Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Vom 19. Dezember 2008 (Stand 1. August 2009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) und § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
2 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Das Reglement ordnet das Übertrittsverfahren für Schüler und Schülerin - nen der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Pri - marschule in die Sekundarschule B, E und P.
2 Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental gelten die Bestim - mungen entsprechend bereits für die vierte und fünfte Klasse der Primar - schule, soweit das Reglement keine abwei chende Regelung enthält.
3 Für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach gilt das Regle - ment über das Empfeh lungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 2007
3 )
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4 Für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Thierstein gelten die Ver - ordnung über die Auf nahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thier - stein vom 3. Juni 2002
4 ) und das Reglement über die Aufnahme ins Regio - nale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 2002
5 )
.
§ 2 Übertrittsvoraussetzung
1 Der Übertritt in die Sekundarschule B, E und P setzt die entsprechende Eignung voraus.
1) BGS 413.111 .
2) BGS 414.11 .
3) BGS 414.116.222 .
4) BGS 414.116.22 .
5) BGS 414.116.221 . GS 103, 183
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§ 3 Beurteilung der Eignung
1 Die Klassenlehrperson beurteilt die Eignung eines Schülers oder einer Schülerin für den Über tritt in die Sekundarschule B, E oder P in einem stan - dardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien: a) Langzeitbeurteilung (Zeugnisnoten) in den Fächern Deutsche Spra - che, Mathematik und Sachunterricht während des zweiten Semes - ters der fünften Klasse und des ersten Semesters der sechsten Klasse; Gewichtung: 60%; b) Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsche Sprache und Mathema tik; Gewichtung: 40%.
2 Liegen die Resultate aus Langzeitbeurteilung und kantonaler Vergleichs - arbeit in Grenzberei chen, beurteilt sie zusätzlich das Arbeits- und Lernver - halten.
3 Die Beurteilung ist auf den vom Amt für Volksschule und Kindergarten dafür vorgesehenen Formularen festzuhalten.
§ 4 Härtefälle
1 Die Klassenlehrperson kann in ihrem Antrag Härtefälle (z.B. bei Schul - wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra - chigkeit) zugunsten der Schüler und Schü lerinnen berücksichtigen und von den Kriterien gemäss § 3 abweichen.
2. Übertrittsverfahren
§ 5 Grundsatz
1 Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerin - nen in die Sekundar schule B, E oder P werden während des Übertrittsver - fahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und besonders gefördert.
2 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Sekundarschule K: 5 % der Schüler und Schülerinnen; b) Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen; c) Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen; d) Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
3 Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungs - tabelle.
4 Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.
§ 6 Schulleitungskonferenz
1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
2 Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei - tung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P; und c) den Schulleitungen der Primarschulen.
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§ 7 Information
1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klassen stellen den Erzie hungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemein samen Veranstaltung das Über - trittsverfahren vor.
2 An dieser Veranstaltung informiert die Schulleitung der Sekundarschule über Schultypen, Ziele und Anforderungsprofile der Sekundarschule.
§ 8 Kantonale Orientierungsarbeit
1 Zu Beginn der fünften Klasse wird eine kantonale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie be steht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Spra - che und Mathematik.
2 Sie dient der Lehrperson als Standortbestimmung und zur Überprüfung des Beurteilungsmass stabes.
3 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Orientierungsarbeit.
§ 9 Beurteilungsgespräch
1 Im Beurteilungsgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, be spricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe - rechtigten und den Schülerinnen und Schü lern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
§ 10 Kantonale Vergleichsarbeit
1 Am Ende des ersten Semesters der sechsten Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durch geführt. Sie besteht aus je zwei Tests in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.
2 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.
§ 11 Übertrittsgespräch
1 Im Übertrittsgespräch zu Beginn des zweiten Semesters der sechsten Klas - se bespricht die Klas senlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin das Beur teilungsergebnis des Übertrittsver - fahrens und den Antrag für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschu - le.
2 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, führen die Klassenlehrperson und die Schulleitung mit ihnen ein zusätzliches Übertrittsgespräch.
3 Im zusätzlichen Übertrittsgespräch überprüft die Schulleitung den Antrag der Klassenlehr person auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin.
§ 12 Zuteilungsantrag
1 Die Schulleitung der Primarschule leitet den Antrag der Klassenlehrper - son für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule an die Schullei - tungskonferenz weiter.
2 Sind die Erziehungsberechtigten auch nach dem zusätzlichen Übertritts - gespräch mit dem Antrag nicht einverstanden, weist die Schulleitung die Schulleitungskonferenz auf die Differen zen hin.
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§ 13 Übertrittsentscheid
1 Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende April.
2 In Fällen, in denen vorgängig kein Einvernehmen über den Antrag zu - stande gekommen ist oder in denen die Schulleitungskonferenz vom An - trag der Schulleitung der Primarschule ab weicht, sind die Erziehungsbe - rechtigten beziehungsweise die Schulleitung der Primarschule vor dem Entscheid anzuhören.
§ 14 Form der Aufnahme
1 Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für die Schultypen Sek B, E und P definitiv.
§ 15 Umteilungsempfehlung
1 Die Lehrpersonen können im Einverständnis mit den Erziehungsberech - tigten der zuständigen Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die offen - sichtlich falsch zugeteilt worden sind, bis Ende November zur Umteilung in einen anderen Typ der Sekundarschule empfehlen.
§ 16 Ausserordentliche Übertritte
1 Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des fünften oder sechs - ten Schuljahres in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsver - fahren sinngemäss angewendet. Die vorhan denen Zeugnisnoten der fünf - ten und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
2 Schüler und Schülerinnen aus Privatschulen, die in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundar schule übertreten wollen, haben eine Aufnahmeprü - fung der jeweiligen Sekundarschule am Aufenthaltsort der Schüler und Schülerinnen zu bestehen.
3 Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid.
§ 17 Organisation und Zusammenarbeit vor Ort
1 Die Schulleitungskonferenz regelt die örtliche Organisation des Über - trittsverfahrens, ins be sondere die Zusammenarbeit und den Erfahrungs - austausch der Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse.
2 Sie führt nach dem ersten Semester des Schuljahres mit den Lehrpersonen einen Anlass durch, der dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammen hang mit dem Übertrittsverfahren dient.
§ 18 Koordination und Kapazitätsausgleich
1 Die Koordination für die Sekundarschulen P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P.
2 Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einver - ständnis mit den Erzie hungsberechtigten und den zuständigen Schulleitun - gen Schüler und Schülerinnen der Sekun darschule P anderen Standorten zuweisen.
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3. Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in
Bättwil
§ 19 Regionale Orientierungsarbeit
1 Für die Standortbestimmung wird zu Beginn der vierten Klasse eine re - gionale Orientierungs arbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Ma
2 Die Schulleitungskonferenz regelt Inhalt und Organisation der regionalen Orientierungsarbeit.
§ 20 Kantonale Vergleichsarbeit
1 Zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durch geführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fä - chern Deutsche Sprache und Mathematik.
2 Sie entspricht der kantonalen Orientierungsarbeit.
3 Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.
§ 21 Termin Übertrittsentscheid
1 Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende März.
4. Rechtsmittel
§ 22 Beschwerden
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmung
1 Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom
21. Juni 1983
1 ) gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 2009/2010: 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 2010/2011: 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 2011/2012: 8. und 9. Klasse; d) Schuljahr 2012/2013: 9. Klasse.
2 Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil gilt es in den folgenden Schuljah ren noch für die angegebenen Klassen: a) Schuljahr 2009/2010: 5., 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) Schuljahr 2010/2011: 6., 7., 8. und 9. Klasse; c) Schuljahr 2011/2012: 7., 8. und 9. Klasse;
1) GS 101, 202.
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d) Schuljahr 2012/2013: 8. und 9. Klasse; e) Schuljahr 2013/2014: 9. Klasse.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom
21. Juni 1983
1 ) wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2009 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2009.
1) GS 101, 202 (BGS 413.451).
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