Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:
§ 1
1 Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
§ 2
1 Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
§ 3
1 Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
§ 4
1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
§ 5
1 Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
§ 6
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
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