Verordnung über die Anhörung der Gemeinden (140.32)
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Verordnung über die Anhörung der Gemeinden

Verordnung über die Anhörung der Gemeinden Vom 15. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970
1 ) über die Organisa - tion und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), * beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betrof - fenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung
2 ) bei der Vor - bereitung von Erlassen und Beschlüssen.
2 Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006
3 ) über das Mitberichts - verfahren und das Vernehmlassungsverfahren. *

§ 2 Art der Anhörung

1 Die Anhörung erfolgt durch:
a. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme;
b. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absät - ze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes
4 ) (kurz: Arbeitsgrup - pe); oder durch
c. eine konferenzielle Aussprache.
2 Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzel - fall.

§ 3 Vermittlung durch die Verbände

1 Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beab - sichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, werden sie durch Vermittlung der betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt § 4 Ab - satz 1. *
2 Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Be - schluss betroffen, wird sie direkt zur Anhörung eingeladen.
1) GS 24.293, SGS 180
2) GS 29.276, SGS 100
3) GS 35.929, SGS 140.31
4) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111

§ 4 Adressaten und Frist für schriftliche Stellungnahmen

1 Die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme ergeht an alle betroffenen Gemeinden sowie an die betreffenden Verbände.
2 Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beab - sichtigten Erlass oder Beschluss betroffen: *
a. werden den Verbänden die Unterlagen für die vorstandsinterne Verteilung in genügender Anzahl zugestellt;
b. werden als Frist für die Stellungnahme in der Regel 3 Monate vorgese - hen.
3 Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Be - schluss betroffen, wird als Frist für die Stellungnahme in der Regel 1 Monat vorgesehen. *

§ 5 Auswertung schriftlicher Stellungnahmen

1 Die Auswertung schriftlicher Stellungnahmen der Gemeinden und der Ver - bände wird transparent dargestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2 Allfällige Verbandswertungen betreffend der Meinung der Mitglieder, die sich nicht geäussert haben, werden übernommen.

§ 6 Nominierungen

1 Die von den Verbänden vorgenommenen Nominierungen von Personen für eine Arbeitsgruppe oder für eine konferenzielle Aussprache sind verbindlich.
2 Es darf nur aus triftigen Gründen von den Nominierungen abgewichen wer - den.

§ 6a * Anhörung in Arbeitsgruppen

1 Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interes - senvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören.

§ 7 * Vergütungen

1 Der Kanton vergütet die Mitwirkung von Gemeinde- und Verbandsvertreterin - nen und -vertretern in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion einge - setzten Arbeitsgruppe gemäss § 18 der Verordnung vom 30. März 2004
5 ) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für
2 Die Mitwirkung gilt nicht als Interessensvertretung gemäss § 2 Ab - satz 2 Satz 2 der Verordnung gemäss Absatz 1.
5) GS 35.65, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111

§ 8 Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren

1 Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemein - den angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Ver - nehmlassung unterbreitet.

§ 9 Informationen an die Verbände

1 Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1111
21.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1 eingefügt GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 3 geändert GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.438
20.12.2005 01.01.2006 § 6a eingefügt GS 35.825
16.05.2006 01.07.2006 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 35.932
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.07.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1111 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 1 Abs. 2 16.05.2006 01.07.2006 eingefügt GS 35.932

§ 3 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.438

§ 4 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438

§ 4 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438

§ 6a 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.825

§ 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.438

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1111
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