Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft (126.582.53)
CH - SO

Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft

Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft Vom 11. Dezember 1985 (Stand 11. Dezember 1985)

§ 1

1 Die freiwilligen Mitglieder werden einer Kategorie A oder B zugeordnet. Das Mitglied hat mit dem Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft zu erklären, welcher Kategorie es anzugehören wünscht; ein späterer Wechsel der Kategorie ist ausgeschlossen.

§ 2

1 Die Mitglieder der Kategorie A und ihre Hinterbliebenen haben, im Ge - gensatz zu denjenigen der Kategorie B, keinen Anspruch auf Anpassung der Pensionen gemäss § 41.

§ 3

1 Der wiederkehrende Beitrag beträgt für die Mitglieder der Kategorie A
15%, für solche der Kategorie B 24% der versicherten Besoldung.

§ 4

1 Bei einer teuerungsbedingten Erhöhung der versicherten Besoldung der ordentlichen Mitglieder (§ 25 Abs. 1) kann das freiwillige Mitglied (Kate - gorie A und B) eine entsprechende Erhöhung seiner versicherten Besol - dung verlangen. Der einmalige Beitrag richtet sich nach dem erforderli - chen Deckungskapital. Andere Erhöhungen der versicherten Besoldung sind nicht möglich.

§ 5

1 Der wiederkehrende Beitrag ist in vierteljährlichen Raten, der einmalige Beitrag bei der Besoldungserhöhung zu entrichten. Die Kassenverwaltung setzt die Zahlungsfristen. Bei Säumigkeit erlischt die Versicherung nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

§ 6

1 Verlangt das Mitglied die Prämienbefreiung und die sofortige Ausrich - tung der Alterspension, so wird die versicherte Jahresbesoldung wie folgt gekürzt: Alter Mann Frau
60 32,7 % 16,0 %
61 27,6 % 8,4 %
62 22,0 %
63 15,7 %
64 8,5 % In der GS nicht publiziert.
1
Massgebend ist das Alter bei Beginn der Prämienbefreiung und der Aus - richtung der Alterspension. Bruchteile des Jahres werden berücksichtigt. Die so ermittelte versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Be - rechnung künftiger Pensionen (einschliesslich Hinterbliebenenpensionen). Sie wird für Mitglieder der Kategorie B der Teuerung angepasst (§ 41).
2
Markierungen
Leseansicht