Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft
Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft Vom 11. Dezember 1985 (Stand 11. Dezember 1985)
§ 1
1 Die freiwilligen Mitglieder werden einer Kategorie A oder B zugeordnet. Das Mitglied hat mit dem Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft zu erklären, welcher Kategorie es anzugehören wünscht; ein späterer Wechsel der Kategorie ist ausgeschlossen.
§ 2
1 Die Mitglieder der Kategorie A und ihre Hinterbliebenen haben, im Ge - gensatz zu denjenigen der Kategorie B, keinen Anspruch auf Anpassung der Pensionen gemäss § 41.
§ 3
1 Der wiederkehrende Beitrag beträgt für die Mitglieder der Kategorie A
15%, für solche der Kategorie B 24% der versicherten Besoldung.
§ 4
1 Bei einer teuerungsbedingten Erhöhung der versicherten Besoldung der ordentlichen Mitglieder (§ 25 Abs. 1) kann das freiwillige Mitglied (Kate - gorie A und B) eine entsprechende Erhöhung seiner versicherten Besol - dung verlangen. Der einmalige Beitrag richtet sich nach dem erforderli - chen Deckungskapital. Andere Erhöhungen der versicherten Besoldung sind nicht möglich.
§ 5
1 Der wiederkehrende Beitrag ist in vierteljährlichen Raten, der einmalige Beitrag bei der Besoldungserhöhung zu entrichten. Die Kassenverwaltung setzt die Zahlungsfristen. Bei Säumigkeit erlischt die Versicherung nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.
§ 6
1 Verlangt das Mitglied die Prämienbefreiung und die sofortige Ausrich - tung der Alterspension, so wird die versicherte Jahresbesoldung wie folgt gekürzt: Alter Mann Frau
60 32,7 % 16,0 %
61 27,6 % 8,4 %
62 22,0 %
63 15,7 %
64 8,5 % In der GS nicht publiziert.
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Massgebend ist das Alter bei Beginn der Prämienbefreiung und der Aus - richtung der Alterspension. Bruchteile des Jahres werden berücksichtigt. Die so ermittelte versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Be - rechnung künftiger Pensionen (einschliesslich Hinterbliebenenpensionen). Sie wird für Mitglieder der Kategorie B der Teuerung angepasst (§ 41).
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