Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrass... (730.150.132)
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Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
132 Basel Breite - Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsbur gerstrasse / St. Alban - Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breite brücken) / Schwarzwaldbrücke GRB vom 20. April 1988 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mis sio n und gestützt auf die §§ 5 und 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 und die §§ 1ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937
1 ) über Anlegung und Korrektion von Str assen und § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927
2 ) über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private, beschliesst:

1.

2.

3.

Für das im Plan Nr.11‘280 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 30. Juli 1984 bezeichnete Geb iet werden folgende spezielle Bau vorschrif ten erlassen:

3.1.

a) Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine durchge hende Randbebauung längs der Baulinie der Farnsburger strasse zuläs sig. b) Mindestens 50 % der hinter der Baulinie liegenden Fläche darf nicht überbaut werden.

3.2.

a) Auf der mit B bezeichneten Fläche ist nur eine durchge hende Randbebauung längs der Baulinie der Erschliessungs strasse zu läs sig. b) Die Bruttogeschossfläche einer zonengemässen Randbebau ung darf nicht überschritten werden. c) Es sind f ünf Vollgeschosse zulässig; ein allfälliges Hangge schoss wird in die Zahl der Vollgeschosse eingerechnet. Die Vollge schosse dürfen eine Baut iefe von 18 m erreichen; ausge nommen hievon ist das oberste Vollg eschoss, dessen Bau tiefe auf 12 m be grenzt ist. d) Gegen die Grünzone gerichtete Gebäudewände dürfen eine Höhe von 16 m, gegen die Erschliessungsstrasse gerichtete Ge bäude wände eine Höhe von 18 m erreichen. e) Erdgeschossige Bauten sind von den Nac hbar - und Allmend gren zen 5 m entfernt zu halten. f) Höchstens 50 % der Parzellenfläche dürfen mehrgeschossig, wei tere 20 % nur erdgeschossig überbaut werden. Vorbehal ten bleibt die Errichtung einer Fussgängerpasserelle. Die Dachflä - chen der erdgesch ossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten. g) Vom Trottoir der Schwarzwaldbrücke zur Grünzone ist eine öf fentliche Fussgängerverbindung zu erstellen.
1 ) SG 730.100 .
2 ) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 20 13 ( SG 724.100 ) .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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3.3.

a) Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zustän dige Departement grössere Bautiefe n sowie kleinere Freiflä chen be willigen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht über schritten wird. b) Der Anbau des Fussweges zwischen Zürcherstrasse und der zent ral gelegenen Grünzone ist zulässig.

3.4.

Die Bauten sind mit Flachdächern zu verseh en.

3.5.

Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzep tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

4.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung eines Park decks u nter den Breitebrücken und einer unterirdischen Zufahrt sowie der An schlussbauwerke der vorgesehenen Fussgängerunter - oder - überfüh - rung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzel len zu bilden und sie mit unselbständigen Baurechten zu belasten. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauung splänen und Dokumenten in O EREBl ex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/145.html
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