Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (832.214)
CH - SO

Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen Vom 4. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2001) Das Departement des Innern des Kantons Solothurn gestützt auf § 19 Absatz 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG)
1 ) und § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom

1. September 1997 (VO PV)

2 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1

1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämi - enverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV).

2. Anspruch auf Prämienverbilligung im

Härtefall

§ 2

1 Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Natur - ereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebe - dürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrich - tung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.
2 Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilli - gung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Ab - satz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversi - cherung verwirkt ist.
3 Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuch - seinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbil - ligung in Härtefällen gewährt.
1) BGS 832.13 .
2) BGS 832.213 . GS 95, 311
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3. Verfahren

§ 3

1 Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei der Ausgleichskasse zu beantragen.
2 Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahr - heitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermö - gensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steu - erakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).
3 Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einver - langten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzu - reichen.
4 Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich ver - langte Belege beizubringen.
5 Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr der Gesuchseinreichung.

4. Berechnung der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr

§ 4

1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berück - sichtigt: a) das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Ob - ligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibe - träge des Sozialhilferechtes übersteigt; b) Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder, Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden; c) Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung so - wie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen ist; d) Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG
1 ).
2 Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfah - ren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.
3 Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtli - chen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag wird um 10% erhöht.
1) SR 831.30 .
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5. Höhe der Prämienverbilligung

§ 5

1 Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.
2 Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträ - ge werden abgezogen.
3 Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.

6. Schlussbestimmungen

§ 6

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen vom 27. Mai
1997
1 ) wird aufgehoben. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) BGS 832.214.
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