Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes der Grundstücke (622)
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Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes der Grundstücke

Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes der Grundstücke vom 25. November 1974 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 34 des Steuergesetzes vom 28. April 1968 und auf die Verordnung über das Verfahren bei Schatzung von Grundstücken vom 9. Juli 1951, beschliesst: Art. 1 Der Ertragswert im Sinne von Art. 34 Abs. 1 des Steuergesetzes wird von der Schatzungskommission errechnet und gilt für diese Grundstücke als Steuerwert. Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1969 letztmals geschätzt wurden, werden zu
140%, im Falle von Art. 34 Abs. 1, 2. Abschnitt, zu 180% des damals festgesetzten Steuerwertes erfasst. Grundstücke gemäss Art. 34 Abs. 1, 2. Abschnitt, die nach dem 1. Januar 1969, aber vor dem 1. Januar 1975 geschätzt wurden, werden mit
120% des Schatzungswertes besteuert. Art. 2 Der Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird wie folgt festgesetzt: Schätzungsjahr 1967/68 145% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1969 140% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1970 130% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1971 120% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1972 110% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1973 105% des Verkehrswertes Schätzungsjahr 1974 100% des Verkehrswertes Art. 3 Der Steuerpflichtige hat das Recht, für die Steuerperiode 1975/76 eine Neuein- schätzung zu verlangen. Art. 4 Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar
1975 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 4. Dezember 1972.
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