Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten un... (157.22)
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Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben

Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben * Vom 29. November 1972 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 25 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes vom 14. November 1944
1 ) , beschliesst:

§ 1 * Zuständigkeit

1 Die Preise für Verpflegungen, die von Mitarbeitern in staatlichen Anstalten und Betrieben eingenommen oder durch staatseigene Getränke- und Verpfle - gungsautomaten bezogen werden, werden von den zuständigen Dienststellen festgesetzt.

§ 2 Entschädigungen – a. Pauschalbetrag – b. Couponsystem

1 Mitarbeiter, die in einem Anstaltsbetrieb verpflegt werden, haben einen Pauschalbetrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.
2 In Kantinen mit Couponsystem sind für die Mahlzeiten die entsprechenden Coupons abzuliefern. Die Abgabe der Coupons erfolgt durch die Anstaltsbetrie - be gegen bar.

§ 3 Indexierung der Entschädigungen

1 Die Verpflegungsentschädigungen sind so festzusetzen, dass sie dem Stand von 100,0 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise (September 1966 = 100 Punkte) entsprechen. Sie sind gemäss der Teuerungsanpassung der Gehälter zu erhöhen.
2 ... *

§ 4 * ...

§ 5 * Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen

1 Die in den staatlichen Anstalten und Betrieben bezogenen Verpflegungen sind ausnahmslos zu bezahlen, unbekümmert darum, ob die Anwesenheit dienstlich bedingt ist oder nicht.
1) GS 19.141, aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.888

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit diesem Beschluss in Widerspruch ste - henden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 1–5 des Regierungs - ratsbeschlusses betreffend die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft des Personals der kantonalen Krankenanstalten vom 23. Dezember 1968
2 )
.
2) GS 23.774 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.888
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.1972 01.01.1973 Erlass Erstfassung GS 24.888
26.11.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 4 aufgehoben GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 5 totalrevidiert GS 32.683 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.888
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.1972 01.01.1973 Erstfassung GS 24.888 Erlasstitel 26.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.683

§ 1 26.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert GS 32.683

§ 3 Abs. 2 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.683

§ 4 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.683

§ 5 26.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert GS 32.683

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.888
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