Verordnung über die kantonalen Schülerheime (414.485)
CH - SO

Verordnung über die kantonalen Schülerheime

1 Verordnung über die kantonalen Schülerheime RRB vom 13. Januar 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ) und auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbei- träge vom 30. Juni 1985
2 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

Die kantonalen Schülerheime bieten Schülern, die kantonale Schulen oder Kurse besuchen, vergünstigt Unterkunft und Verpflegung.

§ 2. Verwaltung

1 Der Regierungsrat wählt für die Führung der Schülerheime den Verwal- ter. Dieser ist verantwortlich für: a) die administrative Führung (Haushalt, Hausverwaltung, Personalfüh- rung, Rechnungsstellung); b) die Betreuung der Schüler und die Verbindung zu Schule und Eltern- haus.
2 Das Erziehungs-Departement kann dem Verwalter Weisungen betreffend die Führung des Schülerheimes erteilen.

§ 3. Unterkunft und Verpflegung

1 Die Schüler erhalten Unterkunft und/oder Verpflegung während der Schulzeit.
2 Über diese Zeit hinaus können sie sich nur mit Erlaubnis des Verwalters im Schülerheim aufhalten. Allfällige Mehrleistungen sind in Rechnung zu stellen.

§ 4. Pensionspreise

1 Der Regierungsrat setzt die Preise für Unterkunft und Verpflegung fest und passt sie der Teuerung an.
2 Die Rechnungstellung erfolgt pro Schulquartal oder pro abgeschlossenen Kurs.

§ 5. Aufnahme und Austritt

1 Die Aufnahme der Schüler erfolgt mittels schriftlicher Anmeldung beim Verwalter auf Beginn eines Schulsemesters.
2 Austritte sind auf Ende eines Schulquartals möglich. ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) BGS 419.11.
2
3 Der Verwalter kann ausnahmsweise die Aufnahme oder den Austritt in einem andern Zeitpunkt bewilligen. Schüler, die während eines Schulquar- tals aus dem Schülerheim austreten, haben in der Regel die Unterkunft für das ganze Quartal zu bezahlen.

§ 6. Abwesenheit

Bei drei- und mehrtägiger Abwesenheit wird, sofern die Abmeldung rechtzeitig erfolgte, vom Preis für die Verpflegung ein vom Regierungsrat festzulegender Abzug gewährt. Abgezogen werden nur die Kosten voller Verpflegungstage, nicht einzelner Mahlzeiten.

§ 7. Hausordnung

Das Erziehungs-Departement erlässt die Hausordnung des Schülerheimes aufgrund der Vorschläge des Verwalters.

§ 8. Disziplinarmassnahmen

1 Der Verwalter kann gegen Schüler, die gegen seine Weisungen, die Vor- schriften dieser Verordnung oder der Hausordnung verstossen, disziplina- rische Massnahmen ergreifen.
2 In leichten Fällen sind dies: a) Verweis, b) Ausgangssperre, c) Besuchsverbot, d) Busse bis zu 20 Franken oder e) Beizug zu Hausarbeiten. Ein abschliessender Bussenkatalog wird in der Hausordnung festgelegt.
3 In schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn ein Schüler wiederholt gegen Vorschriften oder Weisungen verstösst, kann der Verwalter den Betreffenden unter vorgängiger Mitteilung an die Eltern, das Erziehungs- Departement und das zuständige Rektorat wegweisen. Die Mitteilung an die Eltern unterbleibt bei volljährigen Schülern.
4 Die Betroffenen sind berechtigt, gegen die Weisung innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde einzureichen.

§ 9. Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Wider- spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbe- schluss vom 25. Mai 1965 mit Ausnahme der Abänderung vom 4. Februar

1986.

§ 10. Genehmigungsvorbehalt

Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 7 bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1987 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 28. April 1987 genehmigt
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