Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
Gesamtausgabe 1959: Gesetz Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1
1 Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Er - lasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.
§ 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu be - stimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
§ 3
1 Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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