Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2001) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solo - thurn vom 10. September 1991
1 ) beschliesst:
1. Aufgaben
§ 1
1 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) überwacht im Rahmen der Ober - aufsicht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsver - fassung (vgl. KRG § 46).
2 Sie prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates und die geson - dert zu behandelnden Geschäftsberichte der * a) Solothurnische Gebäudeversicherung; b) Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
3 Sachlich zusammenhängende Geschäfte sind dem Kantonsrat wenn mög - lich für dieselbe Session zu unterbreiten.
§ 2
1 Die Oberaufsicht der GPK richtet sich nach folgenden Kriterien: a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit); b) Zweckmässigkeit (Angemessenheit getroffener Massnahmen, Effizi - enz bezüglich eingesetzter Mittel, Organisations- und Führungs - strukturen); c) Zielkonformität (Übereinstimmung mit dem Leitbild oder anderen politischen Programmen); d) Effektivität (Wirksamkeit der Rechtsetzung und der Verwaltungstä - tigkeit).
§ 3
1 Die GPK befasst sich mit Einzelakten der Verwaltung nur, um daraus all - gemeine Erkenntnisse zu gewinnen.
1) BGS 121.2 GS 92, 277
1
§ 4
1 In jedem Jahr sind einzelne Dienststellen einer vertieften Prüfung zu un - terziehen.
§ 5
1 Die GPK hat keine Weisungskompetenzen.
2 Die GPK kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstat - ten und Antrag stellen (vgl. KRG § 46 Abs. 2).
3 Die GPK kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und
3).
2. Informationsrechte (vgl. KRG § 29ff.)
§ 6
1 Die GPK kann: a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern; b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) Inspektionen durchführen; e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung
1 ) aussenstehende Sachverstän - dige beiziehen.
§ 7
1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Mei - nungsverschiedenheiten kann die GPK an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).
§ 8
1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheim - nis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).
3. Verhandlungsordnung
§ 9
1 Die GPK konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).
§ 10
1 Der Präsident der GPK erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
1) Bezeichnung gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.
2
§ 11
1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Ge - schäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.
§ 12
1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR
§ 20).
§ 13
1 Erster Ansprechpartner der GPK ist der Regierungsrat.
2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher ta - gen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.
§ 14
1 Inspektionen sind dem jeweils zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).
§ 15
1 Stellt die GPK Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).
§ 16
1 Die GPK tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).
§ 17
1 Die GPK kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben diesel - ben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.
4. Koordination mit anderen Kommissionen
§ 18
1 Die GPK unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen (FIKO, JUKO) über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).
§ 19
1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommis-sionsver - handlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 20
1 Die GPK erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
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2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).
§ 21
1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kom - missionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen (vgl. GR § 25).
§ 22
1 Die GPK kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43ff.): a) auf die Sache nicht einzutreten; b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen; c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzuneh - men; d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderun - gen anzunehmen.
§ 23
1 Die GPK orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).
2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pres - sekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.
§ 24
1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zu - sammenfassen.
§ 25
1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
6. Schlussbestimmungen
§ 26
1 Das Pflichtenheft der GPK vom 26. Oktober 1977
1 ) wird aufgehoben.
§ 27
1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 05.09.2000 01.01.2001 geändert -
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