Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim Biberist
1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim Biberist Vom 29. Juni/15. Juli 1977 Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau des Säuglingsheims Biberist sicherzustellen sind, dass die Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim Biberist daher im Sinne der Spitalvorlage VI
1 ) dem Staat ein mehrheitliches und dauerndes Mitbe- stimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet, dass die Vereinbarung vom 12. November 1968 mit dem Kanton Solothurn eine Änderung des Stiftungsreglementes verlangt wird vereinbart: I. Das Stiftungsreglement der Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim Bibe- rist erhält mit den durch diese Vereinbarung beschlossenen Änderungen folgenden bereinigten Wortlaut: Stiftungsreglement der Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim Biberist
1. Sitz
Die Stiftung Solothurnisches Säuglingsheim mit Sitz in Biberist ist eine gemeinnützige Institution des ehemaligen Vereins für Säuglingsfürsorge im Kanton Solothurn.
2. Zweck
Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral. Sie hat den Zweck, das unter der Bezeichnung „Solothurnisches Säuglingsheim“ bestehende Heim zu betreiben und unterhalten. Das Heim dient der Aufnahme, Pflege und Behandlung von gesunden und kranken Säuglingen sowie von Kleinkin- dern ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Kostenträger. Es steht unter ärztlicher Leitung und Betreuung. Das Heim führt eine eigene Frühgeburtenabteilung. Über die Aufnahmebedingungen erlässt der Stif- tungsrat ein Pflegekinderreglement. Die Stiftung schliesst in ihren Zweck die Ausbildung junger Töchter in der Säuglingspflege ein. ________________
1 ) BGS 817.11.
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3. Vermögen und Mittelbeschaffung
Das vom Verein für Säuglingsfürsorge dem Stiftungszwecke gewidmete Vermögen besteht inklusive Säuglingsheim und Umschwung in einem in der Stiftungsurkunde erzeigten Vermögen von 30'000 Franken. Die Mittel zum Betriebe und Unterhalt der Stiftung werden durch Pflegegelder und Pfleglinge, durch Zuwendungen und Schenkungen von Staat, Gemeinden, Industrie und Privaten beschafft.
4. Die Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind: − Stiftungsrat − Gönnerrat − Heimleitung (pflegerisch und administrativ) − Medizinische Leitung − Verwaltung − Kontrollstelle
5. Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus 7 Mit- gliedern. Hievon werden auf eine ordentliche Amtsdauer 4 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn gewählt. Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Stiftungsurkunde oder Reglement andern Organen übertragen sind. Er bestimmt die Kompetenzen anderer Organe, soweit dies nicht bereits durch das Reglement geschieht. Er ist für die Mittelbeschaffung besorgt und genehmigt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn den jährlichen Voranschlag und die Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten. Für den Gebäudeunterhalt gilt sinnge- mäss der Regierungsratsbeschluss vom 25. Januar 1966. Das kantonale Hochbauamt hat danach im Einvernehmen mit dem Sanitäts-Departement und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Stiftung die für die jährlichen Kostenvoranschläge erforderlichen baulichen Aufwendun- gen zu prüfen und vorzuschlagen. Der regierungsrätlichen Genehmigung unterliegen ebenfalls die Taxord- nung und die Tarifverträge sowie die Regelung der Gehälter und Ent- schädigungen. Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, vorbehältlich des Wahlrechtes des Staates für 4 Mitglieder. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von je vier Jahren (Wiederwahl möglich) einen Präsidenten, Vize- präsidenten und Protokollführer. Er wählt die Heimleitung, den Heimarzt, die Verwaltung und einen Rechnungsrevisor. Die Anstellung von Abtei- lungsschwestern bedarf seiner Zustimmung. Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zur Beratung und Genehmigung von Budget und Jahresrechnung. Die Einladung erfolgt auf Weisung des Präsidenten durch den Protokollführer schriftlich, 10 Tage vorher. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann beim Präsidenten unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Be- schlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist
3 die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder notwendig. Be- schlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Die Proto- kolle werden als Beschlussesprotokolle geführt. Nur wo in wesentlichen Fragen Meinungsverschiedenheit herrscht, sind die Ansichten einzelner Mitglieder kurz festzuhalten.
6. Der Gönnerrat
Der Gönnerrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und vertritt die In- teressen der Freunde und Gönner des Säuglingsheimes. Ihm gehören nebst Vertretern von Handel, Gewerbe und Industrie namentlich Vertreter sozia- ler Institutionen an, wie: Pro Juventute, Gemeinnützige Frauenvereine, Säuglingsfürsorge, Pro Infirmis, Tuberkulosefürsorge, Landfrauenvereini- gung, Ammännerkonferenz der Einwohner- und Bürgergemeinden usw. Der Gönnerrat konstituiert und ergänzt sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, Vizepräsidenten und Protokollführer. Sofern der Gönnerrat im Stiftungsrat nicht vertreten ist, nimmt dessen Präsident mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. Der Gönner- rat prüft und organisiert Aktionen zur Mittelbeschaffung. Er wird vom Stiftungsrat vor Durchführung von baulichen Veränderungen, Erweiterun- gen, Zweckänderungen, angehört.
7. Heimleitung
Die administrative und pflegerische Heimleitung wird durch eine Ober- schwester ausgeübt. Sie wird durch den Stiftungsrat gewählt. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem Pflichtenheft festgelegt. Die Oberschwe- ster hat im Stiftungsrat beratende Stimme.
8. Medizinische Leitung
Die medizinische Leitung obliegt einem Heimarzt und einem Stellvertre- ter. Beide werden durch den Stiftungsrat gewählt. Sofern der Heimarzt nicht dem Stiftungsrat angehört, hat er darin beratende Stimme.
9. Verwaltung
Der vom Stiftungsrat gewählte voll- oder nebenamtliche Verwalter be- sorgt die Buchhaltung der Stiftung und des Heimes. Er schliesst per Ende eines Jahres nach den Richtlinien des Stiftungsrates die Vermögens-, Ge- winn- und Verlustrechnung ab. Die Rechte und Pflichten werden in einem Pflichtenheft festgehalten. Der Verwalter hat im Stiftungsrat beratende Stimme, sofern er ihm nicht als Mitglied angehört.
10. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. 1 Mitglied wird vom Regie- rungsrat des Kantons Solothurn und 1 Mitglied vom Stiftungsrat auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
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11. Vertretung der Stiftung
Zur rechtsverbindlichen Vertretung der Stiftung zeichnen Präsident, Vize- präsident und Verwalter unter sich oder je kollektiv mit dem Protokollfüh- rer.
12. Umwandlung oder Auflösung der Stiftung
können nur gemäss Artikel 85 ff. ZGB erfolgen.
13. Abänderung des Stiftungsreglementes
Das Stiftungsreglement kann im Rahmen des Stiftungszweckes und der Vereinbarungen mit dem Kanton Solothurn mit einfachem Mehr vom Stiftungsrate abgeändert werden. Die Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn zu Änderungen des Stiftungsreglementes bleibt vorbehalten. Jede Änderung ist dem Handelsregister und der kantonalen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Stiftung „Solothurnisches Säuglings- heim“ vom Stifter, dem Vereine für Säuglingsfürsorge im Kanton Solo- thurn, anlässlich der Generalversammlung vom 16. Februar 1949 zur ge- treulichen Handhabe so gegeben und abgeändert anlässlich der ordentli- chen Generalversammlungen des Stiftungsrates vom 8. April 1965, 5. Sep- tember 1968 und 15. November 1976. II. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspar- teien in Kraft. III. Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprüngli- chen Stiftungsbestimmungen. Vom Regierungsrat am 15. Juli 1977 beschlossen
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