Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Au... (838.111)
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Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse

Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse Vom 4. Dezember 1990 (Stand 1. Januar 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1
1 Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
a. Grundentschädigung 250 Fr.
b. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr.
c. Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr.
2 Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn
§ 2
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949
1 ) betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970
2 ) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
1) GS 20.72
2) GS 24.265 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.449
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.449 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.449
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.449 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.449
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