Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Prüfu... (164.640)
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Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Prüfungen der Universität Basel

Mitwirkung an Universitätsprüfungen: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Prüfungen der Universität Basel Vom 4. August 1980 (Stand 1. Juli 1995) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
1 ) , folgende Verordnung:
2 )

§ 1

3 Prüfungsentschädigungen
1 Für die Mitwirkung bei den kantonalen Prüfungen, die an der Universität Basel abgenommen wer - den, werden unter Vorbehalt von § 2 folgende Entschädigungen ausgerichtet: für die Prüfungsabnahme als Examinator
4 ) aa) einer Doktorprüfung CHF 150 ab) einer Lizentiaten- oder Diplomprüfung CHF 100 ac) eines Vorexamens, Vordiploms CHF 50 ad) eines Ergänzungsexamens CHF 50 für eine Prüfungsbeteiligung als Fachexperte oder Beisitzer CHF 50 pro Stunde für das Gutachten zu ca) einer Dissertation (Referat) CHF 250 cb) einer Dissertation (Korreferat) CHF 125 cc) einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Referat) CHF 125 cd) einer Lizentiaten- oder Diplomarbeit (Korreferat) CHF 75 für Korrektur einer Klausurarbeit CHF 50

§ 2 Ausnahmen

1 Keine Prüfungsentschädigung erhalten: die Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Staatsbedienstete) und der vom Kanton Basel-Stadt subventionierten Institutionen, die Inhaber von bezahlten Lehraufträgen oder Lektoraten an der Universität Basel, die Inhaber von aus Nationalfondsmitteln bezahlten Stellen an der Universität Basel.
2 Teilzeitbeschäftigte Assistenten werden hingegen für Prüfungsbeisitz ausserhalb der bezahlten Arbeitszeit gemäss § 1 lit. b entschädigt.
5 )

§ 3 Zulagen bei Vakanzen

1 Wird ein vakantes Ordinariat während mehr als einem Semester durch nebenamtliche Lehrbeauftrag - te vertreten, so kann der Regierungsrat bei einer übermässigen zeitlichen Inanspruchnahme der Lehr - beauftragten durch die Mitwirkung bei Prüfungen an der Universität eine Zulage zur Lehrauftragsent -

§ 4 Schlussbestimmungen

1 Bestimmungen in universitären Ordnungen, die dieser Verordnung widersprechen, sind von den zu - ständigen Instanzen aufzuheben. SG 164.100 .
2) Ingress in der Fassung des RRB vom 20. 6. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, publiziert am 22. 7. 1995).
3)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 10. 6. 1987 (wirksam seit 18. 6. 1987)

4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
5)

§ 2 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 10. 6. 1987 (wirksam seit 18. 6. 1987).

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Mitwirkung an Universitätsprüfungen: Verordnung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
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