Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbei... (164.440)
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Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt

Entschädigung der Stellvertretung: Verordnung Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) Vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. März 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeite - rinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
2 Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.

§ 2 Entschädigungsanspruch

1 Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung zu.
2 Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leis - tungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.

§ 3 Höhe der Entschädigung

1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentra - len Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt.
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§ 4

1 Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermit - telte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der Stellvertretung gekürzt.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwe - senheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.

§ 6

1 Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.
2 )
1)

§ 3 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 24. 2. 1998 (wirksam seit 1. 3. 1998).

2) Publiziert am 30. 12. 1995.
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