Regelung der beruflichen Vorsorge für den Diözesanbischofs des Bistums Basel (423.378.1)
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Regelung der beruflichen Vorsorge für den Diözesanbischofs des Bistums Basel

1 Regelung der beruflichen Vorsorge für den Diözesanbischofs des Bistums Basel Beschluss der Diözesankonferenz des Bistums Basel vom 5. Januar 1995 Die Diözesankonferenz des Bistums Basel nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Vorortes vom

8. November 1994

beschliesst: I.

1. Der Beschluss der Diözesankonferenz vom 10. Dezember 1971 betref-

fend Festsetzung des Ruhegehaltes des Diözesanbischofs1) und der Be- schluss der Diözesankonferenz vom 16. November 1936 über die grund- sätzliche Gewährung eines Ruhegehaltes an einen infolge dauernder Krankheit und wegen Invalidität auf sein Amt verzichtenden Bischof von Basel und Lugano2) werden, vorbehältlich Ziffer 3, aufgehoben.

2. Für den Diözesanbischof ist folgende BVG-konforme Regelung über die

berufliche Vorsorge zu treffen:

2.1 Sofern möglich und vom neu gewählten Diözesanbischof gewünscht,

verbleibt der Gewählte in jener Pensionskasse, in der er vor seiner Wahl zum Bischof versichert war. Der Verbleib in der bisherigen Pensionskasse wird durch Abschluss einer Anschlussvereinbarung zwischen den zehn Diözesanständen und der Pensionskasse sichergestellt.

2.2 Fällt eine Regelung nach Ziffer 2.1. ausser Betracht, ist der gewählte

Diözesanbischof mittels Anschlussvereinbarung der Diözesanstände bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn zu versichern.

3. Für den emeritierten Diözesanbischof Dr. Otto Wüst gelten die unter

Ziffer 1 erwähnten Beschlüsse der Diözesankonferenz vom 10. Dezember
1971 und vom 16. November 1936 weiterhin.

4. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Diözesanstände

und tritt rückwirkend auf den 1. April 1994 in Kraft. ________________
1 ) BGS 423.378.1.
2 ) GS 73, 631 (BGS 423.378.25).
2 II. Die zehn Diözesanstände haben den Beschluss der Diözesankonferenz vom

5. Januar 1995 wie folgt ratifiziert:

a) Solothurn, am 8. November 1994 (RRB Nr. 3176, Botschaft und Ent- wurf); b) Luzern, am 14. Februar 1995; c) Bern, am 22. März 1995; d) Zug, am 17. Januar 1995; e) Aargau, am 15. Februar 1995; f) Thurgau, am 28. März 1995; g) Basel-Landschaft, am 14. März 1995; h) Basel-Stadt, am 21. Februar 1995; i) Schaffhausen, am 21. Februar 1995; j) Jura, am 16. Januar 1995. Mit RRB vom 25. April 1995 wird der Beschluss der Diözesankonferenz als von sämtlichen Diözesanständen angenommen erklärt
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