Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kanton... (BeE 784.200)
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Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Bettingen

Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Bettingen
1 ) Vom 18. August 1955 (Stand 1. Juli 1986)

1. Projekte, Ausführung, Unterhalt

2 )

§ 1.

1 Die Beschaffung von Kanalisationsprojekten, deren Ausführung und der Unterhalt der Kanalisation gemäss Verordnung zum Kanalisati - onsgesetz vom 10. Oktober 1914
3 ) wird dem Gemeinderat zugewie - sen, welcher diese Arbeiten unter Beachtung von § 7 des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912
4 ) an staatliche Organe übertragen kann.

§ 2.

1 Für die Erstellung von Kanälen, die ganz oder teilweise auf Rech - nung der Gemeinde erfolgen soll, holt der Gemeinderat nach Ver - ständigung mit den staatlichen Behörden alljährlich den erforderli - chen Kredit bei der Gemeindeversammlung ein.
2 Die Ausführung von Kanalanlagen, die ganz auf Rechnung von Pri - vaten erstellt werden, veranlasst der Gemeinderat von sich aus.

2. Anschlusspflicht

§ 3.

1 Wenn in einer Strasse ein Kanal erstellt ist, sind die Eigentümer der an die Strasse anstossenden Liegenschaften verpflichtet, für die Ab - leitung sämtlichen Abwassers aus der Liegenschaft (Wasser aus Kü - chen, Waschküchen, Badzimmern, Abtritten, Stallungen und derglei - chen sowie Brunnen- und Meteorwasser) auf ihre Kosten einen An - schluss an den Kanal zu erstellen.
2 Der Umstand, dass das Wasser von Bodenabläufen aus tiefgelege - nen Waschküchen und Kellerräumen nicht direkt angeschlossen wer - den kann, befreit nicht von der Verpflichtung zum Anschluss des üb - rigen Abwassers.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 19. 9. 1955.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)

§ 1: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Kantonale

Gewässerschutzverordnung vom 12. 12. 2000 (SG 783.200 ).
4)

§ 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Pla -

nungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).
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3. Anschlusstermin

§ 4.

1 Der Anschluss ist bei bestehenden Gebäuden auszuführen:

1. Sofort nach Ausführung des Strassenkanals, sofern in einer

Lie genschaft unterirdische oder oberirdische Ableitungen von Schmutzwasser nach fliessenden Gewässern, Strassengrä - ben oder Schalen vorhanden sind oder andere sanitarische Übelstände be stehen.

2. Im Übrigen innert fünf Jahren vom Ende des Jahres an ge -

rechnet, in welchem die Dole erstellt worden ist.

3. Vor Ablauf dieser Frist von fünf Jahren tritt die Anschluss -

pflicht ein, wenn das Grundstück eine Handänderung erlei - det oder wenn an dem Gebäude bauliche Arbeiten durchge - führt werden, die eine erhebliche Wertvermehrung des Ge - bäudes bewirken.

§ 5.

1 Bei Neubauten muss der Anschluss, sofern der erforderliche Stras - senkanal vorhanden ist, schon vor dem Bezug der Wohnungen ge - schehen.

4. Ausnahmen

§ 6.

1 Der Gemeinderat ist ermächtig, von den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 Ausnahmen zu machen: a) In bezug auf den Anschlusstermin für bestehende Gebäude und Ableitungen, wenn der Anschluss dem Eigentümer un - verhältnis mässige Kosten verursachen würde, immerhin un - ter der Voraus setzung, dass keine sanitarischen Übelstände vorhanden sind. b) In bezug auf die Anschlusspflicht für die Abwasser aus Ab - tritten, Stallungen und Mistlagern in Betrieben von Landwir - ten und Gärt nern, wenn die Verwendung der Fäkalstoffe im betreffenden Be trieb es rechtfertigt und solange keine sanita - rischen Übelstände den Anschluss notwendig machen. c) In bezug auf den Anschluss von Brunn- und Meteorwasser, wenn in Gärten und Höfen von Liegenschaften Einrichtun - gen vorhan den sind, welche einen gesonderten, mit keinen Übelständen ver bundenen Ablauf sichern.
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§ 7.

1 Das Abwasser aus Abtritten und Stallungen ist in den Fällen von § 6 lit. b bei Erstellung des Kanalisationsanschlusses für die betreffen - de Liegenschaft und wenn kein anderer Anschluss möglich ist, innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Reglementes gemäss den baupolizeilichen Vorschriften in wasserdichte Gruben zu leiten, wel - che nicht mit Überlauf versehen werden dürfen, sondern so oft als nö - tig geleert werden müssen.
2 Gestattet ist jedoch, dass die Abfalleitung, die nach den städtischen Kanalisationsvorschriften ausgeführt sein muss, periodisch mit der Grube oder dem öffentlichen Kanal verbunden wird.

§ 8.

1 Sollten im Kanalisationsgebiet Strassen erstellt oder Landkomplexe bebaut werden, deren Lage derart ist, dass ein Anschluss der in dem - selben vorgesehenen Dolen an das allgemeine Kanalisationsnetz mit grossen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann der Gemeinderat unter Vorbehalt baupolizeilicher Bewilligung für die betreffenden Neubauten die Anlage von Zisternen (Senkgruben) ge - statten. Dabei sind aber die Einrichtungen in den Häusern so zu tref - fen, dass ein späterer Anschluss an die Dolen leicht möglich ist.
2 Die Strassendolen werden in solchen Fällen auf öffentliche Kosten erstellt, während für die Anschlüsse und die Beiträge der Anwänder die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 9, 14 und 15 dieses Reglementes zur Anwendung kommen.
3 Auch Neubauten ausserhalb des Kanalisationsgebietes sind für den Anschluss an die Kanalisation einzurichten, und es gelten für An - schluss und Beitragspflicht dieselben Vorschriften.

5. Anschlussleitungen

§ 9.

1 Die auf Allmend gelegene Strecke der Anschlussleitung (von der Hauptdole bis zur Liegenschaftsgrenze) wird durch die Gemeinde er - stellt. Die Kosten dieser Strecke mit Inbegriff der Wiederherstellung der Strasse und Trottoirs haben die Hauseigentümer zu tragen; sie können zur Leistung eines entsprechenden Vorschusses an die öffent - liche Verwaltung angehalten werden. Liegt die Hauptdole mehr als einen Meter aus der Mitte der Strasse, so werden die Kosten nach ei - nem Mittel für die beiden Strassenseiten berechnet.
2 Die Arbeiten im Innern einer Liegenschaft hat der Eigentümer selbst auf eigene Kosten vorzunehmen und die Anlagen stets in gu - tem Zustande zu halten. Die Ausführung solcher Arbeiten darf nur an Baumeister übertragen werden, welche vom Baudepartement
5 ) des Kantons Basel-Stadt die Ermächtigung zur Herstellung von Kanalisa - tionsleitungen erhalten haben.
5)

§ 9 Abs. 2: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

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6. Schädliche Abwasser

§ 10.

1 In die gewöhnlichen öffentlichen Strassendolen dürfen nicht Abwas - ser abgeleitet werden, welche durch ihre schädliche Beschaffenheit oder ihre abnormale Menge den Bestand und den Betrieb der Dole benachteiligen oder gefährden oder die Bewohner der übrigen an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Liegenschaften belästigen (Indus - trieabwasser und dgl.).

7. Ausnahmen und Haftung

§ 11.

1 Der Gemeinderat kann, im Einverständnis mit dem Baudeparte - ment
6 ) , auf Ansuchen eines Liegenschaftseigentümers die Einleitung solcher Abwasser da ausnahmsweise bewilligen, wo die Dolen durch ihre Bauart gegen die Einwirkungen säurehaltiger oder sonst schädli - cher Abwasser geschützt sind, oder wenn die betreffenden Abwasser durch geeignete Behandlung innerhalb des anzuschliessenden Betrie - bes unschädlich gemacht werden. Die Haftung des Eigentümers der angeschlossenen Liegenschaft gemäss § 19 wird vorbehalten.

8. Ableitungen in fliessende Gewässer

§ 12.

1 Die vorhandenen Ableitungen von Abwasser in fliessende Gewässer sind zu beseitigen, wenn durch sie diese Gewässer verunreinigt oder sonstige Übelstände erzeugt werden sowie wenn eine Weiterbenüt - zung jener Ableitungen infolge von Veränderungen des Wasserlaufes unzulässig oder untunlich wird.

9. Minimalgefälle

§ 13.

1 und für deren Entwässerung das vorgeschriebene Minimalgefälle nicht erhältlich ist, dürfen nicht an die Dolen angeschlossen werden. Ausnahmen hiervon können in besondern Fällen und unter Erteilung sichernder Vorschriften (Anlage von Rückstauvorrichtungen usw.) gestattet werden.
6)

§ 11: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

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10. Dolenbeiträge

§ 14.

1 Die Eigentümer der durch die öffentlichen Dolen entwässerten Lie - genschaften haben an die Erstellungskosten der Dolen einen Beitrag zu bezahlen.
2 Die Zahlungspflicht für den Dolenbeitrag tritt ein, wenn der An - schluss der Liegenschaft an die Dole stattfindet; er ist vor dem Beginn der Anschlussarbeiten zu erledigen.

§ 15.

7 )
1 Der Dolenbeitrag für bebaute Liegenschaften, von denen Schmutz- oder Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, wird nach dem von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festge - setzten Versicherungswert der Gebäude, die direkt oder indirekt Ab - wasser an die Kanalisation abgeben, berechnet. Er beträgt: a) 2% des Gebäudeversicherungswertes für sämtliche neu anzu - schliessenden Liegenschaften; b) 2% der um einen Freibetrag von CHF 50'000 pro Gebäude vermin derten Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes für nachträgli che Um-, Auf- und Anbauten. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswertes aufgrund von or dentlichen Re - visionsschatzungen, die nicht im Zusammenhang mit bauli - chen Veränderungen erfolgen, sind nicht nachzahlungs - pflichtig.
2 Für unbebaute Grundstücke, die durch Anschluss an die Kanalisati - on entwässert werden, ist ein Dolenbeitrag von CHF 1 per Quadrat - meter entwässerte Fläche zu bezahlen. Bei späterer Überbauung des Grundstücks wird ein solcher, bereits bezahlter Beitrag am neuen, für die Gebäude zu entrichtenden Beitrag angerechnet.

§ 16.

1 Die Dolenbeiträge und die Kosten der Anschlussleitungen für Haus- und Liegenschaftsentwässerungen sind bei der Gemeindekasse einzu - zahlen.
2 An unbemittelte Liegenschaftseigentümer können Vorschüsse ge - leistet werden. Solche Gesuche sind an den Gemeinderat zu richten, welcher hierüber entscheidet.
3 Im Übrigen ist nach § 20 des Kanalisationsgesetzes für die Stadt Ba - sel vom 6. Juni 1935
8 ) zu verfahren.
4 Über bezahlte und ausstehende Dolenbeiträge usw. wird von der Gemeindekanzlei ein Register geführt und hierüber Erwerbern von Liegenschaften Auskunft erteilt.
7)

§ 15 in der Fassung des GVB vom 23. 9. 1986 (wirksam seit 1. 7. 1986, publi -

ziert am 6. 12. 1986).
8)

§ 16 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und

Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
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§ 17.

1 Die eingehenden Dolenbeiträge sind ausschliesslich für die Amorti - sation der Kanalisationsschuld und für den Unterhalt der Kanalisati - on zu verwenden.
2 Falls die Ansätze der Beiträge gemäss § 15 zur Amortisation der Ka - nalisationsschuld nicht ausreichen, oder wenn sie einen erheblich grösseren Betrag ergeben, als für die Amortisation und den Unterhalt erforderlich ist, so ist der Gemeinderat verpflichtet, der Gemeinde - versammlung die entsprechende Änderung der Ansätze zu beantra - gen.

11. Unterhalt, Haftung, Kontrolle

§ 18.

1 Der Unterhalt sämtlicher Dolen samt Nebenanlagen, mit Ausnahme der in Privateigentum liegenden Teile der Hausentwässerungen, wird sofort nach deren Vollendung durch die Gemeinde auf öffentliche Kosten besorgt.

§ 19.

1 Der jeweilige Eigentümer einer jeden Liegenschaft hat sämtliche Kanalisationseinrichtungen innerhalb der Liegenschaft auf eigene Kosten zu reinigen und stets in gutem baulichem Zustand zu erhalten. Im Übrigen ist er haftbar für allen durch unrichtige Benützung und Behandlung seiner Einrichtungen an öffentlichen Kanälen von seiner Liegenschaft aus veranlassten Schaden.
2 Den mit der Beaufsichtigung betrauten Beamten steht auch die Kon - trolle über die Anlagen, den Unterhalt und Betrieb der Hausentwäs - serungen zu.

12. Aufsicht über die Durchführung

§ 20.

1 Die Aufsicht über die Durchführung dieses Reglementes in techni - scher Hinsicht wird, solange die Gemeinde keine eigenen Organe an - stellt, dem Baudepartement
9 ) Basel-Stadt übertragen.
2 Anzeigen über Verfehlungen sind durch die Gemeindekanzlei zu leiten.
9)

§ 20 Abs. 1: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

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13. Rekurs

§ 21.

1 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert zehn Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
10 )

14. Inkrafttreten

§ 22.

1 Der Gemeinderat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Re - glementes festsetzen.
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10)

§ 21: Siehe jetzt § 26 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).

11) Wirksam seit 19. 9. 1955.
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