Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (646.40)
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Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen Vom 15. März 2005 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

§ 2 Berufsauftrag, Bereiche

1 Der Berufsauftrag der Lehrperson setzt sich aus folgenden Bereichen zusam - men:
a. Unterrichten (Bereich A);
b. Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Bereich B);
c. Teamarbeit, Schulentwicklung und Schulverwaltung (Bereich C);
d. Eltern- und Schülerberatung, Klassenlehrerin / -lehrer (Bereich D),
e. Weiterbildung (Bereich E).
2 Das Vollpensum (Pflichtstunden) der einzelnen Schulstufen und -arten wird im Personaldekret vom 8. Juni 2000
1 ) geregelt.
3 Die Bereiche A und B umfassen 85% der Jahresarbeitszeit. Abweichungen sind in begründeten Fällen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson möglich. *
4 Die Bereiche C, D und E umfassen 15% der Jahresarbeitszeit. Die Aufteilung wird individuell zwischen Schulleitung und Lehrperson vereinbart, jedoch sind mindestens 2% für die Weiterbildung zu reservieren.
5 Der Bereich C umfasst unter anderem die Teilnahme an Konferenzen, Kon - venten, Fachschaftssitzungen, Behördensitzungen, Absprachen mit anderen Lehrpersonen, Gemeinschaftsanlässen, Schulentwicklung und Evaluation.
6 ... *
7 Bei einem Unterrichtsausfall infolge Urlaub, Krankheit etc. von mehr als
1 Woche wird neben den Bereichen A und B, die Jahresarbeitszeit auch in den Bereichen C, D und E gekürzt. *
1) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491

§ 3 Spezialfunktionen

1 Spezialfunktionen sind von Lehrpersonen ausserhalb des Berufsauftrags übernommene Aufgaben innerhalb des Schulbetriebs.
2 An den Schulen können folgende Spezialfunktionen eingerichtet werden:
a. Stundenplanordnerin / Stundenplanordner;
b. * technischer ICT-Support (TICTS);
c. Bibliotheks- / Mediotheksbetreuerin / Bibliotheks- / Mediotheksbetreuer;
d. Materialverantwortliche / Materialverantwortlicher;
e. * Konventsleitung;
f. * pädagogischer ICT-Support (PICTS);
g. * Laufbahnverantwortliche / Laufbahnverantwortlicher.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Spezialfunktionen defi - nieren, sofern die Aufgaben folgende Kriterien erfüllen:
a. Sie sind in erheblichem Mass für den Schulbetrieb notwendig;
b. sie setzen eine Spezialkompetenz voraus;
c. sie sind mengenmässig in einem Normalpensum gemäss § 2 Absatz 1 nicht unterzubringen;
d. sie sind von einer Einzelperson effizienter zu bewältigen als von vielen Einzelnen.
4 Für Spezialfunktionen können die Schulleitungen Funktionsbeschreibungen aufgrund der kantonalen Vorgaben erlassen.
5 Die Schulleitungen setzen die Inhaberinnen / Inhaber von Spezialfunktionen gemäss den in § 2 Absatz 1 definierten Bereichen ein. *

§ 4 Jahresarbeitszeit (JAZ)

1 Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson entspricht der jährlichen Sollarbeits - zeit gemäss § 2 der Verordnung vom 4. Januar 2000
2 ) zur Arbeitszeit.
2 Für das 1. Semester gilt die Sollarbeitszeit der Monate August bis Januar, für das 2. Semester diejenige der Monate Februar bis Juli.
3 Die Jahresarbeitszeit ist für Teilzeitarbeitende anteilmässig zu kürzen. Sollte die Beanspruchung den pro-rata-Anteil der Bereiche C, D und E übersteigen, so kann der Mehraufwand aus dem Schulpool vergütet werden. *

§ 5 Mehrlektionen

1 Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die auf Anordnung der Schulleitung über die Pflichtlektionen eines Vollpensums hinaus geleistet werden.
2 Mehrlektionen werden vergütet, wenn sie nicht kompensiert werden können.
2) GS 33.1033, SGS 153.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491

§ 6 * Ferien und unterrichtsfreie Zeit

1 Die Lehrperson hat Anspruch auf Ferien gemäss Dekret vom 8. Juni 2000
3 ) zum Personalgesetz (Personaldekret).
2 Die Ferien müssen während der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) bezogen werden.
3 Die während der Schulwochen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehende, geleistete Arbeit wird während der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) kompensiert.
4 Der Ferienanspruch gemäss Personaldekret wird von der Jahresarbeitszeit für die Berechnung des Berufsauftrags abgezogen.

§ 7 Freie Wahl von Ort und Zeitpunkt der Arbeitserbringung

1 In der Wahl von Ort und Zeitpunkt der Arbeitserbringung in den Bereichen «Vor- und Nachbereiten des Unterrichts», «Eltern- und Schülerberatung» so - wie «Weiterbildung» gemäss § 2 sind die Lehrpersonen grundsätzlich frei.

§ 8 Kontaktzeiten

1 Die Lehrperson ist verpflichtet, ausserhalb der Unterrichtszeiten angemesse - ne, praktikable Kontaktzeiten für die Schülerinnen und Schüler und für die Er - ziehungsberechtigten einzurichten.

§ 9 Präsenzzeiten

1 Die Schulleitung kann nach Anhörung des Konvents der Lehrpersonen feste wöchentliche Präsenzzeiten für die Erfüllung gemeinschaftlicher Aufgaben aus - serhalb der Unterrichtszeiten festlegen.
2 Die Schulleitung kann in der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) in angemes - sener Art und Weise Präsenzzeiten für projektbezogene Schulentwicklung fest - legen.
3 In begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich mit einzelnen Lehrper - sonen individuelle Präsenzzeiten vereinbaren.
4 Präsenzzeiten an Sonn- und Feiertagen sowie den weiteren vom Regierungs - rat festgesetzten, bezahlten arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen sind nicht zuläs - sig. Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach
20 Uhr dürfen nur ausnahmsweise angeordnet werden. *

§ 10 Unterrichtsausfall

1 Fällt wegen abwesenden Klassen Unterricht aus, so können die betroffenen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung gemäss Stundenplan eingesetzt werden.
3) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491
2 Bei kurzfristigem Ausfall von Lehrpersonen können parallel unterrichtende Lehrpersonen zur Betreuung von Klassen eingesetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Abgeltung. Spätestens nach 3 Schultagen ist eine Stellvertretung einzusetzen.

§ 11 * Arbeitszeiterfassung

1 Die Erfassung für die Tätigkeiten gemäss § 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e erfolgt mittels einfacher Agendaführung.
2 Für die Erfassung können vorgängig Jahrespauschalen vereinbart werden.
3 Eine Erhöhung oder Reduktion von vorgängig vereinbarten Jahrespauschalen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Schullei - tung möglich. Die Lehrperson führt in diesem Fall eine Agenda zur Arbeitszei - terfassung.

§ 12 Absenzen

1 Bei geplanter Abwesenheit einer Lehrperson (wie z.B. Militär-, Zivildienst, Zi - vilschutz, Hochzeiten) ist die Schulleitung rechtzeitig zu informieren. Die Schul - leitung entscheidet über zu treffende Regelungen.

§ 12a * Übergangsbestimmung

1 Auf der Basis der in § 2 Absatz 3 und 4 vorgesehenen prozentualen Auftei - lung der Arbeitszeit auf die Bereiche des Berufsauftrages wird ab Schul - jahr 2016/17 auf den Sekundarstufen I und II der C/D-Bereich um den A/B- Anteil einer Pflichtlektion verkleinert und der A/B-Bereich um denselben Anteil vergrössert. *
2 Für die Ausübung der Kernfunktion als Klassenlehrperson gilt auf den Sekun - darstufen I und II an Vollzeitschulen eine Arbeitszeitpauschale von 65 Stunden, an dualen Berufsfachschulen eine Arbeitszeitpauschale von 32,5 Stunden. Die Differenz zwischen dieser und dem für die Übernahme der Aufgabe als Klas - senlehrperson angerechneten Lektionenanteil wird für Aufgaben in den Berei - chen C, D und E verwendet. *
3 Die Regelungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten bis zur Inkraftsetzung der rechtlichen Grundlagen für den erneuerten Berufsauftrag der Lehrperso - nen. *
4 Legt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusätzliche schulfreie Tage für
2 Wochen Weihnachtsferien fest, verwenden die Lehrpersonen die freiwerden - de Arbeitszeit für weitere ihnen im Rahmen des Berufsauftrags übertragene Aufgaben, davon 2 Tage in der unterrichtsfreien Zeit für gemeinschaftliche Auf - gaben der Schule. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0491
16.06.2009 01.08.2009 § 2 Abs. 3 geändert GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 3 Abs. 5 geändert GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 4 Abs. 3 geändert GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 9 Abs. 4 geändert GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 9 Abs. 4 geändert GS 36.1137
16.06.2009 01.08.2009 § 11 totalrevidiert GS 36.1137
18.06.2013 01.08.2013 § 6 totalrevidiert GS 38.196
18.06.2013 01.08.2013 § 12a eingefügt GS 38.196
16.08.2016 01.08.2016 § 12a Abs. 1 geändert GS 2016.033
16.08.2016 01.08.2016 § 12a Abs. 2 eingefügt GS 2016.033
16.08.2016 01.08.2016 § 12a Abs. 3 eingefügt GS 2016.033
15.11.2016 01.08.2017 § 12a Abs. 4 eingefügt GS 2016.064
17.01.2017 01.08.2017 § 2 Abs. 6 aufgehoben GS 2017.008
07.12.2021 24.01.2022 § 3 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 3 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 3 Abs. 2, lit. f. eingefügt GS 2021.109
07.12.2021 01.08.2022 § 3 Abs. 2, lit. f. geändert GS 2021.111
07.12.2021 01.08.2022 § 3 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 2021.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 35.0491

§ 2 Abs. 3 16.06.2009 01.08.2009 geändert GS 36.1137

§ 2 Abs. 6 17.01.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.008

§ 2 Abs. 7 16.06.2009 01.08.2009 eingefügt GS 36.1137

§ 3 Abs. 2, lit. b. 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 3 Abs. 2, lit. e. 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 3 Abs. 2, lit. f. 07.12.2021 24.01.2022 eingefügt GS 2021.109

§ 3 Abs. 2, lit. f. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.111

§ 3 Abs. 2, lit. g. 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111

§ 3 Abs. 5 16.06.2009 01.08.2009 geändert GS 36.1137

§ 4 Abs. 3 16.06.2009 01.08.2009 geändert GS 36.1137

§ 6 18.06.2013 01.08.2013 totalrevidiert GS 38.196

§ 9 Abs. 4 16.06.2009 01.08.2009 geändert GS 36.1137

§ 9 Abs. 4 16.06.2009 01.08.2009 geändert GS 36.1137

§ 11 16.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert GS 36.1137

§ 12a 18.06.2013 01.08.2013 eingefügt GS 38.196

§ 12a Abs. 1 16.08.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.033

§ 12a Abs. 2 16.08.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.033

§ 12a Abs. 3 16.08.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.033

§ 12a Abs. 4 15.11.2016 01.08.2017 eingefügt GS 2016.064

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0491
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