Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) Vom 21. Mai 2013 (Stand 21. Mai 2013) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinba - ren:
§ 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt den Einsatz der Seuchenwehr der Ereignisdienste des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gemäss der eidgenössischen und basel - städtischen Tierseuchengesetzgebung.
§ 2 Seuchenwehr
1 Die Seuchenwehr umfasst alle erforderlichen Einsatzkräfte und Einrichtungen zur Sanierung eines Seuchenherdes.
2 Zu den Aufgaben der Seuchenwehr bei der Tierseuchenbekämpfung gehören insbesondere die Tötung und Entsorgung verseuchter oder seuchenverdächti - ger Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schadenplatzes.
3 Der Betrieb der Seuchenwehr obliegt der Kantonalen Zivilschutzkompanie und der ABC-Wehr der Kantonalen Krisenorganisation Basel-Landschaft.
§ 3 Aufgebot
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Basel-Stadt fordert die Seu - chenwehr über den Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt beim Kantonalen Kri - senstab Basel-Landschaft an.
2 Das Aufgebot der Seuchenwehr erfolgt durch die Stabsleitung des Kantona - len Krisenstabs Basel-Landschaft. Diese konsultiert vorgängig die Kantons - tierärztin oder den Kantonstierarzt Basel-Landschaft.
§ 4 Verantwortlichkeiten am Schadenplatz
1 Die Beaufsichtigung der Tierseuchenbekämpfung am Schadenplatz liegt bei einer oder einem von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Basel- Stadt bestimmten amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130
2 Die Verantwortung für die Schadenplatzorganisation liegt bei einer oder ei - nem vom Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt bestimmten Schadenplatzkom - mandantin oder Schadenplatzkommandanten.
§ 5 Übungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kantons Basel-Stadt die Einsatzkräf - te und Einrichtungen der Seuchenwehr auch zu Übungszwecken zur Verfü - gung.
2 Übungen werden in der Regel ein Jahr im Voraus in Absprache zwischen den Kantonstierärzten und den Kantonalen Krisenstäben Basel-Stadt und Basel- Landschaft sowie dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Land - schaft geplant.
§ 6 Kosten
1 Der Kanton Basel-Stadt trägt sämtliche Kosten für den Einsatz der Seuchen - wehr auf seinem Kantonsgebiet.
2 Der Kanton Basel-Landschaft wird für die Sanierungsarbeiten gemäss [[§ 1 Absatz 1 Buchstabe dc der basellandschaftlichen Verordnung vom 22. Mai
2007
1 ) über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes entschädigt. Die Kosten für den Materialaufwand werden separat in Rechnung gestellt.
§ 7 Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.
§ 8 Wirksamkeit
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
1) GS 36.119, SGS 615.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2013 21.05.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2013 21.05.2013 Erstfassung GS 38.0130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130
Feedback