Verordnung über das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persönlichkeitsschutz
Verordnung über das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persönlichkeitsschutz vom 17. März 1986 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen (Schlusstitel) zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 317 Ziff. 4 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom
24. April 1949 (ZPO) sowie auf Art. 24 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo-
nat 1872, beschliesst: Art. 1
1 Streitigkeiten über die Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persön- lichkeitsschutz gemäss Art. 28 l ZGB werden durch den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter unter Vorbehalt der Berufung an den Kantonsgerichtspräsidenten entschieden.
2 Zuständig ist der Bezirksgerichtspräsident am Wohnsitz des Klägers oder des Be- klagten. Art. 2 Für die Beurteilung der Klagen sind die Bestimmungen der kantonalen Zivilpro- zessordnung (Art. 236 ff.) über das summarische Verfahren sinngemäss mit fol- genden Ergänzungen anzuwenden:
1. Die Parteien sind spätestens innert 10 Tagen zu einer mündlichen Verhand-
lung vorzuladen mit der Aufforderung, ihre Beweismittel einzureichen oder spätestens an der Verhandlung vorzubringen.
2. Die Verhandlung darf nur aus wichtigen Gründen kurzfristig verschoben wer-
den.
3. Bei Ausbleiben einer oder beider Parteien wird auf Grundlage der Akten und
verfügbaren Beweismittel sowie der Vorbringen der allenfalls erschienenen Parteien entschieden.
4. Der Beklagte kann keine Sicherstellung verlangen.
Art. 3
Der Berufung an den Kantonsgerichtspräsidenten kommt keine aufschiebende Sachliche und örtliche Zustän- digkeit Verfahren Berufung
Wirkung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen von Art. 275 ZPO über das einzel- richterliche Berufungsverfahren sinngemäss anzuwenden. Art. 4 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 10. April 1986. Inkrafttreten
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