Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Bettingen
                            Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die  Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der  Gemeinde Bettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 18. August 1955 (Stand 1. Juli 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Projekte, Ausführung, Unterhalt
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die Beschaffung von Kanalisationsprojekten, deren Ausführung und  der Unterhalt der Kanalisation gemäss Verordnung zum Kanalisati  -  onsgesetz vom 10. Oktober 1914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    wird dem Gemeinderat zugewie  -  sen, welcher diese Arbeiten unter Beachtung von § 7 des Gesetzes  betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   an  staatliche Organe übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Für die Erstellung von Kanälen, die ganz oder teilweise auf Rech  -  nung der Gemeinde erfolgen soll, holt  der Gemeinderat nach Ver  -  ständigung  mit   den   staatlichen  Behörden   alljährlich   den   erforderli  -  chen Kredit bei der Gemeindeversammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung von Kanalanlagen, die ganz auf Rechnung von Pri  -  vaten erstellt werden, veranlasst der Gemeinderat von sich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anschlusspflicht
§ 3.
                            1  Wenn in einer Strasse ein Kanal erstellt ist, sind die Eigentümer der  an die Strasse anstossenden Liegenschaften verpflichtet, für die Ab  -  leitung sämtlichen Abwassers aus der Liegenschaft (Wasser aus Kü  -  chen, Waschküchen, Badzimmern, Abtritten, Stallungen und derglei  -  chen sowie Brunnen- und Meteorwasser) auf ihre Kosten einen An  -  schluss an den Kanal zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umstand, dass das Wasser von Bodenabläufen aus tiefgelege  -  nen Waschküchen und Kellerräumen nicht direkt angeschlossen wer  -  den kann, befreit nicht von der Verpflichtung zum Anschluss des üb  -  rigen Abwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 19. 9. 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte,   redaktionelle   Einfügung   von   Gliederungsziffern   oder  -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Kantonale
                            Gewässerschutzverordnung vom 12. 12. 2000 (SG  783.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Pla -
                            nungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG  730.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anschlusstermin
§ 4.
                            1  Der Anschluss ist bei bestehenden Gebäuden auszuführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sofort nach Ausführung des Strassenkanals, sofern in einer
                            Lie  genschaft   unterirdische   oder   oberirdische   Ableitungen  von Schmutzwasser nach fliessenden Gewässern, Strassengrä  -  ben   oder   Schalen   vorhanden   sind   oder   andere   sanitarische  Übelstände be  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Übrigen innert fünf Jahren vom Ende des Jahres an ge -
                            rechnet, in welchem die Dole erstellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vor Ablauf dieser Frist von fünf Jahren tritt die Anschluss -
                            pflicht ein, wenn das Grundstück eine Handänderung erlei  -  det oder wenn an dem Gebäude bauliche Arbeiten durchge  -  führt werden, die eine erhebliche Wertvermehrung des Ge  -  bäudes bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1  Bei Neubauten muss der Anschluss, sofern der erforderliche Stras  -  senkanal  vorhanden  ist,   schon  vor  dem  Bezug  der  Wohnungen  ge  -  schehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausnahmen
§ 6.
                            1  Der Gemeinderat ist ermächtig, von den Bestimmungen der §§ 3, 4  und 5 Ausnahmen zu machen:  a)  In bezug auf den Anschlusstermin für bestehende Gebäude  und Ableitungen, wenn der Anschluss dem Eigentümer un  -  verhältnis  mässige Kosten verursachen würde, immerhin un  -  ter der Voraus  setzung, dass keine sanitarischen Übelstände  vorhanden sind.  b)  In bezug auf die Anschlusspflicht für die Abwasser aus Ab  -  tritten, Stallungen und Mistlagern in Betrieben von Landwir  -  ten und Gärt  nern, wenn die Verwendung der Fäkalstoffe im  betreffenden Be  trieb es rechtfertigt und solange keine sanita  -  rischen Übelstände den Anschluss notwendig machen.  c)  In bezug auf den Anschluss von Brunn- und Meteorwasser,  wenn in Gärten und Höfen von Liegenschaften Einrichtun  -  gen  vorhan  den  sind,   welche  einen  gesonderten,  mit   keinen  Übelständen ver  bundenen Ablauf sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Das Abwasser aus Abtritten  und Stallungen ist in  den Fällen  von  §  6  lit.  b bei Erstellung des Kanalisationsanschlusses für die betreffen  -  de Liegenschaft und wenn kein anderer Anschluss möglich ist, innert  drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Reglementes gemäss den  baupolizeilichen Vorschriften in wasserdichte Gruben zu leiten, wel  -  che nicht mit Überlauf versehen werden dürfen, sondern so oft als nö  -  tig geleert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestattet ist jedoch, dass die Abfalleitung, die nach den städtischen  Kanalisationsvorschriften   ausgeführt   sein   muss,   periodisch   mit   der  Grube oder dem öffentlichen Kanal verbunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  Sollten im Kanalisationsgebiet Strassen erstellt oder Landkomplexe  bebaut werden, deren Lage derart ist, dass ein Anschluss der in dem  -  selben vorgesehenen Dolen an das allgemeine Kanalisationsnetz mit  grossen Kosten  oder Schwierigkeiten verbunden  wäre, so  kann der  Gemeinderat   unter   Vorbehalt   baupolizeilicher   Bewilligung   für   die  betreffenden Neubauten die Anlage von Zisternen (Senkgruben) ge  -  statten. Dabei sind aber die Einrichtungen in den Häusern so zu tref  -  fen, dass ein späterer Anschluss an die Dolen leicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassendolen werden in solchen Fällen auf öffentliche Kosten  erstellt, während für die Anschlüsse und die Beiträge der Anwänder  die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 9, 14 und 15 dieses Reglementes zur  Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auch Neubauten ausserhalb des Kanalisationsgebietes sind für den  Anschluss   an   die   Kanalisation   einzurichten,   und   es   gelten   für   An  -  schluss und Beitragspflicht dieselben Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anschlussleitungen
§ 9.
                            1  Die   auf   Allmend   gelegene   Strecke   der   Anschlussleitung   (von   der  Hauptdole bis zur Liegenschaftsgrenze) wird durch die Gemeinde er  -  stellt. Die Kosten dieser Strecke mit Inbegriff der Wiederherstellung  der Strasse und  Trottoirs  haben die Hauseigentümer zu  tragen; sie  können zur Leistung eines entsprechenden Vorschusses an die öffent  -  liche Verwaltung angehalten werden. Liegt die Hauptdole mehr als  einen Meter aus der Mitte der Strasse, so werden die Kosten nach ei  -  nem Mittel für die beiden Strassenseiten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeiten   im   Innern   einer   Liegenschaft   hat   der   Eigentümer  selbst auf eigene Kosten vorzunehmen und die Anlagen stets in gu  -  tem Zustande zu halten. Die Ausführung solcher Arbeiten darf nur  an Baumeister übertragen werden, welche vom Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   des  Kantons Basel-Stadt die Ermächtigung zur Herstellung von Kanalisa  -  tionsleitungen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schädliche Abwasser
§ 10.
                            1  In die gewöhnlichen öffentlichen Strassendolen dürfen nicht Abwas  -  ser  abgeleitet   werden,   welche   durch   ihre  schädliche   Beschaffenheit  oder ihre abnormale Menge den Bestand und den Betrieb der Dole  benachteiligen oder gefährden oder die Bewohner der übrigen an das  Kanalisationsnetz angeschlossenen Liegenschaften belästigen (Indus  -  trieabwasser und dgl.).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ausnahmen und Haftung
§ 11.
                            1  Der   Gemeinderat   kann,   im   Einverständnis   mit   dem   Baudeparte  -  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , auf Ansuchen eines Liegenschaftseigentümers die Einleitung  solcher Abwasser da ausnahmsweise bewilligen, wo die Dolen durch  ihre Bauart gegen die Einwirkungen säurehaltiger oder sonst schädli  -  cher Abwasser geschützt sind, oder wenn die betreffenden Abwasser  durch geeignete Behandlung innerhalb des anzuschliessenden Betrie  -  bes unschädlich gemacht werden. Die Haftung des Eigentümers der  angeschlossenen Liegenschaft gemäss § 19 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ableitungen in fliessende Gewässer
§ 12.
                            1  Die vorhandenen Ableitungen von Abwasser in fliessende Gewässer  sind zu beseitigen, wenn durch sie diese Gewässer verunreinigt oder  sonstige  Übelstände  erzeugt werden sowie  wenn  eine Weiterbenüt  -  zung jener Ableitungen infolge von Veränderungen des Wasserlaufes  unzulässig oder untunlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Minimalgefälle
§ 13.
                            1  und   für   deren   Entwässerung   das   vorgeschriebene   Minimalgefälle  nicht erhältlich ist, dürfen nicht an die Dolen angeschlossen werden.  Ausnahmen hiervon können in besondern Fällen und unter Erteilung  sichernder   Vorschriften   (Anlage   von   Rückstauvorrichtungen   usw.)  gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dolenbeiträge
§ 14.
                            1  Die Eigentümer der durch die öffentlichen Dolen entwässerten Lie  -  genschaften haben an die Erstellungskosten der Dolen einen Beitrag  zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zahlungspflicht   für   den  Dolenbeitrag   tritt   ein,   wenn   der  An  -  schluss der Liegenschaft an die Dole stattfindet; er ist vor dem Beginn  der Anschlussarbeiten zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Dolenbeitrag für bebaute Liegenschaften, von denen Schmutz-  oder Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, wird nach  dem von der Gebäudeversicherung des Kantons  Basel-Stadt festge  -  setzten Versicherungswert der Gebäude, die direkt oder indirekt Ab  -  wasser an die Kanalisation abgeben, berechnet. Er beträgt:  a)  2% des Gebäudeversicherungswertes für sämtliche neu anzu  -  schliessenden Liegenschaften;  b)  2% der um einen Freibetrag von CHF 50'000 pro Gebäude  vermin  derten   Erhöhung   des   Gebäudeversicherungswertes  für nachträgli  che Um-, Auf- und Anbauten. Erhöhungen des  Gebäudeversicherungswertes aufgrund von or  dentlichen Re  -  visionsschatzungen,  die nicht  im  Zusammenhang mit  bauli  -  chen   Veränderungen   erfolgen,   sind   nicht   nachzahlungs  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unbebaute Grundstücke, die durch Anschluss an die Kanalisati  -  on entwässert werden, ist ein Dolenbeitrag von CHF 1 per Quadrat  -  meter entwässerte Fläche zu bezahlen. Bei späterer Überbauung des  Grundstücks wird ein solcher, bereits bezahlter Beitrag am neuen, für  die Gebäude zu entrichtenden Beitrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1  Die Dolenbeiträge und die Kosten der Anschlussleitungen für Haus-  und Liegenschaftsentwässerungen sind bei der Gemeindekasse einzu  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   unbemittelte   Liegenschaftseigentümer   können   Vorschüsse   ge  -  leistet werden. Solche Gesuche sind an den Gemeinderat zu richten,  welcher hierüber entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist nach § 20 des Kanalisationsgesetzes für die Stadt Ba  -  sel vom 6. Juni 1935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über   bezahlte   und   ausstehende   Dolenbeiträge   usw.   wird   von   der  Gemeindekanzlei ein Register geführt und hierüber Erwerbern von  Liegenschaften Auskunft erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 in der Fassung des GVB vom 23. 9. 1986 (wirksam seit 1. 7. 1986, publi -
                            ziert am 6. 12. 1986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und
                            Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1  Die eingehenden Dolenbeiträge sind ausschliesslich für die Amorti  -  sation der Kanalisationsschuld und für den Unterhalt der Kanalisati  -  on zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Ansätze der Beiträge gemäss § 15 zur Amortisation der Ka  -  nalisationsschuld   nicht   ausreichen,   oder   wenn   sie   einen   erheblich  grösseren Betrag ergeben, als für die Amortisation und den Unterhalt  erforderlich ist, so ist der Gemeinderat verpflichtet, der Gemeinde  -  versammlung die entsprechende Änderung der Ansätze zu beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Unterhalt, Haftung, Kontrolle
§ 18.
                            1  Der Unterhalt sämtlicher Dolen samt Nebenanlagen, mit Ausnahme  der in Privateigentum liegenden Teile der Hausentwässerungen, wird  sofort   nach   deren   Vollendung   durch   die   Gemeinde   auf   öffentliche  Kosten besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1  Der   jeweilige   Eigentümer   einer   jeden   Liegenschaft   hat   sämtliche  Kanalisationseinrichtungen   innerhalb   der   Liegenschaft   auf   eigene  Kosten zu reinigen und stets in gutem baulichem Zustand zu erhalten.  Im Übrigen ist er haftbar für allen durch unrichtige Benützung und  Behandlung seiner Einrichtungen an öffentlichen Kanälen von seiner  Liegenschaft aus veranlassten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den mit der Beaufsichtigung betrauten Beamten steht auch die Kon  -  trolle über die Anlagen, den Unterhalt und Betrieb der Hausentwäs  -  serungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Aufsicht über die Durchführung
§ 20.
                            1  Die Aufsicht über die Durchführung dieses Reglementes in techni  -  scher Hinsicht wird, solange die Gemeinde keine eigenen Organe an  -  stellt, dem Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   Basel-Stadt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzeigen   über   Verfehlungen   sind   durch   die   Gemeindekanzlei   zu  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Rekurs
§ 21.
                            1  Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert zehn Tagen der  Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Inkrafttreten
§ 22.
                            1  Der Gemeinderat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Re  -  glementes festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21: Siehe jetzt § 26 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).
                            11)  Wirksam seit 19. 9. 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7