Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. September 2014)
1 )
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung so - wie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken - nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus - übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz si - cherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul - reife im Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalenAngelegenhei - ten.
1) Fassung vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ersetzt GS 32.531) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Arti - kel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkon - ferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirekto - renkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab - schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.
Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüs - se.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zu - ständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b. das Anerkennungsverfahren und
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab - schlüsse.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustim - mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner - kennungsbehörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschlussden in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Vor - aussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal regle - mentierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eige - nen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkann - ten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiter - führenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und ange - messene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Aner - kennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die aner - kannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden derAnerkennungs - behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes
2 )
.
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Priva - ten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Kon - ferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
3 ) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können ge - mäss Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes
4 ) beim Bundesgericht mit Be - schwerde angefochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungs - abschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf - bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 Kosten
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbe - halt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche ge - samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Aner - kennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe von mindestens 100 Fr. bis höchstens 2000 Fr. erhoben werden. Die Ent - scheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit-und Arbeitsaufwand für die Bearbei - tung des Anerkennungsgesuchs.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest.
Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechti -
gung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanto - nalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbe - willigung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent - sprechenden Entscheides mitzuteilen.
3) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent - zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Ent - zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbe - reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintra - gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechti - gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Ta - gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission ge - mäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in-und ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinba - rung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte dele - gieren.
2 Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pa - tienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssiche - rung sowie zu statistischenZwecken.
4 Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsda - tum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es ent - hält ausserdem die Diplomart,das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angabenzu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufs - ausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweige - rung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichts - rechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
5 Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Auf - sicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
6 Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesonde - re an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitge - ber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständi - gen Behörden erteilt.
7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
8 Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjah - res oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anord - nung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach des - sen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
9 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
10 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 In-Kraft-Treten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft
5 ) , wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind
6 ) und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist
7 )
.
5) In Kraft seit 1. Januar 1995
6) Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
7) Vom Bund genehmigt am 24. November 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 36.0567 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung GS 36.0567 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0567
1 Fas sun g v om 26 . J uni 2 014 (G S 20 14. 089 ), in K raf t s eit 1 . S ept em ber 201 4.
2 I ns t it ut f P f le ge w is s en s c ha f t , M ed iz in is c he F ak ul t ät d er U ni v er s it ät B as el .
3 B is z um B egin n d es W inters em est ers 20 14/ 15 bef riste t b ew ill igter, z .Zt . a uss chliess lich an de r Fa chh och sc hule W est - sc hw eiz ( HE S -S O) ang ebo ten er S tud iengan g.
93 - 1. 9. 2014 A nh an g ( ge mäs s A r t i ke l 1 2 A bs at z 1 I KV)
1 te r Os t eo pa t hi n un d Os t eo pa t h mi t i nt er ka nt on al em Di pl om GD K Di pl om i er t e Lo go pä di n un d di pl om i er t er L og op äd e ( EDK) B ac he lor of S c ien c e F H in E rnä hru ng un d D iäte tik B ac he lor/M as ter of S c ien c e F H in E rgo the rap ie Bac he l or o f Sc i en ce F H i n He ba mm e B ac he lor/M as ter of S c ien c e F H in P hys ioth era pie Bachel or / Mast er of Sci ence FH i n Pfl ege/ Mast er of Sci ence i n Nur si ng
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3 Fa ch f r au u nd F ac hm an n Op er at i on st ec hn i k HF Or t ho pt i st i n un d Or t ho pt i st HF Pf l eg ef ac hf r au u nd Pf l eg ef ac hm an n HF Pod ol og i n un d Pod ol og e HF Re t t un gs sa ni t ät er i n un d Re t t un gs sa ni t ät er HF Augenopt i ker i n un d Augen opt i ker EFZ M ed izinis c he Ma s s eu rin un d m ed izinis c he r Ma s s eu r mit eidg . Fac ha us w eis
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