Verordnung über Rohrleitungsanlagen
Verordnung über Rohrleitungsanlagen Vom 28. November 1967 (Stand 1. Januar 1982) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsan - lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) vom 4. Oktober 1964
1 ) und Artikel 38 Ziffer 1 der Kan - tonsverfassung vom 23. Oktober 1887 beschliesst:
§ 1 A. Allgemeines
1 Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssi - ger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die eidgenössischen Vorschriften.
2 Sie bestimmen auch, ob die Anlagen unter der Aufsicht des Bundes oder des Kantons stehen.
§ 2 B. Anlagen unter Aufsicht des Bundes
1 Bei Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Justizdepartement
2 ) zuhanden der Bundesbehörden Stellung zum Konzessions- und Enteignungsgesuch.
2 Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. *
§ 3 C. Anlagen unter Aufsicht des Kantons
1. Zuständigkeit
1 Der Bau und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen der Bewilligung des Bau- und Justizdeparte - mentes. *
2 Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. *
§ 4 2. Technische Aufsicht
1 Die technische Aufsicht wird dem eidgenössischen Rohrleitungsinspekto - rat übertragen.
2 Die entsprechenden Verfügungen werden von der zuständigen kantona - len Behörde erlassen.
1) SR 746.1 .
2) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 84, 81
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§ 5 3. Gebühren und Kosten
1 Das Bau- und Justizdepartement wendet bei der Erhebung von Gebühren und Kosten die eidgenössischen Bestimmungen, die für Anlagen unter Aufsicht des Bundes gelten, sinngemäss an. Die dort genannten Gebühren gelten als Höchstansätze. Zu ersetzen sind ausserdem die Publikationskos - ten.
2 Die Gebühren für die Benützung öffentlicher Gewässer und von Kan - tonsstrassen richten sich nach dem Gebührentarif.
§ 6 * 4. Beschwerdeweg
1 Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
§ 7 D. Schlussbestimmungen
1. Genehmigung durch den Kantonsrat
1 Die Kompetenzdelegationen in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und die Ge - bührenbestimmungen in § 5 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 8 2. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Sie gilt rückwirkend auch für solche Anlagen unter Aufsicht des Kantons, die gestützt auf das Bundesgesetz bereits bewilligt worden sind. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt. Inkrafttreten am 7. März 1968.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.09.1981 01.01.1982 § 2 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 1 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 6 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 1 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 6 08.09.1981 01.01.1982 totalrevidiert -
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