Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel anderseits über die Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten und die Verwendung des Ertrages der Chr. Merian’schen Stiftung
Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel anderseits über die Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten und die Verwendung des Ertrages der Chr. Merian’schen Stiftung
1 ) 3 ) Vom 24. November 1925 (Stand 1. Januar 1959)
1. Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel überlassen der Bürgerge -
meinde für die bürgerlichen Armenanstalten a) den vollen Ertrag der Chr. Merian’schen Stiftung, unter Wahrung des grundsätzlichen Anspruchs der Einwohnergemeinde; b) den Drittel des Ertrages der Hundesteuer; c) drei Zehntel des Ertrags der Musik- und Tanzbewilligungsgebühren; d) den vollen Ertrag der Billetsteuer, nach Abzug der Bezugskosten.
2. Der Kanton Basel-Stadt zahlt an das Bürgerspital an ein allfälliges Betriebsdefizit einen jährli -
chen Beitrag von Fr. 500'000.–, unabhängig von den vertraglichen Leistungen an die Kliniken.
3. Die Bürgergemeinde verpflichtet sich, die unter Ziff. 1 lit. a und d festgesetzten Beiträge wie
folgt zu verwenden: a) Die Beiträge werden zu ⅔ der Waisenanstalt, zu ⅓ dem bürgerlichen Armenamt zugewiesen und in die Betriebsrechnung dieser Anstalten eingestellt. b) Soweit die Einnahmen nicht für die laufenden Ausgaben notwendig sind, sind sie zur Wieder - herstellung des gesetzlichen Vermögensbestandes zu verwenden. Der gesetzliche Vermögensbestand auf Ende 1924 wird festgesetzt: für das bürgerliche Armenamt ) auf Fr. 1'107'414.44. für die bürgerliche Waisenanstalt auf Fr. 3'222'681.74. Sobald der gesetzliche Vermögensbestand bei der einen Anstalt erreicht ist, sind die Überschüsse für die andere Anstalt zu verwenden. Ist bei beiden Anstalten der gesetzliche Vermögensbestand er - reicht, so ist diese Vereinbarung zu revidieren. c) Für die Rechnungsführung der beiden genannten Anstalten sollen folgende Bestimmungen gel - ten: I. Die Anteile an den Bürgerrechtsgebühren sind in der Betriebsrechnung aufzuführen. II. Bauausgaben von über Fr. 20'000.– dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates in die Betriebsrechnung eingestellt werden. III. Vermögensverluste und Gewinne sind in die Vermögensrechnung einzustellen.
4.
5 )
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 24. 11./22. 12. 1925. Aus technischen Gründen kann hier nur ein Datum genannt werden.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 27. 11. 1926.
3) Grosse Teile dieser Vereinbarung sind obsolet, so insbesondere Ziff. 1 lit. b–d, Ziff. 2, Ziff. 3 lit. a und Ziff. 3 lit. c I. Um den ursprünglichen Zu - sammenhang zu wahren, wird hier der Text, mit Ausnahme von Ziff. 4, in vollem Wortlaut abgedruckt. Als noch gültig sind folgende Bestim - mungen zu bezeichnen: Ziff. 1 lit. a, Ziff. 3 lit. b, Ziff. 3 lit. c II, III sowie der Nachtrag vom 26. 11./14. 12. 1926. – Vgl. auch die ergänzende Vereinbarung vom 22. 8. 1941 und das Zusatzabkommen IV vom 22. 12. 1975/27. 1. 1976.
4) Jetzt: Sozialhilfe Basel-Stadt.
5) Ziff. 4 aufgehoben durch § 6 des Vertrages betreffend den Klinikenbeitrag und die Defizitgarantie des Bürgerspitals vom 16./24. 3. 1959. Dieser Vertrag wurde seinerseits aufgehoben durch den Vertrag betreffend Übergang der Universitätskliniken an den Kanton vom 13./14. 12. 1971.
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Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten
5. Die Vereinbarung ist auf fünf Jahre
6 ) fest abgeschlossen, nachher jeweilen auf sechs Monate auf Ende eines Jahres kündbar, erstmals am 30. Juni 1930 auf 31. Dezember 1930. Basel, den 24. November 1925/22. Dezember 1925 Im Namen der Bürgergemeinde der Stadt Basel Der Bürgerrat: Der Präsident: Ad. Burckhardt Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch Im Namen des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Der Regierungsrat: Der Vizepräsident: Dr. F. Aemmer Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1926 unter dem Vorbehalt, dass der Bürgergemein - de für die Waisenanstalt und das Armenamt an Stelle des unter Ziff. 1 lit. d der Vereinbarung erwähn - ten Ertrages der Billetsteuer ein jährlicher Staatsbeitrag von Fr. 400'000.– gewährt, ferner, dass die Vereinbarung, statt auf fünf Jahre, auf drei Jahre fest abgeschlossen und somit erstmals am 30. Juni
1928 auf 31. Dezember 1928 kündbar wird. Namens des Grossen Rates Der Präsident: Jacob Tschopp Der I. Sekretär: A. Glatz Nachtrag Entsprechend dem vom Grossen Rate in seinem Genehmigungsbeschluss vom 25. November 1926 gemachten Vorbehalt wird die vorstehende «Vereinbarung» wie folgt abgeändert:
1.
7 ) Statt der in Ziff. 1 lit. d vorgesehenen Überlassung des Ertrages der Billetsteuer wird ein fester jährlicher Staatsbeitrag von Fr. 400'000.– gewährt.
2. Die Ziff. 5 wird durch folgende Fassung ersetzt: «Die Vereinbarung ist auf drei Jahre fest abge -
schlossen, nachher jeweilen auf sechs Monate auf Ende eines Jahres kündbar, erstmals am 30. Juni
1928 auf 31. Dezember 1928.» Basel, den 26. November 1926
6) Siehe hiezu Änderung laut Nachtrag am Schluss.
7) Nachtrag Ziff. 1: Der feste jährliche Staatsbeitrag ist inzwischen gestiegen; die entsprechende Vereinbarung ist indessen nur in einem Briefwech - sel festgehalten.
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Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten Im Namen der Bürgergemeinde der Stadt Basel Der Bürgerrat: Der Präsident: Ad. Burckhardt Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch Im Namen des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Der Regierungsrat: Der Präsident: Dr. F. Aemmer Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Vereinbarung und Nachtrag genehmigt vom Weitern Bürgerrat am 14. Dezember 1926. Der Präsident: Ant. Portmann-Peter Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch
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