Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die kantonalen Schülerheime (414.485)

CH - SO

Verordnung über die kantonalen Schülerheime (414.485)

Verordnung über die kantonalen Schülerheime

1 Verordnung über die kantonalen Schülerheime RRB vom 13. Januar 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ) und auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbei- träge vom 30. Juni 1985
2 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

Die kantonalen Schülerheime bieten Schülern, die kantonale Schulen oder Kurse besuchen, vergünstigt Unterkunft und Verpflegung.

§ 2. Verwaltung

1 Der Regierungsrat wählt für die Führung der Schülerheime den Verwal- ter. Dieser ist verantwortlich für: a) die administrative Führung (Haushalt, Hausverwaltung, Personalfüh- rung, Rechnungsstellung); b) die Betreuung der Schüler und die Verbindung zu Schule und Eltern- haus.
2 Das Erziehungs-Departement kann dem Verwalter Weisungen betreffend die Führung des Schülerheimes erteilen.

§ 3. Unterkunft und Verpflegung

1 Die Schüler erhalten Unterkunft und/oder Verpflegung während der Schulzeit.
2 Über diese Zeit hinaus können sie sich nur mit Erlaubnis des Verwalters im Schülerheim aufhalten. Allfällige Mehrleistungen sind in Rechnung zu stellen.

§ 4. Pensionspreise

1 Der Regierungsrat setzt die Preise für Unterkunft und Verpflegung fest und passt sie der Teuerung an.
2 Die Rechnungstellung erfolgt pro Schulquartal oder pro abgeschlossenen Kurs.

§ 5. Aufnahme und Austritt

1 Die Aufnahme der Schüler erfolgt mittels schriftlicher Anmeldung beim Verwalter auf Beginn eines Schulsemesters.
2 Austritte sind auf Ende eines Schulquartals möglich. ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) BGS 419.11.
2
3 Der Verwalter kann ausnahmsweise die Aufnahme oder den Austritt in einem andern Zeitpunkt bewilligen. Schüler, die während eines Schulquar- tals aus dem Schülerheim austreten, haben in der Regel die Unterkunft für das ganze Quartal zu bezahlen.

§ 6. Abwesenheit

Bei drei- und mehrtägiger Abwesenheit wird, sofern die Abmeldung rechtzeitig erfolgte, vom Preis für die Verpflegung ein vom Regierungsrat festzulegender Abzug gewährt. Abgezogen werden nur die Kosten voller Verpflegungstage, nicht einzelner Mahlzeiten.

§ 7. Hausordnung

Das Erziehungs-Departement erlässt die Hausordnung des Schülerheimes aufgrund der Vorschläge des Verwalters.

§ 8. Disziplinarmassnahmen

1 Der Verwalter kann gegen Schüler, die gegen seine Weisungen, die Vor- schriften dieser Verordnung oder der Hausordnung verstossen, disziplina- rische Massnahmen ergreifen.
2 In leichten Fällen sind dies: a) Verweis, b) Ausgangssperre, c) Besuchsverbot, d) Busse bis zu 20 Franken oder e) Beizug zu Hausarbeiten. Ein abschliessender Bussenkatalog wird in der Hausordnung festgelegt.
3 In schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn ein Schüler wiederholt gegen Vorschriften oder Weisungen verstösst, kann der Verwalter den Betreffenden unter vorgängiger Mitteilung an die Eltern, das Erziehungs- Departement und das zuständige Rektorat wegweisen. Die Mitteilung an die Eltern unterbleibt bei volljährigen Schülern.
4 Die Betroffenen sind berechtigt, gegen die Weisung innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde einzureichen.

§ 9. Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Wider- spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbe- schluss vom 25. Mai 1965 mit Ausnahme der Abänderung vom 4. Februar

1986.

§ 10. Genehmigungsvorbehalt

Die Kompetenzdelegation an das Erziehungs-Departement in § 7 bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1987 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 28. April 1987 genehmigt
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht