Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über eine Ve... (117.450)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über eine Verlegung der Kantonsgrenze an der Reinacherstrasse

Kantonsgrenze an der Reinacherstrasse Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über eine Verlegung der Kantonsgrenze an der Reinacherstrasse ) Vom 11. März 1949 (Stand 29. März 1949) Nachdem Herr Franz Leppert in Münchenstein, Neue Welt, den beidseitigen Behörden von seiner Absicht Kenntnis gegeben hat, zum Zwecke der Erweiterung seines Fournierbetriebes einen im Stadt - gebiet gelegenen Landkomplex käuflich zu erwerben und mit seinem im angrenzenden Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gelegenen Lande zu vereinigen, haben der Regierungsrat von Basel-Stadt, der Regierungsrat von Basel-Landschaft und die Gemeindeversammlung von Münchenstein, letztere mit Beschluss vom 7. Januar 1949, der damit zu verbindenden Verlegung der Kantonsgrenze zuge - stimmt. Darnach soll nun gemäss dem vom Vermessungsamt Basel-Stadt am 17. Februar 1949 erstellten Plan die Kantonsgrenze wie folgt verlegt werden: Art. 1
1 Die Kantonsgrenze wird in der Nähe der Reinacherstrasse in der Weise verlegt, dass der vom einen Kantonsgebiet abzutretende und zum andern Kantonsgebiet zu schlagende Gebietsteil je 1'001 Qua - dratmeter misst, also Abgang und Zuwachs sich voll ausgleichen. Art. 2
1 Vom Gebiet von Basel-Stadt wird ein in obgenanntem Plan mit roter Farbe dargestellter dreieckför - miger Geländeabschnitt (Teil der Parzelle 449(9), Eigentum der Chr. Merian’schen Stiftung) zum Ge - biet von Baselland geschlagen. Dieser Landabschnitt wird gebildet durch die neu mit Nr. 95a und Nr.
96 bezeichneten Grenzsteine sowie durch den alten Grenzstein f 2100. Der Abschnitt grenzt an die heutige Kantonsgrenze an und stösst hier an die landschaftliche Parzelle 3225, im Übrigen wird sie auf den zwei andern Seiten umschlossen vom Rest der Parzelle 449(9). Art. 3
1 Vom Gebiet von Basel-Landschaft wird die in oben genanntem Plan mit gelber Farbe dargestellte Parzelle 3226 (Eigentum der Chr. Merian’schen Stiftung) zum Gebiet von Basel-Stadt geschlagen. Diese Parzelle hat eine dreieckähnliche Form und wird gebildet durch die Kantonsgrenzsteine Nr. 96a,
96b, 96c, 96d, 96e sowie den Grenzstein f 2100. Diese Parzelle liegt an der Reinacherstrasse und grenzt hinten an die heutige Kantonsgrenze und hier zugleich an die dieser entlang gehende baselstäd - tische Parzelle 449(9) an, links an Parzelle 3225. Art. 4
1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgestellt. Art. 5
1 Die Vermarkung und Setzung der neuen Grenzsteine wird, auf Grund des erstellten Planes, von den beidseitigen Vermessungsämtern durchgeführt.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 11./29. 3. 1949. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kantonsgrenze an der Reinacherstrasse Art. 6
1 Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der obgenannte, vom Vermes - sungsamt Basel-Stadt und vom Vermessungsamt Basel-Landschaft mitunterzeichnete Kantonsgrenz - verlegungsplan. Art. 7
1 Dieser Vertrag sowie der zugehörige Plan sind in je sechs Exemplaren ausgefertigt worden; er tritt sofort in Kraft und ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 ) Zu Urkund dessen zeichnen diesen Vertrag Basel, den 11. März 1949, namens Basel-Stadt Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Zschokke Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Liestal, den 29. März 1949, namens Basel-Landschaft Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Erni Der Landschreiber: Schmied
2) Ein Genehmigungsbeschluss des Bunderates ist nicht feststellbar.
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