Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
1) Vom 13. Februar 1996 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2) , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
§1. An der Diplomabteilung der Handelsmittelschule (HMS) der
Kantonalen Handelsschule kann, die Handelsdiplomausbildung be- gleitend und übergreifend, die eidgenössische Berufsmaturität erwor- ben werden.
§2. Auf den Berufsmaturitätsausweis hat Anspruch:
a) wer das eidgenössisch anerkannte Handelsdiplom an der Diplom- abteilung der KHS erworben hat, b) wer die unter § 3 erwähnten Zusatzqualifikationen erworben hat, c) wer nach dem Diplomabschluss eine praktische kaufmännische Tätigkeit von mindestens 39 Wochen absolviert hat, d) wer im Anschluss an diese Tätigkeit die Prüfung im Bereich «Prak- tische Arbeiten» abgelegt hat und die Bestehensnormen gemäss
§ 8 erfüllt.
§3. Zusatzqualifikationen werden während der vierjährigen Han-
delsmittelschulzeit erworben, und zwar in Mathematik, Biologie, Geo- graphie und Geschichte. Die Inspektion
3) des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule bestimmt jährlich auf Antrag der Schulleitung, ob sie in Form einer Facharbeit oder einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung erworben werden.
§4. Die Noten der Zusatzqualifikationen werden mit den jeweiligen
Semesternoten hälftig verrechnet und für das Berufsmaturzeugnis ge- sammelt.
§5. Die Schulleitung kann auf Antrag der Mehrheit der in einer
Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer oder in eigener Kom- petenz einen Schüler oder eine Schülerin von der Weiterführung der Berufsmaturvorbereitung ausschliessen.
§6. Die Noten des Berufsmaturzeugnisses kommen auf folgende
Weise zustande: – Deutsch: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Französisch: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Englisch: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Mathematik: Durchschnitt aus Erfahrungsnote plus Zusatzqualifika- tion, – Rechnungswesen: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Betriebslehre: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Volkswirtschaftslehre: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Geschichte/Staatskunde: Durchschnitt aus Erfahrungsnote plus Zu- satzqualifikation, – Geographie: Durchschnitt aus Erfahrungsnote plus Zusatzqualifika- tion, – Biologie: Durchschnitt aus Erfahrungsnote plus Zusatzqualifikation, – Informatik: Übernahme aus HMS-Diplom, – Textverarbeitung: Übernahme der HMS-Diplomnote, – Praktische Arbeiten/Kenntnisse aus Betrieb und Branche: Durch- schnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung.
§7. Die Schlussnoten der folgenden Fächer werden doppelt gezählt:
Deutsch, Französisch, Rechnungswesen, Betriebs- und Rechtslehre, Praktische Arbeiten.
§8. Das Berufsmaturzeugnis wird erteilt, wenn Punktzahl und No-
tenbild den folgenden Mindestbedingungen entsprechen: Punktzahl: 72 Punkte Notenbild: keine Note eins höchstens eine Note zwei und eine Note drei höchstens drei mal Note drei mindestens Note vier im Fach «Praktische Arbeiten».
§9. Für die Bewertung der Zusatzqualifikationen werden Fachex-
pertinnen und Fachexperten zugezogen.
§ 10. Für alle nicht speziell genannten Fälle gilt das «Reglement über
die Diplomprüfungen an der Kantonalen Handelsschule Basel vom
5. März 1986
4) » sinngemäss. Einzelheiten werden in von der Schule auf- gestellten Ausführungsbestimmungen geregelt.
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