5 bei höchstens zwei ungenügenden Beförderungsnoten erreicht.
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§ 6. Zweite Rückversetzung

1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, innerhalb jeder Schulstufe (Unter- bzw. Obergymnasium) je einmal zu repetieren.
2 Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der gleichen Schulstufe ein zwei- tes Mal zurückversetzt würden, treten aus der Schule aus.

§ 7. Hospitium

1 Schülerinnen und Schüler der Klassen 5–8, die wegen ungenügender Leistungen die Schule verlassen müssten, können mit begründetem Gesuch ein Hospitium verlangen. Das Rektorat kann dem Gesuch, nach Anhörung der Klassenkonferenz, stattgeben. Ein Hospitium dauert nicht länger als ein Semester. C. Zeugnis

§ 8. Inhalt

Allen Schülerinnen und Schülern wird am Schluss des Semesters ein Zeug- nis ausgestellt. Es enthält die Noten, die Mitteilung über die Beförderung und die Eintragung der Absenzen in Lektionen.

§ 9. Ausfertigung

1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist für die Ausfertigung des Zeugnisses verantwortlich. Es wird von ihr oder ihm unterschrieben.
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten das Zeugnis am Ende des Seme- sters ausgehändigt. Auf Semesterende austretende Schülerinnen und Schüler erhalten das Zeugnis erst, nachdem sie ihre Verpflichtungen ge- genüber der Schule erfüllt haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht auf ein Semesterende austreten, erhalten kein Zeugnis.
3 Die Eltern oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.
4 Es ist den Eltern untersagt, Bemerkungen in das Zeugnis zu schreiben. Wird die Unterschrift von den Eltern auch nach Rücksprache mit der Klas- senlehrerin oder dem Klassenlehrer verweigert, so vermerkt das Rektorat die Verweigerung der Unterschrift.

§ 10. Beförderungsentscheid

1 Der Beförderungsentscheid wird wie folgt bezeichnet: definitiv, proviso- risch, nicht befördert, Provisorium verlängert.
2 Im letzten Zeugnis vor der Maturitätsprüfung wird kein Beförderungs- entscheid eingetragen.
3 Für den Beförderungsentscheid ist die Klassenkonferenz verantwortlich.

§ 11. Weitere Bestimmungen

1 Das Zeugnis wird in der Schule aufbewahrt.
2 Bei Austritt wird das Zeugnis ausgehändigt.
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§ 12. Austrittsbestätigung

Beim Austritt wird auf Wunsch der Eltern oder der Schülerin oder des Schülers eine Austrittsbestätigung ausgestellt. Darin wird angegeben, aus welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler ausgetreten ist. Die Bestäti- gung wird durch das Rektorat unterschrieben. D. Beschwerderecht

§ 13. Instanzen

1 Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern oder der Klassenkonfe- renz, die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann innert 10 Tagen beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid des Rektorates kann innert 10 Tagen bei der Auf- sichtskommission Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen bei den zuständigen Instanzen des Wohnkantons (Kanton Baselland oder Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Ba- selland und Solothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Baselland Beschwerdeinstanz.

§ 14. Rechtsmittelbelehrung

Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. E. Schlussbestimmungen

§ 15. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zeugnis- und Promotionsordnung vom 1. April 1981 wird aufgehoben.

§ 16. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
1 ) Vom Regierungsrat des Kantons Baselland genehmigt am 27. Juli 1995 Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 26. September
1995 Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995 ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom:

27. Februar 1996 am 22. November 1996.

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